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Entscheidung 5 Ob 275/03g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob275/03g

Entscheidungsdatum

09.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Milenko R*****, 2. Dragislava R*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Antragsgegner 1. Gertrude S*****, 2. Ing. Wolfgang S*****, 3. Evelin M*****, 4. Michael S*****, 5. Andrea L*****, alle vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG, unter Beiziehung des Dipl. Ing. Zoltan K*****, vertreten durch Dr. Clemens Endl, Rechtsanwalt in Salzburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller, gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 10. Juni 2003, GZ 54 R 46/03h, 54 R 57/03f-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Überweisung des Eventualbegehrens auf den streitigen Zivilrechtsweg richtet, wird er zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dass ein Bestandverhältnis nach Paragraph 1112, ABGB nicht erlischt, soweit den Bestandgeber dem Bestandnehmer gegenüber eine Wiederherstellungspflicht trifft und die Wiederherstellung auch möglich ist, entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche SZ 67/112; RIS-Justiz RS0020801 ua). Ausgenommen bei Mietobjekten nach Paragraph eins, Absatz 4 und 5 MRG durchbricht aber Paragraph 7, MRG ohnedies die Vorschrift des Paragraph 1112, ABGB über das Erlöschen der Mietverhältnisse durch Untergang der Bestandsache. Darin wird eine unter bestimmten Voraussetzungen gegebene Wiederherstellungspflicht des Vermieters statuiert, die nach Paragraph 6, MRG im besonderen Außerstreitverfahren durchzusetzen ist.

Wenn sich auch der Revisionsrekurs mit der Frage auseinandersetzt, ob nun das bestehende Bestandverhältnis erloschen ist oder nicht, kommt es darauf doch für die Frage der Durchsetzung von Erhaltungspflichten des Vermieters am bereits demolierten Bestandgegenstand nicht an. Infolge gänzlichen Abbruchs des Hauses, in dem der Bestandgegenstand lag, ist die im Außerstreitverfahren angestrebte Leistung gänzlich unmöglich geworden. Selbst wenn es dem Bestandnehmer gelingt, die Wiederherstellung des Bestandgegenstandes durchzusetzen, würde der neu errichtete Bestandgegenstand doch nicht mehr jene Mängel aufweisen, deren Beseitigung derzeit im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG angestrebt wird.

Die Unmöglichkeit der Leistung ist daher offenkundig. Bei offenkundiger Unmöglichkeit ist aber nicht zur Leistung zu verurteilen (RdW 1997, 596; MietSlg 36.085; JBl 1985, 742; Reischauer in Rummel Rz 10 zu Paragraph 920, ABGB mwN). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Schuldner die Leistung vereitelt hat vergleiche aaO RIS-Justiz RS0109497 ua).

Über diese dargestellten Fragen hinaus, die durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht vor.

Im Übrigen ist unbeschadet der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Überweisung des Wiederherstellungsbegehrens vom außerstreitigen MSch-Verfahren ins streitige Verfahren eine Anfechtung des diesbezüglichen Beschlusses des Rekursgerichtes nicht zulässig vergleiche 5 Ob 6/98p = MietSlg 50.489 mit ausführlicher Begründung). Es gilt hier die Anfechtungsbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO. Insofern ist der Rekurs der Antragsteller jedenfalls unzulässig.

Textnummer

E72181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00275.03G.1209.000

Im RIS seit

08.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20031209_OGH0002_0050OB00275_03G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016423 Rechtssatz 21.03.1985Zivilrecht
Nach nunmehr überwiegender Lehre und Rechtsprechung kann eine Verurteilung zur Leistung selbst im Falle der nachträglichen selbstverschuldeten subjektiven Leistungsunmöglichkeit nicht mehr erfolgen, wenn sich der Dritte endgültig weigert die für die ordnung …
RS0020732 Rechtssatz 22.06.1994Zivilrecht
1.) Grundsätzlich bewirkt nur die vollständige Zerstörung eines Bestandgegenstands die Auflösung des Bestandvertrages. Ein nur teilweises Erlöschen des Bestandvertrages ist möglich, wenn ein räumlich selbständiges Objekt (zum Beispiel Aufzug) vorliegt und d …
RS0020801 Rechtssatz 12.10.1955Zivilrecht
Zur Frage des Zugrundegehens des Bestandgegenstandes beziehungsweise seiner dauernden, auf wirtschaftliche Weise nicht mehr behebbaren Unbenützbarkeit.
RS0044445 Rechtssatz 14.09.1993Zivilrecht
Die Überweisung eines Begehrens vom außerstreitigen ins streitige Verfahren stellt keine strikte Rechtsschutzverweigerung dar; die rekursgerichtliche Bestätigung eines Ausspruches des Erstgerichtes, über einen Antrag sei im streitigen Verfahren zu verhandel …
RS0109497 Rechtssatz 24.02.1998Zivilrecht
Unmöglichkeit der Leistung ist auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Zweifel über die Unmöglichkeit der Leistungen gehen aber jedenfalls zu Lasten des Schuldners, trägt dieser doch die …
RS0118607 Rechtssatz 09.12.2003Zivilrecht
Ausgenommen bei Mietobjekten nach § 1 Abs 4 und 5 MRG durchbricht § 7 MRG die Vorschrift des § 1112 ABGB über das Erlöschen der Mietverhältnisse durch Untergang der Bestandsache.
RS0118608 Rechtssatz 09.12.2003Zivilrecht
Bei einem infolge gänzlichen Abbruchs des Hauses bereits demolierten Bestandgegenstand ist die Durchführung von Erhaltungsarbeiten unmöglich.