Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der beklagten Partei ist im Sinne seines vom gestellten Abänderungsantrag umfassten Aufhebungsantrages berechtigt.
Nach einhelliger Rechtsprechung sind bei einer a limine erfolgten Zurückweisung der Klage ein Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss und ein Überweisungsantrag nach § 230a ZPO nebeneinander möglich (Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0039108; zuletzt SZ 70/161; aus der Lehre ebenso Simotta, Der Überweisungsantrag nach § 230a ZPO, JBl 1988, 359 ff, 423 ff, Punkt 12. [424 f] mwN aus der Lehre in FN 94). Dagegen hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass durch § 230a ZPO keinesfalls die Möglichkeit geboten werden sollte, auch noch nach Zurückweisung einer Klage nach mündlicher Verhandlung die Überweisung der Rechtssache zu begehren (7 Ob 614/84; EvBlNach einhelliger Rechtsprechung sind bei einer a limine erfolgten Zurückweisung der Klage ein Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss und ein Überweisungsantrag nach Paragraph 230 a, ZPO nebeneinander möglich (Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0039108; zuletzt SZ 70/161; aus der Lehre ebenso Simotta, Der Überweisungsantrag nach Paragraph 230 a, ZPO, JBl 1988, 359 ff, 423 ff, Punkt 12. [424 f] mwN aus der Lehre in FN 94). Dagegen hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass durch Paragraph 230 a, ZPO keinesfalls die Möglichkeit geboten werden sollte, auch noch nach Zurückweisung einer Klage nach mündlicher Verhandlung die Überweisung der Rechtssache zu begehren (7 Ob 614/84; EvBl
1987/69 = JBl 1986, 529 = RZ 1986/61, 218; 7 Ob 583/94). Dagegen
wurde die Kumulierungsmöglichkeit in der Entscheidung 7 Ob 652/92 =
EvBl 1993/100 für den Fall ausdrücklich bejaht, dass der Richter die ihm durch § 182 Abs 2 Satz 2 (gemeint offenbar: Satz 3) ZPO aufgetragene Vorgangsweise unterlassen habe. Damit folgte der 7. Senat (im Gegensatz zu seinen Entscheidungen 7 Ob 615/84 und 7 Ob 583/94) der einhelligen Lehre (Fasching, ZPR2 Rz 266, Fucik, RZ 1985, 261; Rechberger/Simotta, ZPR3 Rz 434; Simotta in JBl 1988, 361; Ballon in FS-Fasching 60). Deren Auffassung sei jedenfalls für den Fall zu folgen, dass der Richter nach rechtzeitiger Erhebung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit auf diese Frage überhaupt nicht eingegangen sei und die Verhandlung zur Fassung eines Beweisbeschlusses erstreckt habe, dann jedoch - überraschend für die Parteien - die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausspreche. Schon dem Wortlaut nach sei § 230a ZPO nicht auf den Fall einer a-limine-Zurückweisung der Klage beschränkt. Eine solche Beschränkung sei offensichtlich auch nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen (vgl Simotta aaO 361). Das Fehlen der Gelegenheit für den Kläger, einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO zu stellen, müsse nach dem Regelungszweck der §§ 230a und [richtig] 182 Abs 2 Satz 3 ZPO, nämlich der Wahrung des Rechtsschutzes für den Kläger unter Vermeidung frustrierten Prozessaufwandes, auch in diesem Fall als verwirklicht angesehen werden.EvBl 1993/100 für den Fall ausdrücklich bejaht, dass der Richter die ihm durch Paragraph 182, Absatz 2, Satz 2 (gemeint offenbar: Satz 3) ZPO aufgetragene Vorgangsweise unterlassen habe. Damit folgte der 7. Senat (im Gegensatz zu seinen Entscheidungen 7 Ob 615/84 und 7 Ob 583/94) der einhelligen Lehre (Fasching, ZPR2 Rz 266, Fucik, RZ 1985, 261; Rechberger/Simotta, ZPR3 Rz 434; Simotta in JBl 1988, 361; Ballon in FS-Fasching 60). Deren Auffassung sei jedenfalls für den Fall zu folgen, dass der Richter nach rechtzeitiger Erhebung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit auf diese Frage überhaupt nicht eingegangen sei und die Verhandlung zur Fassung eines Beweisbeschlusses erstreckt habe, dann jedoch - überraschend für die Parteien - die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausspreche. Schon dem Wortlaut nach sei Paragraph 230 a, ZPO nicht auf den Fall einer a-limine-Zurückweisung der Klage beschränkt. Eine solche Beschränkung sei offensichtlich auch nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen vergleiche Simotta aaO 361). Das Fehlen der Gelegenheit für den Kläger, einen Überweisungsantrag nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO zu stellen, müsse nach dem Regelungszweck der Paragraphen 230 a und [richtig] 182 Absatz 2, Satz 3 ZPO, nämlich der Wahrung des Rechtsschutzes für den Kläger unter Vermeidung frustrierten Prozessaufwandes, auch in diesem Fall als verwirklicht angesehen werden.
