Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Gemäß § 1112 ABGB wird ein Bestandvertrag aufgelöst, wenn die in Bestand gegebene Sache zugrundegeht. Nach Lehre und Rechtsprechung bewirkt nur die vollständige Zerstörung des Bestandgegenstandes die Auflösung des Bestandvertrages. Es ist aber auch ein nur teilweises Erlöschen des Bestandvertrages möglich, wenn ein räumlich selbständiges Objekt (zB Aufzug) vorliegt und die Voraussetzungen des § 1112 ABGB nur für dieses zutreffen (MietSlg. 34.241; 23.173).Gemäß Paragraph 1112, ABGB wird ein Bestandvertrag aufgelöst, wenn die in Bestand gegebene Sache zugrundegeht. Nach Lehre und Rechtsprechung bewirkt nur die vollständige Zerstörung des Bestandgegenstandes die Auflösung des Bestandvertrages. Es ist aber auch ein nur teilweises Erlöschen des Bestandvertrages möglich, wenn ein räumlich selbständiges Objekt (zB Aufzug) vorliegt und die Voraussetzungen des Paragraph 1112, ABGB nur für dieses zutreffen (MietSlg. 34.241; 23.173).
Im vorliegenden Fall war die Benützung der Aufzugsanlage vom Mietvertrag, in den die Klägerin eingetreten ist, mitumfaßt. Im Juli 1982 wurde nach den Feststellungen der Lift aus Sicherheitsgründen außer Betrieb gesetzt. Grundsätzlich ist gemäß § 1096 ABGB ein Bestandgeber verpflichtet, dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu gewähren und sie in brauchbarem Zustand zu erhalten (EvBl. 1966/302; WoBl. 1991/150; EvBl. 1977/265). Es muß zwischen der bloßen Unbenützbarkeit und dem Zugrundegehen der Bestandsache als Grund für die Auflösung des Bestandvertrages unterschieden werden (MietSlg. 24.157; WoBl. 1991/150; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 1112). § 1112 ABGB ist dahin einschränkend auszulegen, daß das Bestandverhältnis nicht erlischt, soweit den Bestandgeber dem Bestandnehmer gegenüber eine Wiederherstellungspflicht trifft und die Wiederherstellung auch möglich ist. Ist die Wiederherstellung des Mietgegenstandes rechtlich und wirtschaftlich möglich, kann der Mieter die Zuhaltung des Mietvertrages verlangen (WoBl. 1991/150). Die Beklagte brachte vor, daß eine Reparatur des Aufzugs unwirtschaftlich gewesen sei (AS 34), und daß der Aufzug für den Fall der Reparatur - also nicht der Neuerrichtung - aufgrund der baurechtlichen Bestimmungen in Wien nicht wieder hätte in Betrieb genommen werden dürfen (AS 41). Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, es sei nicht einmal behauptet worden, daß im Falle der Behebung der Mängel eine baubehördliche Bewilligung und eine Benützungsbewilligung nicht erteilt worden wären (AS 97), sind aktenwidrig (AS 41). Damit ist aber für die Revisionswerberin nichts gewonnen.Im vorliegenden Fall war die Benützung der Aufzugsanlage vom Mietvertrag, in den die Klägerin eingetreten ist, mitumfaßt. Im Juli 1982 wurde nach den Feststellungen der Lift aus Sicherheitsgründen außer Betrieb gesetzt. Grundsätzlich ist gemäß Paragraph 1096, ABGB ein Bestandgeber verpflichtet, dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu gewähren und sie in brauchbarem Zustand zu erhalten (EvBl. 1966/302; WoBl. 1991/150; EvBl. 1977/265). Es muß zwischen der bloßen Unbenützbarkeit und dem Zugrundegehen der Bestandsache als Grund für die Auflösung des Bestandvertrages unterschieden werden (MietSlg. 24.157; WoBl. 1991/150; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 1112,). Paragraph 1112, ABGB ist dahin einschränkend auszulegen, daß das Bestandverhältnis nicht erlischt, soweit den Bestandgeber dem Bestandnehmer gegenüber eine Wiederherstellungspflicht trifft und die Wiederherstellung auch möglich ist. Ist die Wiederherstellung des Mietgegenstandes rechtlich und wirtschaftlich möglich, kann der Mieter die Zuhaltung des Mietvertrages verlangen (WoBl. 1991/150). Die Beklagte brachte vor, daß eine Reparatur des Aufzugs unwirtschaftlich gewesen sei (AS 34), und daß der Aufzug für den Fall der Reparatur - also nicht der Neuerrichtung - aufgrund der baurechtlichen Bestimmungen in Wien nicht wieder hätte in Betrieb genommen werden dürfen (AS 41). Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, es sei nicht einmal behauptet worden, daß im Falle der Behebung der Mängel eine baubehördliche Bewilligung und eine Benützungsbewilligung nicht erteilt worden wären (AS 97), sind aktenwidrig (AS 41). Damit ist aber für die Revisionswerberin nichts gewonnen.
