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Rechtssatz RS0037792×

Rechtssatz RS0037792

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037792

Geschäftszahl

3Ob414/52; 1Ob784/53; 6Ob197/67; 5Ob164/75; 1Ob529/84; 1Ob711/85; 1Ob1645/94 (1Ob1646/94); 5Ob265/01h

Entscheidungsdatum

27.11.2001

Rechtssatz

Zum allgemein bedungenen Gebrauch einer Bestandsache gehört auch die freie Benützung der Zugänge. Mangels gegenteiliger Abrede steht daher dem Wohnungsmieter sowohl das Recht auf Beistellung eines Wohnungsschlüssels, als auch eines Haustorschlüssels auf Kosten des Vermieters zu. Ein Verzicht auf einen Haustorschlüssel verstößt nicht gegen die guten Sitten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 414/52
    Entscheidungstext OGH 11.07.1952 3 Ob 414/52
    Veröff: MietSlg 2218(34)
  • 1 Ob 784/53
    Entscheidungstext OGH 15.10.1953 1 Ob 784/53
    nur: Ein Verzicht auf einen Haustorschlüssel verstößt nicht gegen die guten Sitten. (T1) Veröff: MietSlg 2824
  • 6 Ob 197/67
    Entscheidungstext OGH 21.09.1967 6 Ob 197/67
    nur: Zum allgemein bedungenen Gebrauch einer Bestandsache gehört auch die freie Benützung der Zugänge. (T2) Veröff: MietSlg 19107
  • 5 Ob 164/75
    Entscheidungstext OGH 14.10.1975 5 Ob 164/75
    nur T2; Veröff: MietSlg 27178
  • 1 Ob 529/84
    Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 529/84
    nur T2; Veröff: ImmZ 1984,290
  • 1 Ob 711/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 711/85
    nur T2
  • 1 Ob 1645/94
    Entscheidungstext OGH 13.12.1994 1 Ob 1645/94
    Auch; nur T2
  • 5 Ob 265/01h
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 265/01h
    Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass ein Mieter anderen Personen Einlass in das Haus gewähren kann, wenn es dem Ortsgebrauch und der Verkehrssitte entspricht, stellt wie andere, etwa die Notwendigkeit der Zutrittgewährung für Reinigungspersonal, für Pflegepersonen, für Besucher bei Bettlägerigkeit und andere möglicherweise auftretende Umstände, wie etwa die Notwendigkeit der Hinterlassung eines Schlüssels während des Urlaubs, eine durch Vertragszweck, aber auch Ortsgebrauch und Verkehrssitte gedeckte Notwendigkeit dar, über einen Reservehaustorschlüssel zu verfügen. Solche Umstände gehören zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Wohnung, welcher sich nicht ausschließlich auf ein Betreten und Verlassen der Wohnung durch den Mieter und seine Angehörigen beschränkt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0037792

Dokumentnummer

JJR_19520711_OGH0002_0030OB00414_5200000_001