Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind verfahrensrechtlicher Natur. Deren Anfechtbarkeit richtet sich gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG nur nach den Bestimmungen des Dritten Abschnittes des Vierten Teiles der Zivilprozeßordnung, also nicht nach den nur für die Anfechtung von Sachbeschlüssen geltenden Sonderbestimmungen des § 37 Abs 3 Z 17 und 18 MRG (MietSlg 46.692 mwN). Es gilt folglich auch die Anfechtungsbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls - also ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO - unzulässig ist, wenn der erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage (hier: der Antrag) ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind verfahrensrechtlicher Natur. Deren Anfechtbarkeit richtet sich gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG nur nach den Bestimmungen des Dritten Abschnittes des Vierten Teiles der Zivilprozeßordnung, also nicht nach den nur für die Anfechtung von Sachbeschlüssen geltenden Sonderbestimmungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17 und 18 MRG (MietSlg 46.692 mwN). Es gilt folglich auch die Anfechtungsbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls - also ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO - unzulässig ist, wenn der erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage (hier: der Antrag) ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.
In der hier zu beurteilenden Rechtssache wurde der Antrag nicht zurück-, sondern in ein anderes gerichtliches Verfahren überwiesen. "Zurückweisung" iS dieser Gesetzesstelle umfaßt aber alle Fälle einer Verneinung des Rechtsschutzanspruches, dh der endgültigen Versagung des Rechtsschutzes (Stohanzl in MGA, JN-ZPO14, Anm 7 zu § 528 ZPO; Bajons in ÖJZ 1993, 152). Eine so strikte Rechtsschutzverweigerung wurde im besonderen Verfahren nach § 37 MRG in der Überweisung eines Antrages vom außerstreitigen in das streitige Verfahren nicht gesehen und demgemäß die rekursgerichtliche Bestätigung eines solchen Ausspruches des Erstgerichtes als unanfechtbar erachtet (MietSlg 45.730 mwN; RIS-Justiz RS0044445).In der hier zu beurteilenden Rechtssache wurde der Antrag nicht zurück-, sondern in ein anderes gerichtliches Verfahren überwiesen. "Zurückweisung" iS dieser Gesetzesstelle umfaßt aber alle Fälle einer Verneinung des Rechtsschutzanspruches, dh der endgültigen Versagung des Rechtsschutzes (Stohanzl in MGA, JN-ZPO14, Anmerkung 7 zu Paragraph 528, ZPO; Bajons in ÖJZ 1993, 152). Eine so strikte Rechtsschutzverweigerung wurde im besonderen Verfahren nach Paragraph 37, MRG in der Überweisung eines Antrages vom außerstreitigen in das streitige Verfahren nicht gesehen und demgemäß die rekursgerichtliche Bestätigung eines solchen Ausspruches des Erstgerichtes als unanfechtbar erachtet (MietSlg 45.730 mwN; RIS-Justiz RS0044445).
Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsansicht trotz der betreffend die Überweisung vom streitigen in das Außerstreitverfahren allgemeiner Art ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidungen des Inhaltes, die Überweisung einer Rechtssache in ein zivilgerichtliches Verfahren anderer Verfahrensart sei der Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten (1 Ob 2386/96 f ua), fest, weil - im Gegensatz zur zB im nachehelichen Aufteilungsverfahren auch materiellrechtlich nach anderen Grundsätzen als im streitigen Verfahren zu treffenden Entscheidung - im besonderen Außerstreitverfahren nach dem MRG die materiellrechtlichen Bestimmungen keine anderen sind als diejenigen, die bei Entscheidung über das nämliche Begehren (hier: Feststellung der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses) im Streitverfahren anzuwenden sind. In einem solchen Fall kann daher in der Überweisung der Rechtssache in die andere zivilgerichtliche Verfahrensart keine Verneinung des Rechtsschutzanspruches gesehen werden. Es fehlt daher die Grundlage dafür, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO über seinen Wortlaut hinaus auf den gegebenen Fall anzuwenden.Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsansicht trotz der betreffend die Überweisung vom streitigen in das Außerstreitverfahren allgemeiner Art ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidungen des Inhaltes, die Überweisung einer Rechtssache in ein zivilgerichtliches Verfahren anderer Verfahrensart sei der Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gleichzuhalten (1 Ob 2386/96 f ua), fest, weil - im Gegensatz zur zB im nachehelichen Aufteilungsverfahren auch materiellrechtlich nach anderen Grundsätzen als im streitigen Verfahren zu treffenden Entscheidung - im besonderen Außerstreitverfahren nach dem MRG die materiellrechtlichen Bestimmungen keine anderen sind als diejenigen, die bei Entscheidung über das nämliche Begehren (hier: Feststellung der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses) im Streitverfahren anzuwenden sind. In einem solchen Fall kann daher in der Überweisung der Rechtssache in die andere zivilgerichtliche Verfahrensart keine Verneinung des Rechtsschutzanspruches gesehen werden. Es fehlt daher die Grundlage dafür, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO über seinen Wortlaut hinaus auf den gegebenen Fall anzuwenden.
Der Revisionsrekurs war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.