Nach den getroffenen Feststellungen wäre die Reparatur des Aufzugs im Jahre 1982 mit einem Aufwand von S 200.000,-- bis S 300.000,-- möglich gewesen, die Reparatur sei den Hauseigentümern aber nicht wirtschaftlich erschienen (AS 51a). Bei einer „bloßen Reparatur“ ohne Einbeziehung der Holztramdecke, an welcher der Lift aufgehängt war, wäre eine Benützungsbewilligung nicht mehr erteilt worden (AS 53 f). Es besteht aber grundsätzlich die Pflicht zur Wiederherstellung in der Form der Verschaffung der erforderlichen behördlichen Bewilligung (Würth, aaO, Rz 3 zu § 1112, Rz 8 zu § 1096 mwN). Ihre Grenzen hat diese Verpflichtung einerseits in der rechtlichen Unmöglichkeit, soweit sie nicht vom Bestandgeber zu verantworten ist, andererseits in der Unerschwinglichkeit. Der Bestandgeber hat ein nicht von vornherein aussichtsloses Ansuchen an die Behörde zu richten. Wird die Genehmigung dennoch versagt, dann wird die geschuldete Leistung rechtlich unmöglich (Würth, aaO, Rz 8 zu § 1096). Ein bloß vorübergehender Entzug der baurechtlichen Benützungsbewilligung bewirkt nicht den rechtlichen Untergang der Sache (SZ 63/137). Die Beweislast, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel ausgeschöpft zu haben, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen, trifft den Vermieter. Seiner Beweispflicht hat er im Fall der Nichtanrufung der Baubehörde nur dann genügt, wenn er eine so klare Rechtslage dartut, daß mit Gewißheit eine Verweigerung der baubehördlichen Genehmigung angenommen werden muß (EvBl. 1977/265; SZ 63/137; Würth, aaO). Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Vermieter konnte auch nicht beweisen, daß er für den Fall der Reparatur unwirtschaftlich hätte vorgehen müssen, zumal nicht festzustellen war, ob im Jahre 1982 eine Hauptmietzinsreserve vorhanden war (AS 55), bzw. ob eine Mietzinserhöhung zum Zwecke der Durchführung der Reparatur hätte erfolgen können. Den Beweis der Unwirtschaftlichkeit hat aber ebenfalls der Vermieter anzutreten (SZ 63/137; SZ 14/113; EvBl. 1955/398; Würth aaO).Nach den getroffenen Feststellungen wäre die Reparatur des Aufzugs im Jahre 1982 mit einem Aufwand von S 200.000,-- bis S 300.000,-- möglich gewesen, die Reparatur sei den Hauseigentümern aber nicht wirtschaftlich erschienen (AS 51a). Bei einer „bloßen Reparatur“ ohne Einbeziehung der Holztramdecke, an welcher der Lift aufgehängt war, wäre eine Benützungsbewilligung nicht mehr erteilt worden (AS 53 f). Es besteht aber grundsätzlich die Pflicht zur Wiederherstellung in der Form der Verschaffung der erforderlichen behördlichen Bewilligung (Würth, aaO, Rz 3 zu Paragraph 1112,, Rz 8 zu Paragraph 1096, mwN). Ihre Grenzen hat diese Verpflichtung einerseits in der rechtlichen Unmöglichkeit, soweit sie nicht vom Bestandgeber zu verantworten ist, andererseits in der Unerschwinglichkeit. Der