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Entscheidung 5 Ob 6/98p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob6/98p

Entscheidungsdatum

27.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Arif T*****, vertreten durch Dr.Felix Spreitzhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Heinz D*****, vertreten durch Dr.Helmut Winkler und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 16.September 1997, GZ 40 R 570/97p-20, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 31. Oktober 1996, GZ 22 Msch 9/95v-16a, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht überwies den Antrag des Antragstellers auf Feststellung des angemessenen Hauptmietzinses und der zulässig anfallenden Betriebskosten sowie den Antragsgegner auf Zurückzahlung der Überschreitungsbeträge zu verhalten, in das streitige Verfahren und trug dem Antragsteller auf, seinen Antrag den gesetzlichen Erfordernissen einer Klage (Paragraph 226, ZPO) anzupassen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-

übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der (außerordentliche) Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß den Sachanträgen des Antragstellers stattgegeben werde. Hilfsweise stellte der Antragsteller einen Aufhebungsantrag.

Der Revisionsrekurs ist - unabhängig von der Höhe des Streitwertes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind verfahrensrechtlicher Natur. Deren Anfechtbarkeit richtet sich gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG nur nach den Bestimmungen des Dritten Abschnittes des Vierten Teiles der Zivilprozeßordnung, also nicht nach den nur für die Anfechtung von Sachbeschlüssen geltenden Sonderbestimmungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17 und 18 MRG (MietSlg 46.692 mwN). Es gilt folglich auch die Anfechtungsbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls - also ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO - unzulässig ist, wenn der erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage (hier: der Antrag) ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.

In der hier zu beurteilenden Rechtssache wurde der Antrag nicht zurück-, sondern in ein anderes gerichtliches Verfahren überwiesen. "Zurückweisung" iS dieser Gesetzesstelle umfaßt aber alle Fälle einer Verneinung des Rechtsschutzanspruches, dh der endgültigen Versagung des Rechtsschutzes (Stohanzl in MGA, JN-ZPO14, Anmerkung 7 zu Paragraph 528, ZPO; Bajons in ÖJZ 1993, 152). Eine so strikte Rechtsschutzverweigerung wurde im besonderen Verfahren nach Paragraph 37, MRG in der Überweisung eines Antrages vom außerstreitigen in das streitige Verfahren nicht gesehen und demgemäß die rekursgerichtliche Bestätigung eines solchen Ausspruches des Erstgerichtes als unanfechtbar erachtet (MietSlg 45.730 mwN; RIS-Justiz RS0044445).

Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsansicht trotz der betreffend die Überweisung vom streitigen in das Außerstreitverfahren allgemeiner Art ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidungen des Inhaltes, die Überweisung einer Rechtssache in ein zivilgerichtliches Verfahren anderer Verfahrensart sei der Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gleichzuhalten (1 Ob 2386/96 f ua), fest, weil - im Gegensatz zur zB im nachehelichen Aufteilungsverfahren auch materiellrechtlich nach anderen Grundsätzen als im streitigen Verfahren zu treffenden Entscheidung - im besonderen Außerstreitverfahren nach dem MRG die materiellrechtlichen Bestimmungen keine anderen sind als diejenigen, die bei Entscheidung über das nämliche Begehren (hier: Feststellung der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses) im Streitverfahren anzuwenden sind. In einem solchen Fall kann daher in der Überweisung der Rechtssache in die andere zivilgerichtliche Verfahrensart keine Verneinung des Rechtsschutzanspruches gesehen werden. Es fehlt daher die Grundlage dafür, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO über seinen Wortlaut hinaus auf den gegebenen Fall anzuwenden.

Der Revisionsrekurs war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E49253 05A00068

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00006.98P.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19980127_OGH0002_0050OB00006_98P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG (iVm § 22 Abs 4 Einleitungssatz WGG) gelten für Rechtsmittel gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse nicht die Sonderbestimmungen des § 37 Abs 3 Z 17 und 18 MRG sondern - abgesehen vom Nichterfordernis der Unterschrift eines Rechtsan …
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Die Anfechtbarkeit verfahrensrechtlicher Beschlüsse richtet sich gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG nur nach den Bestimmungen des Dritten Abschnittes des Vierten Teiles der Zivilprozessordnung, also nicht nach den nur für die Anfechtung von Sachbeschlüssen geltenden …