Soweit ersichtlich handelt es sich hiebei um die einzige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, in der über die Zulässigkeit eines Überweisungsantrages nach § 230a ZPO als Eventualantrag zu einem Rekurs gegen die Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit abgesprochen wurde.Soweit ersichtlich handelt es sich hiebei um die einzige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, in der über die Zulässigkeit eines Überweisungsantrages nach Paragraph 230 a, ZPO als Eventualantrag zu einem Rekurs gegen die Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit abgesprochen wurde.
Selbst wenn man allerdings die Zulässigkeit eines (zumindest eines hilfsweise gestellten) Überweisungsantrages nach § 230a ZPO neben einem Rekurs gegen die Zurückweisung der Klage bejaht, folgt daraus noch nicht, dass dieser Antrag auch in allen Fällen zu bewilligen ist. Voraussetzung eines solchen Antrages ist ja stets, dass der Kläger keine Gelegenheit hatte, einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO zu stellen. Soweit diese Voraussetzung in der Entscheidung EvBl 1993/100 in einem Fall bejaht wurde, in dem der Beklagte in der Klagebeantwortung die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes erhoben hatte, allerdings in der mündlichen Streitverhandlung lediglich die Schriftsätze vorgetragen und vom Kläger das Klagebegehren modifiziert wurde und daraufhin der Richter den Beweisbeschluss der schriftlichen Ausfertigung vorbehielt und die Tagsatzung auf unbestimmte Zeit erstreckte, danach jedoch ohne weitere Verhandlung mit Beschluss die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes aussprach und die Klage zurückwies, kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Da § 261 Abs 6 ZPO jedem Rechtsanwalt bekannt sein muss (JBl 1995, 183), wird man eine Belehrungspflicht, wie in der zitierten Entscheidung angenommen, einem anwaltlich vertretenen Kläger gegenüber, der Kenntnis von der Einrede der Unzuständigkeit hat und überdies (wie aus dem Volltext der Entscheidung hervorgeht) Gelegenheit hatte, in der mündlichen Streitverhandlung seine Schriftsätze vorzutragen (und überdies das Klagebegehren zu "modifizieren"), verneinen müssen (wie noch näher darzulegen sein wird). Selbst bei Bejahung der eine Überraschung annehmenden Erwägungen in EvBl 1993/100 muss die Lösung jenes Falles keinesfalls auch für den vorliegenden Fall gelten.Selbst wenn man allerdings die Zulässigkeit eines (zumindest eines hilfsweise gestellten) Überweisungsantrages nach Paragraph 230 a, ZPO neben einem Rekurs gegen die Zurückweisung der Klage bejaht, folgt daraus noch nicht, dass dieser Antrag auch in allen Fällen zu bewilligen ist. Voraussetzung eines solchen Antrages ist ja stets, dass der Kläger keine Gelegenheit hatte, einen Überweisungsantrag nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO zu stellen. Soweit diese Voraussetzung in der Entscheidung EvBl 1993/100 in einem Fall bejaht wurde, in dem der Beklagte in der Klagebeantwortung die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes erhoben hatte, allerdings in der mündlichen Streitverhandlung lediglich die Schriftsätze vorgetragen und vom Kläger das Klagebegehren modifiziert wurde und daraufhin der Richter den Beweisbeschluss der schriftlichen Ausfertigung vorbehielt und die Tagsatzung auf unbestimmte Zeit erstreckte, danach jedoch ohne weitere Verhandlung mit Beschluss die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes aussprach und die Klage zurückwies, kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Da Paragraph 261, Absatz 6, ZPO jedem Rechtsanwalt bekannt sein muss (JBl 1995, 183), wird man eine Belehrungspflicht, wie in der zitierten Entscheidung angenommen, einem anwaltlich vertretenen Kläger gegenüber, der Kenntnis von der Einrede der Unzuständigkeit hat und überdies (wie aus dem Volltext der Entscheidung hervorgeht) Gelegenheit hatte, in der mündlichen Streitverhandlung seine Schriftsätze vorzutragen (und überdies das Klagebegehren zu "modifizieren"), verneinen müssen (wie noch näher darzulegen sein wird). Selbst bei Bejahung der eine Überraschung annehmenden Erwägungen in EvBl 1993/100 muss die Lösung jenes Falles keinesfalls auch für den vorliegenden Fall gelten.