Bestandgeber hat ein nicht von vornherein aussichtsloses Ansuchen an die Behörde zu richten. Wird die Genehmigung dennoch versagt, dann wird die geschuldete Leistung rechtlich unmöglich (Würth, aaO, Rz 8 zu Paragraph 1096,). Ein bloß vorübergehender Entzug der baurechtlichen Benützungsbewilligung bewirkt nicht den rechtlichen Untergang der Sache (SZ 63/137). Die Beweislast, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel ausgeschöpft zu haben, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen, trifft den Vermieter. Seiner Beweispflicht hat er im Fall der Nichtanrufung der Baubehörde nur dann genügt, wenn er eine so klare Rechtslage dartut, daß mit Gewißheit eine Verweigerung der baubehördlichen Genehmigung angenommen werden muß (EvBl. 1977/265; SZ 63/137; Würth, aaO). Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Vermieter konnte auch nicht beweisen, daß er für den Fall der Reparatur unwirtschaftlich hätte vorgehen müssen, zumal nicht festzustellen war, ob im Jahre 1982 eine Hauptmietzinsreserve vorhanden war (AS 55), bzw. ob eine Mietzinserhöhung zum Zwecke der Durchführung der Reparatur hätte erfolgen können. Den Beweis der Unwirtschaftlichkeit hat aber ebenfalls der Vermieter anzutreten (SZ 63/137; SZ 14/113; EvBl. 1955/398; Würth aaO).
Diese Rechtsausführungen stehen auch nicht im Widerspruch zu der in MietSlg. 20.093 abgedruckten Entscheidung, wonach generell durch das Unbrauchbarwerden eines alten Aufzugs der Mietvertrag, soweit er die Aufzugsbenützung betrifft, gemäß § 1112 ABGB aufgelöst wird. Auch in dieser Entscheidung wird die Auffassung vertreten, daß eine Auflösung des Mietvertrags gemäß § 1112 ABGB im Umfang der Aufzugsbenützung nur dann stattfindet, wenn der alte Aufzug irreparabel oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu reparieren gewesen wäre. Der Beweis für das Vorliegen dieser Umstände obliegt aber dem Vermieter, im vorliegenden Fall der Beklagten; er wurde im vorliegenden Fall nicht erbracht, so daß die Revision erfolglos bleiben mußte.Diese Rechtsausführungen stehen auch nicht im Widerspruch zu der in MietSlg. 20.093 abgedruckten Entscheidung, wonach generell durch das Unbrauchbarwerden eines alten Aufzugs der Mietvertrag, soweit er die Aufzugsbenützung betrifft, gemäß Paragraph 1112, ABGB aufgelöst wird. Auch in dieser Entscheidung wird die Auffassung vertreten, daß eine Auflösung des Mietvertrags gemäß Paragraph 1112, ABGB im Umfang der Aufzugsbenützung nur dann stattfindet, wenn der alte Aufzug irreparabel oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu reparieren gewesen wäre. Der Beweis für das Vorliegen dieser Umstände obliegt aber dem Vermieter, im vorliegenden Fall der Beklagten; er wurde im vorliegenden Fall nicht erbracht, so daß die Revision erfolglos bleiben mußte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.