Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Befugnis des Eigentümers nach § 354 ABGB, jeden anderen im Wege der Eigentumsfreiheitsklage nach den §§ 366 und 523 ABGB auszuschließen, ist nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts durch die Benützungsbefugnisse eines Mieters beschränkt (SZ 54/43 ua), zu ihnen gehört grundsätzlich auch das Recht, Besucher zu empfangen (Klang in Klang2 V 54). Umstritten ist allerdings die Frage, ob der Bestandgeber einen unmittelbaren Unterlassungsanspruch gegen jene dritten Personen hat, die die Benützungsbefugnisse des Mieters überschreiten (vgl Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 366 mwN sowie SZ 42/47 und SZ 54/43). Diese Frage nach der passiven Klagslegitimation eines unbefugten Dritten bedarf aber im vorliegenden Fall keiner Prüfung, weil nach den negativen Feststellungen der Vorinstanzen keinerlei Verhalten der Beklagten hervorgekommen ist, das ein Hausverbot gegen sie hätte rechtfertigen können. Der Fall unterscheidet sich damit auch von denen der Entscheidungen EvBl 1965/161 und SZ 38/16, wo es um den Besuch bei einem Hotelgast bzw um eine Passantin ging, die ein fremdes Haus als Tierschützerin aufgesucht hatte. Das Fehlen einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur hier relevanten Frage der Zulässigkeit einer Klage unmittelbar gegen den befugten Besucher eines Mieters mag darin liegen, dass die negative Antwort selbstverständlich ist. Der Beklagte kann eine Eigentumsfreiheitsklage stets durch den Nachweis abwehren, ein Recht zum Eingriff zu haben (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 9 und 10 zu § 523; SZ 43/47 ua). Dieses Recht, abgeleitet vom Mieter ist nach dem Gesagten hier nicht zu bezweifeln (vgl etwa die Fälle des Abstellens eines Kinderwagens durch den Besucher eines Mieters, MietSlg 17.152, oder des Parteienverkehrs in einer Notariatskanzlei MietSlg 20.144). Der Mieter müsste sich nur solche Eingriffe in sein Bestandrecht – auch zu Lasten seiner Besucher – gefallen lassen, die dessen Ausübung nicht wesentlich erschweren oder gefährden und die die einzige Möglichkeit bilden, das Haus und die Bewohner vor Nachteilen zu bewahren (MietSlg 20.145 ua).Die Befugnis des Eigentümers nach Paragraph 354, ABGB, jeden anderen im Wege der Eigentumsfreiheitsklage nach den Paragraphen 366 und 523 ABGB auszuschließen, ist nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts durch die Benützungsbefugnisse eines Mieters beschränkt (SZ 54/43 ua), zu ihnen gehört grundsätzlich auch das Recht, Besucher zu empfangen (Klang in Klang2 V 54). Umstritten ist allerdings die Frage, ob der Bestandgeber einen unmittelbaren Unterlassungsanspruch gegen jene dritten Personen hat, die die Benützungsbefugnisse des Mieters überschreiten vergleiche Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 366, mwN sowie SZ 42/47 und SZ 54/43). Diese Frage nach der passiven Klagslegitimation eines unbefugten Dritten bedarf aber im vorliegenden Fall keiner Prüfung, weil nach den negativen Feststellungen der Vorinstanzen keinerlei Verhalten der Beklagten hervorgekommen ist, das ein Hausverbot gegen sie hätte rechtfertigen können. Der Fall unterscheidet sich damit auch von denen der Entscheidungen EvBl 1965/161 und SZ 38/16, wo es um den Besuch bei einem Hotelgast bzw um eine Passantin ging, die ein fremdes Haus als Tierschützerin aufgesucht hatte. Das Fehlen einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur hier relevanten Frage der Zulässigkeit einer Klage unmittelbar gegen den befugten Besucher eines Mieters mag darin liegen, dass die negative Antwort selbstverständlich ist. Der Beklagte kann eine Eigentumsfreiheitsklage stets durch den Nachweis abwehren, ein Recht zum Eingriff zu haben (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 9 und 10 zu Paragraph 523,; SZ 43/47 ua). Dieses Recht, abgeleitet vom Mieter ist nach dem Gesagten hier nicht zu bezweifeln vergleiche etwa die Fälle des Abstellens eines Kinderwagens durch den Besucher eines Mieters, MietSlg 17.152, oder des Parteienverkehrs in einer Notariatskanzlei MietSlg 20.144). Der Mieter müsste sich nur solche Eingriffe in sein Bestandrecht – auch zu Lasten seiner Besucher – gefallen lassen, die dessen Ausübung nicht wesentlich erschweren oder gefährden und die die einzige Möglichkeit bilden, das Haus und die Bewohner vor Nachteilen zu bewahren (MietSlg 20.145 ua).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.