Der Verfahrensverlauf unterscheidet sich im vorliegenden Fall zudem wesentlich von dem zuletzt geschilderten. Abgesehen davon, dass die anwaltlich vertretene klagende Partei bereits vor dem zunächst angerufenen Gericht einen (schriftlichen, nicht auf eine bestimmte gesetzliche Bestimmung gestützten) Überweisungsantrag gestellt hat, woraus hervorgeht, dass ihr ein solcher keineswegs unbekannt war (vgl dazu auch die Ausführungen in JBl 1995, 183, wonach die Kenntnis der grundlegenden Norm des § 261 Abs 6 ZPO jedem Rechtsanwalt unterstellt werden müsse). Auch wenn hier (anders als in dem JBl 1995, 183 zugrunde liegenden Fall) keine Einschränkung der Verhandlung auf den Zuständigkeitsstreit erfolgt war, hatte (anders als im Fall der Entscheidung EvBl 1993/100) der Beklagtenvertreter erst in der nach § 261 Abs 6 ZPO fortgesetzten mündlichen Streitverhandlung ausdrücklich unter Hinweis auf eine gleichzeitig vorgelegte, verlesene und zum Akt genommene Urkunde die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben. Obwohl das Protokoll keinen Hinweis auf eine ausdrückliche Erörterung seitens des Erstrichters enthält, war diese Unzuständigkeitseinrede eindeutig Gegenstand der Verhandlung, hatte doch der Klagsvertreter darauf repliziert, diese hätte bereits in der Klagebeantwortung vorgetragen werden müssen. Damit wurde ihm aber auch zweifellos im Sinn des § 182 Abs 2 ZPO Gelegenheit gegeben, einen Überweisungsantrag zu stellen, bzw hatte er diese Gelegenheit iSd geringfügig anderen Wortlauts des § 230a ZPO. Es wäre somit auch ein in diesem Verfahren nie geltend gemachter Verfahrensmangel zu verneinen. Schließlich wurde die Entscheidung über die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten. Daher konnte die Unzuständigkeitsentscheidung des Erstgerichts die klagende Partei keinesfalls in gleicher Weise überraschen, wie wenn die Tagsatzung zur Fassung eines Beweisbeschlusses auf unbestimmte Zeit erstreckt worden wäre. Demnach kann dem Erstgericht eine Verletzung des § 182 Abs 2 Satz 3 ZPO nicht vorgeworfen werden. Eine Partei, die Gelegenheit hatte, Anträge zu stellen, hatte auch Gelegenheit zu einem Überweisungsantrag. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn ihr die Stellung eines solchen Antrages durch überraschende Aktionen des Gerichtes abgeschnitten würde.Der Verfahrensverlauf unterscheidet sich im vorliegenden Fall zudem wesentlich von dem zuletzt geschilderten. Abgesehen davon, dass die anwaltlich vertretene klagende Partei bereits vor dem zunächst angerufenen Gericht einen (schriftlichen, nicht auf eine bestimmte gesetzliche Bestimmung gestützten) Überweisungsantrag gestellt hat, woraus hervorgeht, dass ihr ein solcher keineswegs unbekannt war vergleiche dazu auch die Ausführungen in JBl 1995, 183, wonach die Kenntnis der grundlegenden Norm des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO jedem Rechtsanwalt unterstellt werden müsse). Auch wenn hier (anders als in dem JBl 1995, 183 zugrunde liegenden Fall) keine Einschränkung der Verhandlung auf den Zuständigkeitsstreit erfolgt war, hatte (anders als im Fall der Entscheidung EvBl 1993/100) der Beklagtenvertreter erst in der nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO fortgesetzten mündlichen Streitverhandlung ausdrücklich unter Hinweis auf eine gleichzeitig vorgelegte, verlesene und zum Akt genommene Urkunde die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben. Obwohl das Protokoll keinen Hinweis auf eine ausdrückliche Erörterung seitens des Erstrichters enthält, war diese Unzuständigkeitseinrede eindeutig Gegenstand der Verhandlung, hatte doch der Klagsvertreter darauf repliziert, diese hätte bereits in der Klagebeantwortung vorgetragen werden müssen. Damit wurde ihm aber auch zweifellos im Sinn des Paragraph 182, Absatz 2, ZPO Gelegenheit gegeben, einen Überweisungsantrag zu stellen, bzw hatte er diese Gelegenheit iSd geringfügig