Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht bezeichneten Gründen zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass die Entscheidung WoBl 1995/73 = MietSlg 47.560 sich infolge Rechtskraft der Abweisung eines Hauptbegehrens ausschließlich mit dem Eventualbegehren auseinanderzusetzen hatte, das auf die Bestimmung des § 5 Abs 3 HausbesorgerG gestützt war. In diesem Zusammenhang wurde erkannt, dass ein Mieter eines Geschäftslokals (dort Kellerlokal zur Benutzung als Verbindungslokal) gestützt auf § 5 Abs 3 HausbesorgerG die Ausfolgung weiterer Haustorschlüssel nicht begehren könne. Dem Geschäftsraummieter und dem Wohnungsmieter stehe grundsätzlich ein Anspruch auf Ausfolgung eines Haustorschlüssels gegen Sicherstellung in Höhe der Anschaffungskosten zu, dem Wohnungsmieter darüber hinaus noch die Berechtigung, auch für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen Haustorschlüssel in der erforderlichen Anzahl zu verlangen. "In der erforderlichen Zahl" beziehe sich daher ausschließlich auf die Anzahl der mit dem Wohnungsmieter im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen. Infolge unbekämpfter Abweisung eines auf § 1098 ABGB, § 8 MRG gestützten Hauptbegehrens unterließ der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich aus anderen gesetzlichen Regelungen über den Umfang des Benützungsrechts des Mieters ein Anspruch ableiten lasse, weitere Haustorschlüssel auf eigene Kosten zu erlangen. Diese Entscheidung wurde von Dirnbacher (aaO, 164) mit der Begründung kritisiert, bei der "erforderlichen Anzahl an Haustorschlüsseln" sei richtigerweise auf die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderliche Anzahl abzustellen. Diese Ansicht hatte zuvor zweitinstanzliche Rechtsprechung vertreten (etwa MietSlg 40.143, 42.113), wonach die "erforderliche Anzahl" von Schlüsseln danach bemessen wurde, ob sie zur reibungslosen Benutzung des Objekts erforderlich war. Deshalb wurde etwa das Begehren eines Mieters, einen Reserveschlüssel zu erhalten damit gerechtfertigt, dass nach einer Vielzahl von nach allgemeiner Lebenserfahrung bei Mietern möglicherweise auftretenden Umständen, wie zB der Notwendigkeit der Zutrittgewährung für Reinigungspersonal, im Krankheitsfall, bei Bettlägerigkeit sowie Hinterlassen eines Schlüssels während des Urlaubs, ein entsprechender Bedarf bestehe. Divergierend dazu war etwa vom LGZ Wien (MietSlg 34.221) erkannt worden, dass einem Mieter ein Anspruch auf Ausfolgung von Haustorschlüsseln nur nach Maßgabe des § 5 Abs 3 HBG zustehe, also jeweils von der Anzahl der mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen abhänge.Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass die Entscheidung WoBl 1995/73 = MietSlg 47.560 sich infolge Rechtskraft der Abweisung eines Hauptbegehrens ausschließlich mit dem Eventualbegehren auseinanderzusetzen hatte, das auf die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, HausbesorgerG gestützt war. In diesem Zusammenhang wurde erkannt, dass ein Mieter eines Geschäftslokals (dort Kellerlokal zur Benutzung als Verbindungslokal) gestützt auf Paragraph 5, Absatz 3, HausbesorgerG die Ausfolgung weiterer Haustorschlüssel nicht begehren könne. Dem Geschäftsraummieter und dem Wohnungsmieter stehe grundsätzlich ein