Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, bedurfte es hier keiner Bewertung des Entscheidungsgegenstands, weil eine Streitigkeit gemäß § 502 Abs 3 Z 2 ZPO vorliegt. Nach einem Teil des Klagebegehrens soll nämlich die Beklagte das Bestandobjekt von bestimmten Mitbewohnern „räumen“. Dieses Räumungsbegehren wird darauf gestützt, daß die Beklagte aufgrund der über den Umfang ihres Bestandrechts geschlossenen Vereinbarung nicht befugt sei, mehr als einen nahen Angehörigen als Mitbewohner im Mietobjekt aufzunehmen. Der Zweck der gegenüber den allgemeinen Bestimmungen über die Revision in § 502 Abs 3 Z 2 ZPO angeordneten Ausnahme liegt aber gerade darin, Entscheidungen über das Dauerschuldverhältnis selbst unabhängig von jeder Bewertung für revisibel zu erklären (RZ 1991/21; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu § 502), und zwar auch dann, wenn es - wie hier - um die Klärung der Frage geht, wie weit das Gebrauchsrecht an einem bestimmten Bestandobjekt reicht (5 Ob 512, 1542/93 [teilweise veröffentlicht in: JUS Z 1317]).Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, bedurfte es hier keiner Bewertung des Entscheidungsgegenstands, weil eine Streitigkeit gemäß Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO vorliegt. Nach einem Teil des Klagebegehrens soll nämlich die Beklagte das Bestandobjekt von bestimmten Mitbewohnern „räumen“. Dieses Räumungsbegehren wird darauf gestützt, daß die Beklagte aufgrund der über den Umfang ihres Bestandrechts geschlossenen Vereinbarung nicht befugt sei, mehr als einen nahen Angehörigen als Mitbewohner im Mietobjekt aufzunehmen. Der Zweck der gegenüber den allgemeinen Bestimmungen über die Revision in Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO angeordneten Ausnahme liegt aber gerade darin, Entscheidungen über das Dauerschuldverhältnis selbst unabhängig von jeder Bewertung für revisibel zu erklären (RZ 1991/21; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu Paragraph 502,), und zwar auch dann, wenn es - wie hier - um die Klärung der Frage geht, wie weit das Gebrauchsrecht an einem bestimmten Bestandobjekt reicht (5 Ob 512, 1542/93 [teilweise veröffentlicht in: JUS Ziffer 1317 ],).
Der Umfang des Gebrauchsrechts des Bestandnehmers bestimmt sich in erster Linie nach dem Vertragsinhalt, dann nach dem Zweck des Bestandverhältnisses und zuletzt nach dem aufgrund redlicher Verkehrssitte auszulegenden Parteiwillen (SZ 49/86; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 1098). Auf ein vertragliches Verbot der Untervermietung kann sich der Vermieter gemäß § 11 Abs 1 MRG nur berufen, wenn ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vorliegt. Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Nicht erfaßt werden also andere vertraglich verbotene Arten der Gebrauchsüberlassung (MietSlg 41.226). Gestattet der Mieter nahen Angehörigen den Mitgebrauch am Bestandobjekt, liegt darin keine Untervermietung, sondern eine im grundsätzlichen durch das Gesetz erlaubte Maßnahme, wie das Gericht zweiter Instanz unter Berufung auf die Entscheidungen MietSlg 27.324/3 und MietSlg 9339 zutreffend ausführte. Die Grenze dieses an sich erlaubten Mitgebrauchs läßt sich nun nicht nach allgemein gültigen Regeln, sondern nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls bestimmen. Soweit deshalb das Berufungsgericht davon ausging, daß diese Grenze hier noch nicht überschritten sei, ist darin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu erblicken, weil dieser Entscheidung keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und jedenfalls auch keine gravierende Fehlbeurteilung vorliegt, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Dabei ist im besonderen hervorzuheben, daß sich aus dem festgestellten Vertragsinhalt auch nicht ohne weiteres ableiten läßt, daß das Gebrauchsrecht der Beklagten am Mietobjekt nur den Mitgebrauch durch einen weiteren Familienangehörigen erlaube und andere Familienmitglieder nur maximal vier Wochen zu Besuchszwecken in der Wohnung der Beklagten aufgenommen werden dürften. Da das Klagebegehren schon wegen der im angefochtenen Urteil ausgeführten und - wie dargestellt - nicht revisiblen Gründe scheiterte, bedarf es mangels Entscheidungsrelevanz keiner Erörterung, ob die klagende Partei im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs wegen vertragswidrigen Gebrauchs des Bestandobjekts (vgl dazu etwa: SZ 48/132; Würth in Rummel aaO Rz 1 zu § 1098) überhaupt berechtigt wäre, gegenüber dem Mieter - wie hier - zu begehren, daß er das Bestandobjekt von Mitbewohnern „räume“.Der Umfang des Gebrauchsrechts des Bestandnehmers bestimmt sich in erster Linie nach dem Vertragsinhalt, dann nach dem Zweck des Bestandverhältnisses und zuletzt nach dem aufgrund redlicher Verkehrssitte auszulegenden Parteiwillen (SZ 49/86; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 1098,). Auf ein vertragliches Verbot der Untervermietung kann sich der Vermieter gemäß Paragraph 11, Absatz eins, MRG nur berufen, wenn ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vorliegt. Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Nicht erfaßt werden also andere vertraglich verbotene Arten der Gebrauchsüberlassung (MietSlg 41.226). Gestattet der Mieter nahen Angehörigen den Mitgebrauch am Bestandobjekt, liegt darin keine Untervermietung, sondern eine im grundsätzlichen durch das Gesetz erlaubte Maßnahme, wie das Gericht zweiter Instanz unter Berufung auf die Entscheidungen MietSlg 27.324/3 und MietSlg 9339 zutreffend ausführte. Die Grenze dieses an sich erlaubten Mitgebrauchs läßt sich nun nicht nach allgemein gültigen Regeln, sondern nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls bestimmen. Soweit deshalb das Berufungsgericht davon ausging, daß diese Grenze hier noch nicht überschritten sei, ist darin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu erblicken, weil dieser Entscheidung keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und jedenfalls auch keine gravierende Fehlbeurteilung vorliegt, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Dabei ist im besonderen hervorzuheben, daß sich aus dem festgestellten Vertragsinhalt auch nicht ohne weiteres ableiten läßt, daß das Gebrauchsrecht der Beklagten am Mietobjekt nur den Mitgebrauch durch einen weiteren Familienangehörigen erlaube und andere Familienmitglieder nur maximal vier Wochen zu Besuchszwecken in der Wohnung der Beklagten aufgenommen werden dürften. Da das Klagebegehren schon wegen der im angefochtenen Urteil ausgeführten und - wie dargestellt - nicht revisiblen Gründe scheiterte, bedarf es mangels Entscheidungsrelevanz keiner Erörterung, ob die klagende Partei im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs wegen vertragswidrigen Gebrauchs des Bestandobjekts vergleiche dazu etwa: SZ 48/132; Würth in Rummel aaO Rz 1 zu Paragraph 1098,) überhaupt berechtigt wäre, gegenüber dem Mieter - wie hier - zu begehren, daß er das Bestandobjekt von Mitbewohnern „räume“.
Die Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 510 Abs 3 ZPO zurückzuweisen; der Oberste Gerichtshof ist an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision gemäß § 508 a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist.Die Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO zurückzuweisen; der Oberste Gerichtshof ist an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist.
Da die Beklagte nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies, hat sie die Kosten ihrer zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung ungeeigneten Revisionsbeantwortung selbst zu tragen hat.