Rechtssatz RS0020732
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020732
Entscheidungsdatum
25.08.2011
Rechtssatz
1.) Grundsätzlich bewirkt nur die vollständige Zerstörung eines Bestandgegenstands die Auflösung des Bestandvertrages. Ein nur teilweises Erlöschen des Bestandvertrages ist möglich, wenn ein räumlich selbständiges Objekt (zum Beispiel Aufzug) vorliegt und die Voraussetzungen des § 1112 ABGB nur für dieses zutreffen.1.) Grundsätzlich bewirkt nur die vollständige Zerstörung eines Bestandgegenstands die Auflösung des Bestandvertrages. Ein nur teilweises Erlöschen des Bestandvertrages ist möglich, wenn ein räumlich selbständiges Objekt (zum Beispiel Aufzug) vorliegt und die Voraussetzungen des Paragraph 1112, ABGB nur für dieses zutreffen.
2.) Solange die Wiederherstellung des Mietgegenstandes rechtlich und wirtschaftlich möglich ist, kann der Mieter die Zuhaltung des Mietvertrages verlangen. Ein bloß vorübergehender Entzug der baurechtlichen Benützungsbewilligung bewirkt nicht den rechtlichen Untergang der Sache. Die Beweislast, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel ausgeschöpft zu haben, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen, und auch für die Unwirtschaftlichkeit der Reparaturmaßnahmen trifft den Vermieter.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 573/94
Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 573/94
Veröff: SZ 67/112
- 5 Ob 286/01x
Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 286/01x
Vgl auch; nur: Ein nur teilweises Erlöschen des Bestandvertrages ist möglich, wenn ein räumlich selbständiges Objekt (zum Beispiel Aufzug) vorliegt und die Voraussetzungen des § 1112 ABGB nur für dieses zutreffen. (T1)
- 1 Ob 69/02g
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 69/02g
nur: Grundsätzlich bewirkt nur die vollständige Zerstörung eines Bestandgegenstands die Auflösung des Bestandvertrages. (T2); Beisatz: §1112 ABGB ist dahin einschränkend auszulegen, dass das Bestandverhältnis nicht erlischt, soweit den Bestandgeber dem Bestandnehmer gegenüber eine Wiederherstellungspflicht trifft und die Wiederherstellung auch möglich ist. (T3)
- 5 Ob 275/03g
Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 275/03g
Vgl auch; nur: Solange die Wiederherstellung des Mietgegenstandes rechtlich und wirtschaftlich möglich ist, kann der Mieter die Zuhaltung des Mietvertrages verlangen. (T4); Beis ähnlich wie T3
- 4 Ob 196/08i
Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 196/08i
Auch; nur: Die Beweislast für die Unwirtschaftlichkeit der Erhaltungsarbeiten trifft den Vermieter. (T5)
- 6 Ob 181/10a
Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 181/10a
Vgl; nur: Ein bloß vorübergehender Entzug der baurechtlichen Benützungsbewilligung bewirkt nicht den rechtlichen Untergang der Sache. (T6); nur T5
- 5 Ob 31/11m
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 31/11m
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0020732
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19940622_OGH0002_0010OB00573_9400000_003