Anspruch auf Ausfolgung eines Haustorschlüssels gegen Sicherstellung in Höhe der Anschaffungskosten zu, dem Wohnungsmieter darüber hinaus noch die Berechtigung, auch für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen Haustorschlüssel in der erforderlichen Anzahl zu verlangen. "In der erforderlichen Zahl" beziehe sich daher ausschließlich auf die Anzahl der mit dem Wohnungsmieter im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen. Infolge unbekämpfter Abweisung eines auf Paragraph 1098, ABGB, Paragraph 8, MRG gestützten Hauptbegehrens unterließ der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich aus anderen gesetzlichen Regelungen über den Umfang des Benützungsrechts des Mieters ein Anspruch ableiten lasse, weitere Haustorschlüssel auf eigene Kosten zu erlangen. Diese Entscheidung wurde von Dirnbacher (aaO, 164) mit der Begründung kritisiert, bei der "erforderlichen Anzahl an Haustorschlüsseln" sei richtigerweise auf die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderliche Anzahl abzustellen. Diese Ansicht hatte zuvor zweitinstanzliche Rechtsprechung vertreten (etwa MietSlg 40.143, 42.113), wonach die "erforderliche Anzahl" von Schlüsseln danach bemessen wurde, ob sie zur reibungslosen Benutzung des Objekts erforderlich war. Deshalb wurde etwa das Begehren eines Mieters, einen Reserveschlüssel zu erhalten damit gerechtfertigt, dass nach einer Vielzahl von nach allgemeiner Lebenserfahrung bei Mietern möglicherweise auftretenden Umständen, wie zB der Notwendigkeit der Zutrittgewährung für Reinigungspersonal, im Krankheitsfall, bei Bettlägerigkeit sowie Hinterlassen eines Schlüssels während des Urlaubs, ein entsprechender Bedarf bestehe. Divergierend dazu war etwa vom LGZ Wien (MietSlg 34.221) erkannt worden, dass einem Mieter ein Anspruch auf Ausfolgung von Haustorschlüsseln nur nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 3, HBG zustehe, also jeweils von der Anzahl der mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen abhänge.
Im vorliegenden Fall hat der klagenden Mieter sein Begehren auf Ausfolgung eines weiteren Haustorschlüssels auf seine Kosten keineswegs auf § 5 Abs 3 HBG, sondern auf die gesetzlichen Regelungen des ABGB über den Umfang des Benützungsrechts des Mieters sowie alle sonstigen denkbaren Rechtsgründe gestützt.Im vorliegenden Fall hat der klagenden Mieter sein Begehren auf Ausfolgung eines weiteren Haustorschlüssels auf seine Kosten keineswegs auf Paragraph 5, Absatz 3, HBG, sondern auf die gesetzlichen Regelungen des ABGB über den Umfang des Benützungsrechts des Mieters sowie alle sonstigen denkbaren Rechtsgründe gestützt.
Schon deshalb kommt eine Beschränkung des Anspruchs auf § 5 Abs 3 HBG, der überdies zufolge Art 6 der WRN 2000 nur noch für Dienstverhältnisse gilt, die vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen wurden (vgl dazu Würth/Zingher Wohnrecht 2000 Anm 1 zu Art 6 WRN 2000), nicht in Betracht.Schon deshalb kommt eine Beschränkung des Anspruchs auf Paragraph 5, Absatz 3, HBG, der überdies zufolge Artikel 6, der WRN 2000 nur noch für Dienstverhältnisse gilt, die vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen wurden vergleiche dazu Würth/Zingher Wohnrecht 2000 Anmerkung 1 zu Artikel 6, WRN 2000), nicht in Betracht.
