Dass ein Bestandverhältnis nach § 1112 ABGB nicht erlischt, soweit den Bestandgeber dem Bestandnehmer gegenüber eine Wiederherstellungspflicht trifft und die Wiederherstellung auch möglich ist, entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl SZ 67/112; RIS-Justiz RS0020801 ua). Ausgenommen bei Mietobjekten nach § 1 Abs 4 und 5 MRG durchbricht aber § 7 MRG ohnedies die Vorschrift des § 1112 ABGB über das Erlöschen der Mietverhältnisse durch Untergang der Bestandsache. Darin wird eine unter bestimmten Voraussetzungen gegebene Wiederherstellungspflicht des Vermieters statuiert, die nach § 6 MRG im besonderen Außerstreitverfahren durchzusetzen ist.Dass ein Bestandverhältnis nach Paragraph 1112, ABGB nicht erlischt, soweit den Bestandgeber dem Bestandnehmer gegenüber eine Wiederherstellungspflicht trifft und die Wiederherstellung auch möglich ist, entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche SZ 67/112; RIS-Justiz RS0020801 ua). Ausgenommen bei Mietobjekten nach Paragraph eins, Absatz 4 und 5 MRG durchbricht aber Paragraph 7, MRG ohnedies die Vorschrift des Paragraph 1112, ABGB über das Erlöschen der Mietverhältnisse durch Untergang der Bestandsache. Darin wird eine unter bestimmten Voraussetzungen gegebene Wiederherstellungspflicht des Vermieters statuiert, die nach Paragraph 6, MRG im besonderen Außerstreitverfahren durchzusetzen ist.
Wenn sich auch der Revisionsrekurs mit der Frage auseinandersetzt, ob nun das bestehende Bestandverhältnis erloschen ist oder nicht, kommt es darauf doch für die Frage der Durchsetzung von Erhaltungspflichten des Vermieters am bereits demolierten Bestandgegenstand nicht an. Infolge gänzlichen Abbruchs des Hauses, in dem der Bestandgegenstand lag, ist die im Außerstreitverfahren angestrebte Leistung gänzlich unmöglich geworden. Selbst wenn es dem Bestandnehmer gelingt, die Wiederherstellung des Bestandgegenstandes durchzusetzen, würde der neu errichtete Bestandgegenstand doch nicht mehr jene Mängel aufweisen, deren Beseitigung derzeit im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG angestrebt wird.Wenn sich auch der Revisionsrekurs mit der Frage auseinandersetzt, ob nun das bestehende Bestandverhältnis erloschen ist oder nicht, kommt es darauf doch für die Frage der Durchsetzung von Erhaltungspflichten des Vermieters am bereits demolierten Bestandgegenstand nicht an. Infolge gänzlichen Abbruchs des Hauses, in dem der Bestandgegenstand lag, ist die im Außerstreitverfahren angestrebte Leistung gänzlich unmöglich geworden. Selbst wenn es dem Bestandnehmer gelingt, die Wiederherstellung des Bestandgegenstandes durchzusetzen, würde der neu errichtete Bestandgegenstand doch nicht mehr jene Mängel aufweisen, deren Beseitigung derzeit im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG angestrebt wird.
Die Unmöglichkeit der Leistung ist daher offenkundig. Bei offenkundiger Unmöglichkeit ist aber nicht zur Leistung zu verurteilen (RdW 1997, 596; MietSlg 36.085; JBl 1985, 742; Reischauer in Rummel Rz 10 zu § 920 ABGB mwN). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Schuldner die Leistung vereitelt hat (vgl aaO RIS-Justiz RS0109497 ua).Die Unmöglichkeit der Leistung ist daher offenkundig. Bei offenkundiger Unmöglichkeit ist aber nicht zur Leistung zu verurteilen (RdW 1997, 596; MietSlg 36.085; JBl 1985, 742; Reischauer in Rummel Rz 10 zu Paragraph 920, ABGB mwN). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Schuldner die Leistung vereitelt hat vergleiche aaO RIS-Justiz RS0109497 ua).
Über diese dargestellten Fragen hinaus, die durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind, liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht vor.Über diese dargestellten Fragen hinaus, die durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht vor.
Im Übrigen ist unbeschadet der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Überweisung des Wiederherstellungsbegehrens vom außerstreitigen MSch-Verfahren ins streitige Verfahren eine Anfechtung des diesbezüglichen Beschlusses des Rekursgerichtes nicht zulässig (vgl 5 Ob 6/98p = MietSlg 50.489 mit ausführlicher Begründung). Es gilt hier die Anfechtungsbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Insofern ist der Rekurs der Antragsteller jedenfalls unzulässig.Im Übrigen ist unbeschadet der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Überweisung des Wiederherstellungsbegehrens vom außerstreitigen MSch-Verfahren ins streitige Verfahren eine Anfechtung des diesbezüglichen Beschlusses des Rekursgerichtes nicht zulässig vergleiche 5 Ob 6/98p = MietSlg 50.489 mit ausführlicher Begründung). Es gilt hier die Anfechtungsbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO. Insofern ist der Rekurs der Antragsteller jedenfalls unzulässig.