Rechtssatz RS0020936
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020936
Geschäftszahl
8Ob208/68; 5Ob196/74; 1Ob176/75; 3Ob551/79; 1Ob754/82; 7Ob614/84; 1Ob23/01s; 5Ob265/01h; 7Ob78/06f; 4Ob189/20b; 9Ob4/23p; 6Ob162/24b
Entscheidungsdatum
13.08.2025
Rechtssatz
Der Mieter muss sich Eingriffe in seine Bestandrechte durch den Hauseigentümer gefallen lassen, soweit sie die Ausübung seiner Mietrechte nicht wesentlich erschweren oder gefährden (MietSlg 18170 ua). Diese Pflicht des Mieters ist dahin eingeschränkt, dass es sich hiebei um wirklich notwendige Maßnahmen des Hauseigentümers handeln muss, sowie dahin, dass dies die einzige Möglichkeit ist, das Haus und dessen Bewohner vor Nachteilen zu bewahren (MietSlg 19124).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 208/68
Entscheidungstext OGH 24.09.1968 8 Ob 208/68
Veröff: MietSlg 20145
- 5 Ob 196/74
Entscheidungstext OGH 13.11.1974 5 Ob 196/74
Beisatz: Das richtige Maß kann dabei nur durch ein Abwägen des Interessen aller Beteiligten gefunden werden. (T1) Veröff: MietSlg 26107
- 1 Ob 176/75
Entscheidungstext OGH 29.10.1975 1 Ob 176/75
Beis wie T1; Veröff: MietSlg 27172
- 3 Ob 551/79
Entscheidungstext OGH 11.07.1979 3 Ob 551/79
Beis wie T1
- 1 Ob 754/82
Entscheidungstext OGH 27.04.1983 1 Ob 754/82
Beis wie T1
- 7 Ob 614/84
Entscheidungstext OGH 22.11.1984 7 Ob 614/84
Veröff: SZ 57/183
- 1 Ob 23/01s
Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 23/01s
Auch; Beisatz: Der Mieter muss sich solche Eingriffe in seine Bestandrechte durch den Vermieter dann gefallen lassen, wenn ihm aus der Bauführung kein wesentlicher Nachteil erwächst, wobei auch eine billige Interessenabwägung in Betracht kommen kann. (T2); Veröff: SZ 74/54
- 5 Ob 265/01h
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 265/01h
Auch; nur: Der Mieter muss sich Eingriffe in seine Bestandrechte durch den Hauseigentümer gefallen lassen, soweit sie die Ausübung seiner Mietrechte nicht wesentlich erschweren oder gefährden. (T3) Beisatz: Die Zumutbarkeit ist dabei das Ergebnis der Abwägung der Interessen aller Beteiligten. Sie wird umso eher gegeben sein, je schwerwiegender berechtigte Interessen des Vermieters den Eingriff fordern. (T4)
- 7 Ob 78/06f
Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
Auch; Beisatz: Da mit der Klausel ein uneingeschränktes, auch grundloses, Besichtigungsrecht dem Vermieter eingeräumt wird, ist sie gröblich benachteiligend im Sinn des §879 Abs3 ABGB. Eine Anmeldung des allenfalls grundlosen Besuches macht ihn nicht rechtmäßig. (T5); Beisatz: Hier: Mietvertragsformulare eines Hausverwaltungsunternehmen. (T6)
- 4 Ob 189/20b
Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 189/20b
Vgl
- 9 Ob 4/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.01.2024 9 Ob 4/23p
Beisatz: Hier: Verbandsklage: Klausel 28 u 29. (T7)
- 6 Ob 162/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2025 6 Ob 162/24b
vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, nach der der Mieter die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes zuzulassen hat, wenn und soweit dies zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses oder zur Erhaltung einer mitvermieteten Heiztherme, eines mitvermieteten Warmwasserboilers oder eines sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräts in seinem oder in einem anderen Mietgegenstand notwendig oder zweckmäßig ist. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0020936
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19680924_OGH0002_0080OB00208_6800000_001