anderen Wortlauts des Paragraph 230 a, ZPO. Es wäre somit auch ein in diesem Verfahren nie geltend gemachter Verfahrensmangel zu verneinen. Schließlich wurde die Entscheidung über die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten. Daher konnte die Unzuständigkeitsentscheidung des Erstgerichts die klagende Partei keinesfalls in gleicher Weise überraschen, wie wenn die Tagsatzung zur Fassung eines Beweisbeschlusses auf unbestimmte Zeit erstreckt worden wäre. Demnach kann dem Erstgericht eine Verletzung des Paragraph 182, Absatz 2, Satz 3 ZPO nicht vorgeworfen werden. Eine Partei, die Gelegenheit hatte, Anträge zu stellen, hatte auch Gelegenheit zu einem Überweisungsantrag. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn ihr die Stellung eines solchen Antrages durch überraschende Aktionen des Gerichtes abgeschnitten würde.
Auch Fasching (Lehrbuch2 Rz 226), der eine Wahrnehmbarkeit der Verletzung der Verpflichtung des § 182 Abs 2 ZPO durch das Rekursgericht im Hinblick auf § 230a ZPO verneint, sieht den Zweck der erstgenannten Bestimmung darin, die Überraschung der Parteien mit einer amtswegigen Unzuständigkeitserklärung des Richters auszuschließen. Er differenziert (aaO Rz 782) die Anleitungspflicht auch im Hinblick darauf, ob die Parteien durch Anwälte vertreten sind. Nur wenn dies nicht der Fall ist, tritt er für eine Belehrung im Sinn des § 182 Abs 2 letzter Satz ZPO ein. Wenn er allerdings bei Bedenken des Richters gegen die Zuständigkeit seines Gerichtes die Verpflichtung annimmt, die Parteien auch im Anwaltsprozess darauf hinzuweisen, kann dies nach Auffassung des erkennenden Senates jedenfalls dann nicht gelten, wenn (wie im vorliegenden Fall) die klagende Partei durch eine Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei in der Verhandlung (oder in einem Schriftsatz) auf die Gefahr einer negativen Zuständigkeitsentscheidung unmissverständlich hingewiesen wird und eine mündliche Verhandlung stattfindet. Eine Verpflichtung des Prozessgerichts, den Umstand, dass dem Kläger die Gelegenheit zu einem Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO eingeräumt wird, dieser davon aber nicht Gebrauch macht, zu protokollieren, wie es Simotta (JBl 1988, 363) verlangt, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Auch Simotta (aaO 361) hält grundsätzlich einen nachträglichen Überweisungsantrag nach § 230a ZPO nur dann für zulässig, wenn der Richter den Kläger mit der Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit überrascht hat. Wenn in der Folge wiederum davon die Rede ist, dies sei der Fall, wenn er trotz Bedenken gegen die Zuständigkeit des Gerichts dem Kläger keine Gelegenheit zu einem Antrag auf Überweisung gegeben habe, womit, wie sich aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt, ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Möglichkeit gemeint ist, wird dabei wohl nicht beachtet, dass von einer Überraschung etwa in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem (noch dazu erst zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung) die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben wird und der Klagsvertreter dazu Stellung nehmen kann, keine Rede sein kann.Auch Fasching (Lehrbuch2 Rz 226), der eine Wahrnehmbarkeit der Verletzung der Verpflichtung des Paragraph 182, Absatz 2, ZPO durch das Rekursgericht im Hinblick auf Paragraph 230 a, ZPO verneint, sieht den Zweck der erstgenannten Bestimmung darin, die Überraschung der Parteien mit einer amtswegigen Unzuständigkeitserklärung des Richters auszuschließen. Er differenziert (aaO Rz 782) die Anleitungspflicht auch im Hinblick darauf, ob die Parteien durch Anwälte vertreten sind. Nur wenn dies nicht der Fall ist, tritt er für eine Belehrung im Sinn des Paragraph 182, Absatz 2, letzter Satz ZPO ein. Wenn er allerdings bei Bedenken des Richters gegen die Zuständigkeit seines Gerichtes die Verpflichtung