Weder § 1098 ABGB noch § 8 MRG legen fest, welche Anzahl von Haustorschlüsseln einem Mieter auf dessen Kosten zuzugestehen ist. Ganz allgemein gilt, dass der Umfang des Gebrauchsrechtes des Bestandnehmers sich zunächst nach dem Inhalt des Vertrages, dann nach dem Zweck des Bestandverhältnisses und zuletzt nach Ortsgebrauch und Verkehrssitte richtet. So weit Fragen im Vertrag gesetzeskonform ausdrücklich gelöst sind, kann nicht auf Verkehrssitte zurückgegriffen werden (EvBl 1963/233 = MietSlg 15.088/3; Würth in Rummel3 Rz 2 zu § 1098 ABGB). Aus dem Grundsatz des schonenden Gebrauchs der Bestandsache wird jedoch abgeleitet, dass der Bestandnehmer zumutbare Maßnahmen des Bestandgebers zu dulden hat, wenn dadurch das Bestandrecht nicht wesentlich beeinträchtigt wird (MietSlg 18.170 ff; 31.226 f). Die Zumutbarkeit ist dabei das Ergebnis der Abwägung der Interessen aller Beteiligten (EvBl 1961/143 = MietSlg 8.630; MietSlg 28.126, 31.226; 43.090). Sie wird umso eher gegeben sein, je schwerwiegender berechtigte Interessen des Vermieters den Eingriff fordern.Weder Paragraph 1098, ABGB noch Paragraph 8, MRG legen fest, welche Anzahl von Haustorschlüsseln einem Mieter auf dessen Kosten zuzugestehen ist. Ganz allgemein gilt, dass der Umfang des Gebrauchsrechtes des Bestandnehmers sich zunächst nach dem Inhalt des Vertrages, dann nach dem Zweck des Bestandverhältnisses und zuletzt nach Ortsgebrauch und Verkehrssitte richtet. So weit Fragen im Vertrag gesetzeskonform ausdrücklich gelöst sind, kann nicht auf Verkehrssitte zurückgegriffen werden (EvBl 1963/233 = MietSlg 15.088/3; Würth in Rummel3 Rz 2 zu Paragraph 1098, ABGB). Aus dem Grundsatz des schonenden Gebrauchs der Bestandsache wird jedoch abgeleitet, dass der Bestandnehmer zumutbare Maßnahmen des Bestandgebers zu dulden hat, wenn dadurch das Bestandrecht nicht wesentlich beeinträchtigt wird (MietSlg 18.170 ff; 31.226 f). Die Zumutbarkeit ist dabei das Ergebnis der Abwägung der Interessen aller Beteiligten (EvBl 1961/143 = MietSlg 8.630; MietSlg 28.126, 31.226; 43.090). Sie wird umso eher gegeben sein, je schwerwiegender berechtigte Interessen des Vermieters den Eingriff fordern.
Selbst ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ist die in verschiedenen Städten geregelte Sperre der Tore während der Nachtzeit Geschäftsgrundlage eines Bestandvertrages (MietSlg 36.150). Das bedeutet jedoch nur, dass der Mieter in der bezeichneten Zeit ein Offenhalten des Haustores nicht erzwingen kann. Es bedeutet jedoch nicht, dass ein Mieter, wenn es dem Ortsgebrauch und der Verkehrssitte entspricht, während dieser Zeit nicht auch anderen Personen Einlass ins Haus gewähren kann.
Dieser Umstand stellt wie andere, etwa die Notwendigkeit der Zutrittgewährung für Reinigungspersonal, für Pflegepersonen, für Besucher bei Bettlägerigkeit und andere möglicherweise auftretende Umstände, wie etwa die Notwendigkeit der Hinterlassung eines Schlüssels während des Urlaubs, eine durch Vertragszweck, aber auch Ortsgebrauch und Verkehrssitte gedeckte Notwendigkeit dar, über einen Reservehaustorschlüssel zu verfügen. Solche Umstände gehören zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Wohnung, welcher sich ja nicht ausschließlich auf ein Betreten und Verlassen der Wohnung durch den Mieter und seine Angehörigen beschränkt.
Die dementgegen in WoBl 1995/73 = MietSlg 47.560/11 vertretene Ansicht ist zu einschränkend und wohl auch durch den konkreten Sachverhalt geprägt (vgl auch die Kritik von Würth in Rummel3 Rz 2 zu § 1098 ABGB).Die dementgegen in WoBl 1995/73 = MietSlg 47.560/11 vertretene Ansicht ist zu einschränkend und wohl auch durch den konkreten Sachverhalt geprägt vergleiche auch die Kritik von Würth in Rummel3 Rz 2 zu Paragraph 1098, ABGB).
Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.