Rechtssatz RS0020949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020949
Geschäftszahl
7Ob176/65; 6Ob197/67; 7Ob174/75; 3Ob551/79; 7Ob751/79; 1Ob620/91; 1Ob1645/94 (1Ob1646/94); 1Ob2124/96a; 5Ob265/01h; 2Ob215/10x
Entscheidungsdatum
27.02.2012
Rechtssatz
Für den Umfang des dem Bestandnehmer zustehenden Gebrauches sind zunächst der Inhalt und der Zweck des Bestandvertrages und ergänzend der Ortsgebrauch sowie die Verkehrssitte maßgebend. Wenn eine abgesondert benützbare, mit Möbeln ausgestattete Wohnung vermietet wird, widerspricht die Einbringung eines zusätzlichen Einrichtungsgegenstandes in diese weder dem Zweck des Vertrages noch dem Ortsgebrauch oder der Verkehrssitte, falls eine besondere Vereinbarung nicht getroffen wurde und durch die Einbringung des Möbelstückes ein schutzwürdiges Interesse des Vermieters nicht verletzt wird.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 176/65
Entscheidungstext OGH 30.06.1965 7 Ob 176/65
Veröff: MietSlg 17151
- 6 Ob 197/67
Entscheidungstext OGH 21.09.1967 6 Ob 197/67
nur: Für den Umfang des dem Bestandnehmer zustehenden Gebrauches sind zunächst der Inhalt und der Zweck des Bestandvertrages und ergänzend der Ortsgebrauch sowie die Verkehrssitte maßgebend. (T1) Veröff: MietSlg 19107
- 7 Ob 174/75
Entscheidungstext OGH 16.10.1975 7 Ob 174/75
nur T1; Veröff: EvBl 1976/127 S 240 = MietSlg 27177
- 3 Ob 551/79
Entscheidungstext OGH 11.07.1979 3 Ob 551/79
nur T1
- 7 Ob 751/79
Entscheidungstext OGH 20.12.1979 7 Ob 751/79
nur T1
- 1 Ob 620/91
Entscheidungstext OGH 18.10.1991 1 Ob 620/91
Auch; nur T1; Beisatz: Der Bestandzweck kann auch auf bestimmte Geschäftszweige wirksam festgelegt werden. (T2)
- 1 Ob 1645/94
Entscheidungstext OGH 13.12.1994 1 Ob 1645/94
nur T1; Beisatz: Unter Verkehrssitte sind auch öffentlich - rechtliche Vorschriften zu subsumieren. (T3)
- 1 Ob 2124/96a
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2124/96a
Auch; nur T1
- 5 Ob 265/01h
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 265/01h
nur T1; Beisatz: So weit Fragen im Vertrag gesetzeskonform ausdrücklich gelöst sind, kann nicht auf Verkehrssitte zurückgegriffen werden. (T4)
- 2 Ob 215/10x
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
Auch; nur: Für den Umfang des dem Bestandnehmer zustehenden Gebrauches sind zunächst der Inhalt und der Zweck des Bestandvertrages maßgebend. (T5); Beisatz: Außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG richtet sich die Duldungsverpflichtung des Vermieters ausschließlich nach dem Vertrag. (T6)
Veröff: SZ 2012/20
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0020949
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014
Dokumentnummer
JJR_19650630_OGH0002_0070OB00176_6500000_001