annimmt, die Parteien auch im Anwaltsprozess darauf hinzuweisen, kann dies nach Auffassung des erkennenden Senates jedenfalls dann nicht gelten, wenn (wie im vorliegenden Fall) die klagende Partei durch eine Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei in der Verhandlung (oder in einem Schriftsatz) auf die Gefahr einer negativen Zuständigkeitsentscheidung unmissverständlich hingewiesen wird und eine mündliche Verhandlung stattfindet. Eine Verpflichtung des Prozessgerichts, den Umstand, dass dem Kläger die Gelegenheit zu einem Überweisungsantrag nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO eingeräumt wird, dieser davon aber nicht Gebrauch macht, zu protokollieren, wie es Simotta (JBl 1988, 363) verlangt, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Auch Simotta (aaO 361) hält grundsätzlich einen nachträglichen Überweisungsantrag nach Paragraph 230 a, ZPO nur dann für zulässig, wenn der Richter den Kläger mit der Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit überrascht hat. Wenn in der Folge wiederum davon die Rede ist, dies sei der Fall, wenn er trotz Bedenken gegen die Zuständigkeit des Gerichts dem Kläger keine Gelegenheit zu einem Antrag auf Überweisung gegeben habe, womit, wie sich aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt, ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Möglichkeit gemeint ist, wird dabei wohl nicht beachtet, dass von einer Überraschung etwa in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem (noch dazu erst zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung) die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben wird und der Klagsvertreter dazu Stellung nehmen kann, keine Rede sein kann.
Überdies verlangt auch Simotta (aaO 364 unter Punkt 5.), dass der Kläger behauptet, er habe keine Gelegenheit zu einem Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO gehabt, und erforderlichenfalls die entsprechenden Beweismittel angibt. Im vorliegenden Fall hat aber die klagende Partei nicht einmal behauptet, sie habe keine Gelegenheit zu einem Überweisungsantrag gehabt.Überdies verlangt auch Simotta (aaO 364 unter Punkt 5.), dass der Kläger behauptet, er habe keine Gelegenheit zu einem Überweisungsantrag nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO gehabt, und erforderlichenfalls die entsprechenden Beweismittel angibt. Im vorliegenden Fall hat aber die klagende Partei nicht einmal behauptet, sie habe keine Gelegenheit zu einem Überweisungsantrag gehabt.
Daraus folgt jedoch, dass entgegen der Ansicht des Rekursgerichts der Rechtsmittelausschluss des § 230a Satz 2 ZPO nicht zum Tragen kommt, weil dieser (ebenso wie die Parallelbestimmung des § 261 Abs 6 Satz 4 ZPO: Nachweise bei Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2 Rz 11) nicht gilt, wenn die Überweisung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt ist, etwa dann, wenn der Kläger gar keinen wirksamen Überweisungsantrag gestellt hat (RIS-Justiz RS0039142, darunter RZ 1985/72, 193 und SZ 70/161; ebenso Simotta, aaO 365 zu 7.a).Daraus folgt jedoch, dass entgegen der Ansicht des Rekursgerichts der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 230 a, Satz 2 ZPO nicht zum Tragen kommt, weil dieser (ebenso wie die Parallelbestimmung des Paragraph 261, Absatz 6, Satz 4 ZPO: Nachweise bei Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2 Rz 11) nicht gilt, wenn die Überweisung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt ist, etwa dann, wenn der Kläger gar keinen wirksamen Überweisungsantrag gestellt hat (RIS-Justiz RS0039142, darunter RZ 1985/72, 193 und SZ 70/161; ebenso Simotta, aaO 365 zu 7.a).
Demnach ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben. Das Rekursgericht wird erneut, ohne Rücksicht auf den von ihm angenommenen Zurückweisungsgrund, über den Rekurs der beklagten Partei zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.