Rechtssatz RS0037293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037293
Entscheidungsdatum
28.08.2020
Rechtssatz
Das Gericht ist nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger zur Stellung eines Überweisungsantrags gemäß § 261 Abs 6 ZPO anzuleiten.Das Gericht ist nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger zur Stellung eines Überweisungsantrags gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO anzuleiten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 617/94
Entscheidungstext OGH 25.10.1994 1 Ob 617/94
- 3 Ob 164/00i
Entscheidungstext OGH 29.01.2001 3 Ob 164/00i
- 8 Ob 74/01t
Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 Ob 74/01t
Vgl; Beisatz: In Fällen, in denen die Verhandlung ausdrücklich auf die Frage der Zuständigkeit eingeschränkt wird, ist das Gericht nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger zur Stellung eines Überweisungsantrages gemäß § 261 Abs 6 ZPO anzuleiten. (T1)
- 6 Ob 170/20y
Entscheidungstext OGH 28.08.2020 6 Ob 170/20y
Beisatz: Hier: Das Erstgericht hat zunächst eine Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede anberaumt, diese dann aufgrund der Corona‑Pandemie abberaumt und der Klägerin die Vorlage der Gerichtsstandsvereinbarung aufgetragen ‑ ab dem Zeitpunkt der Abberaumung konnte sich die Klägerin auf die Abhaltung einer Verhandlung nicht mehr verlassen und hätte mittels Schriftsatz einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO stellen können. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037293
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020
Dokumentnummer
JJR_19941025_OGH0002_0010OB00617_9400000_001