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Entscheidung 1 Ob 1645/94×

Entscheidung 1 Ob 1645/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob1645/94 (1Ob1646/94)

Entscheidungsdatum

13.12.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Edith P*****, vertreten durch Dr. Werner Schwind, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Elisabeth B*****, 2. Lydia S*****, 3. Isabella H*****, alle vertreten durch Dr. Gerhard Benn-Ibler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zuhaltung eines Mietvertrages (Streitwert S 150.000,--) und Unterfertigung von Bauplänen und einer Vollmacht (Streitwert S 150.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 22. Februar 1994, GZ 41 R 74/94-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (2. August 1949) stand die Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien betreffend die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung vom 30. Dezember 1948, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31.12.1948, in Geltung, aufgrund deren Paragraph eins, die Tore aller im Wiener Polizeirayon gelegenen Häuser in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens gesperrt sein mußten. Ausnahmen von dieser Regelung konnten aus berücksichtigungswürdigen Gründen vom zuständigen Bezirkspolizeikommissariat bewilligt werden. Diese Sperrzeiten wurden gleichlautend in den Nachfolgebestimmungen, den Verordnungen vergleiche VfGHSlg 6926) des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung, MA.62-I/H 2/60, verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 24 aus 1960, und MA.62-I/120/71, verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 11/72, beibehalten. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der letztgenannten Verordnung kann die Bundespolizeidirektion Wien auf Antrag des Hauseigentümers oder seines verantwortlichen Stellvertreters von den in Paragraph eins, vorgeschriebenen Verpflichtungen im Einzelfall Ausnahmen bewilligen, wenn die Mehrheit der Wohnungsinhaber dafür ist und Bedenken vom Standpunkt der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung nicht entgegenstehen.

Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt sich der Umfang des Gebrauchsrechtes des Bestandnehmers zunächst nach dem Inhalt des Vertrages (SZ 19/92, MietSlg 23.135; MietSlg 30.192; MietSlg 36.154; 1 Ob 620/91), sodann nach dem Zweck des Bestandverhältnisses und zuletzt nach dem Ortsgebrauch und der Verkehrssitte (EvBl 1976/127), worunter auch öffentlich-rechtliche Vorschriften zu subsumieren sind (ImmZ 1984, 290; Würth in Rummel2 Rdz 2 zu Paragraph 1098,). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes (S. 10 des Ersturteiles) hatte der Restaurationsbetrieb schon nach dem Zweiten Weltkrieg die ganze Woche über auch an Wochenenden von 7,30 Uhr bis 23 Uhr geöffnet. Erst seit den Sechzigerjahren wurde am Samstag um 15 Uhr zugesperrt, sonntags war Ruhetag. Die Sperrstunde an Wochentagen blieb unverändert 23 Uhr. Damit zeigt sich aber, daß die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die Sperrzeit der Haustore von den Parteien nicht zum selbstverständlichen Vertragsinhalt gemacht worden waren. Bedungen war vielmehr der Gasthausbetrieb an allen Wochentagen bis 23 Uhr. Diesen bedungenen Gebrauch hatten die Vermieter durch Offenhalten der beiden den Zugang zum Lokal begrenzenden Haustore zu gewährleisten, da das dem Mieter eingeräumte Benützungsrecht grundsätzlich auch den freien und ungehinderten Zugang zum Bestandobjekt umfaßt (ImmZ 1984, 290; ImmZ 1985, 397). Die Vertragsparteien vertrauten offenbar bei Abschluß des Bestandvertrages darauf, jederzeit die erforderliche Ausnahmebewilligung erlangen zu können, oder es lag eine solche in der Vergangenheit tatsächlich vor.

Der Umfang des Bestandrechtes erfuhr auch keine Änderung dadurch, daß die Betreiber des Restaurationsbetriebes ab den Sechzigerjahren an Wochenenden den Betrieb einschränkten. An die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf Vorliegen eines rechtsgeschäftlichen Willens ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei Annahme eines stillschweigenden Verzichtes ist besondere Vorsicht geboten (MietSlg 40.023). Das österreichische Recht kennt eine Verwirkung von Rechten nicht. Die bloße Nichtausübung durch längere Zeit führt daher grundsätzlich nicht zum Rechtsverlust (SZ 59/34; Rummel in Rummel2 Rdz 24 zu Paragraph 863,).

Gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen. Fehlen die dazu erforderlichen behördlichen Bewilligungen, so hat der Bestandgeber diese einzuholen und auch die Voraussetzungen hiezu, etwa erforderliche Zustimmungserklärungen, zu schaffen (SZ 40/103; MietSlg 39.116; Würth in Rummel2 Rdz 8 zu Paragraph 1096,). Erst wenn die Genehmigung trotz entsprechender Bemühungen des Bestandgebers versagt wird, obwohl der Bestandgeber alles getan hat, um sie zu erlangen, ist die geschuldete Leistung rechtlich unmöglich geworden (JBl 1975, 206; MietSlg 29.154). Die Beweislast, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel ausgeschöpft zu haben, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen, trifft den Vermieter. Seiner Beweispflicht hat er im Fall der Nichtanrufung der Behörde nur dann genügt, wenn er eine so klare Rechtslage dartut, daß mit Gewißheit eine Verweigerung der Genehmigung angenommen werden muß (SZ 63/137; 1 Ob 573/94).

Wie bereits eingangs dargestellt, enthält auch die derzeit in Geltung stehende Kundmachung des Magistrats der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung in ihrem Paragraph 2, die Möglichkeit der Bewilligung von Ausnahmen hinsichtlich der vorgeschriebenen Sperrzeiten. Daß die Beklagten erfolglos versucht hätten, eine derartige Ausnahmebewilligung zu erlangen, wurde von ihnen im Verfahren nicht behauptet.

Da somit das Gericht zweiter Instanz bei seiner Entscheidung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt ist, war die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Textnummer

E37426

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0010OB01645.94.1213.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013

Dokumentnummer

JJT_19941213_OGH0002_0010OB01645_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014190 Rechtssatz 27.03.1957Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht auf ein Recht vorliegt, ist besondere Vorsicht geboten. Er darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist. Die bloße Untätigkeit …
RS0014221 Rechtssatz 29.01.1964Zivilrecht
Das österreichische Recht kennt keine allgemeine Verwirkung (wie MietSlg 7865, 7864, 7007, 7003 uva).
RS0020726 Rechtssatz 22.06.1994Zivilrecht
Es besteht grundsätzlich die Pflicht zur Wiederherstellung in der Form der Verschaffung der erforderlichen behördlichen Bewilligung. Ihre Grenzen hat diese Verpflichtung einerseits in der rechtlichen Unmöglichkeit, soweit sie nicht vom Bestandgeber zu veran …
RS0020873 Rechtssatz 15.10.1969Zivilrecht
Der Vermieter hat gemäß § 1298 ABGB zu beweisen, dass er alle ihm zu Gebote gestandenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu verschaffen (vgl MietSlg 20137).
RS0020944 Rechtssatz 21.11.1973Zivilrecht
Für den Umfang des Gebrauchsrechtes eines Bestandnehmers ist primär der Vertrag maßgebend.
RS0020949 Rechtssatz 30.06.1965Zivilrecht
Für den Umfang des dem Bestandnehmer zustehenden Gebrauches sind zunächst der Inhalt und der Zweck des Bestandvertrages und ergänzend der Ortsgebrauch sowie die Verkehrssitte maßgebend. Wenn eine abgesondert benützbare, mit Möbeln ausgestattete Wohnung verm …
RS0021006 Rechtssatz 30.04.1963Zivilrecht
Der Vermieter hat den fehlenden Benützungskonsens der Baubehörde beizubringen, um den Mietern den bedungenen Gebrauch des Mietgegenstandes zu ermöglichen und zu sichern.
RS0037792 Rechtssatz 11.07.1952Zivilrecht
Zum allgemein bedungenen Gebrauch einer Bestandsache gehört auch die freie Benützung der Zugänge. Mangels gegenteiliger Abrede steht daher dem Wohnungsmieter sowohl das Recht auf Beistellung eines Wohnungsschlüssels, als auch eines Haustorschlüssels auf Kos …