Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Frage, ob rechtskundig vertretene Parteien auf die Möglichkeit eines Überweisungsantrages hingewiesen werden müssen, ist eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung für das zivilprozessuale Verfahrensrecht. Der erkennende Senat teilt die zu dieser Frage in zwei oberstgerichtlichen Entscheidungen vertretene Rechtsmeinung nicht.
Die Klägerin meint, nicht die Beklagte, sondern die E***** Gesellschaft mbH & Co KG habe Rekurs erhoben, nicht aber die Beklagte, also die E***** GesmbH. Der Rekurs hätte daher vom Rekursgericht zurückgewiesen werden müssen.
Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.
Richtig ist, daß im Rubrum des Rekurses ON 9 als beklagte Partei die E***** Gesellschaft mbH & Co KG aufscheint, ebenso am Ende dieses Schriftsatzes auf dessen Seite 4 (= AS 38). Die Klägerin hat diesen offenkundigen Fehler allerdings auch in ihrer Rekursbeantwortung ON 10 in deren Rubrum übernommen (AS 39). Offensichtlich war der Klägerin völlig klar, daß die von ihr beklagte E***** Gesellschaft mbH den Rekurs erhoben hat, sonst hätte sie in ihrer Rekursbeantwortung bereits auf den nunmehr gerügten Umstand hingewiesen. Daß die E***** Gesellschaft mbH den Rekurs erhoben hat, war auch für das Rekursgericht nicht zweifelhaft, denn im Kopf der Rekursentscheidung wurde die tatsächlich beklagte Partei benannt und dargestellt, daß diese den Rekurs erhoben habe (AS 45). Die Klägerin wußte gewiß, wer ihr gegenüberstand, für sie konnte das schon aufgrund des zu AZ 2 Cg 266/91 des Landesgerichtes Wiener Neustadt abgeführten Verfahrens nicht zweifelhaft sein. Wenn die Beklagte auf S.2 des Rekurses (= AS 36) ausführte, „... erhebt die beklagte Partei....Rekurs“, dann hat die Beklagte damit deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie Rekurswerberin ist, und kann ihr der offensichtlich unterlaufene Schreibfehler nicht zum Nachteil gereichen.
Die Klägerin beharrt darauf, daß sie keinen „reinen Vermögensschaden“ geltend mache, sondern einen Schaden aus der rechtswidrigen Beschädigung (= Vernichtung) von Fenstern, damit sei der Gerichtsstand gemäß § 92a JN begründet.Die Klägerin beharrt darauf, daß sie keinen „reinen Vermögensschaden“ geltend mache, sondern einen Schaden aus der rechtswidrigen Beschädigung (= Vernichtung) von Fenstern, damit sei der Gerichtsstand gemäß Paragraph 92 a, JN begründet.
Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Die Klägerin leitet mit der vorliegenden Klage Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte nicht aus der Beschädigung ihres Hauses (Vernichtung der Fenster) ab, sondern daraus, daß sie der Beklagten einen Auftrag zur Demontage (und damit verbundenen Zerstörung) der Fenster nicht erteilt hätte, wäre sie nicht von der Beklagten über die Tatsache, daß das Denkmalamt dem Einbau von Kunststoffenstern nicht zustimmen werde, in Irrtum geführt worden. Der begehrte Schadenersatzbetrag (für die Wiederherstellung des vorigen Zustandes) geht daher nicht auf die Beschädigung der Fenster durch die Beklagte zurück. In einem solchen Fall kann die Klägerin zwar ihren Anspruch auf Schadenersatz stützen, nicht aber den Gerichtsstand nach § 92a JN für sich in Anspruch nehmen, weil sie einen reinen Vermögensschaden geltend macht (SZ 64/123; SZ 63/105; ZfRV 1994, 72; 7 Ob 608/93; 1 Ob 641/92).Die Klägerin leitet mit der vorliegenden Klage Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte nicht aus der Beschädigung ihres Hauses (Vernichtung der Fenster) ab, sondern daraus, daß sie der Beklagten einen Auftrag zur Demontage (und damit verbundenen Zerstörung) der Fenster nicht erteilt hätte, wäre sie nicht von der Beklagten über die Tatsache, daß das Denkmalamt dem Einbau von Kunststoffenstern nicht zustimmen werde, in Irrtum geführt worden. Der begehrte Schadenersatzbetrag (für die Wiederherstellung des vorigen Zustandes) geht daher nicht auf die Beschädigung der Fenster durch die Beklagte zurück. In einem solchen Fall kann die Klägerin zwar ihren Anspruch auf Schadenersatz stützen, nicht aber den Gerichtsstand nach Paragraph 92 a, JN für sich in Anspruch nehmen, weil sie einen reinen Vermögensschaden geltend macht (SZ 64/123; SZ 63/105; ZfRV 1994, 72; 7 Ob 608/93; 1 Ob 641/92).
Daß der Gerichtsstand gemäß § 96 Abs 1 JN vorläge, wurde von der Klägerin schon in ihrem wider den erstinstanzlichen Beschluß gerichteten Rekurs nicht mehr releviert, diese Frage wird auch im Revisionsrekurs nicht mehr angeschnitten, sodaß auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen werden kann.Daß der Gerichtsstand gemäß Paragraph 96, Absatz eins, JN vorläge, wurde von der Klägerin schon in ihrem wider den erstinstanzlichen Beschluß gerichteten Rekurs nicht mehr releviert, diese Frage wird auch im Revisionsrekurs nicht mehr angeschnitten, sodaß auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen werden kann.
Die Klägerin meint, der Umstand, daß sie auf die Möglichkeit zur Stellung eines Überweisungsantrags gemäß § 261 Abs 6 ZPO nicht hingewiesen worden sei, bewirke eine Verletzung des § 182 Abs 2 ZPO und damit einen Verfahrensmangel.Die Klägerin meint, der Umstand, daß sie auf die Möglichkeit zur Stellung eines Überweisungsantrags gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO nicht hingewiesen worden sei, bewirke eine Verletzung des Paragraph 182, Absatz 2, ZPO und damit einen Verfahrensmangel.
Das Erstgericht hat über die von der Beklagten erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verhandelt. Die anwaltlich vertretene Klägerin wurde dabei nicht auf die Möglichkeit der Stellung eines Überweisungsantrags nach § 261 Abs 6 ZPO hingewiesen. Die Klägerin darf diesen von ihr behaupteten Verfahrensmangel im Revisionsrekurs geltend machen, weil sie in erster Instanz zur Gänze siegreich geblieben war, in zweiter Instanz aber unterlegen ist (SZ 48/9; SZ 26/262; 1 Ob 586/93; 5 Ob 518/89; MietSlg 35.801, 34.773, 30.764; 5 Ob 511/92 uva).Das Erstgericht hat über die von der Beklagten erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verhandelt. Die anwaltlich vertretene Klägerin wurde dabei nicht auf die Möglichkeit der Stellung eines Überweisungsantrags nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO hingewiesen. Die Klägerin darf diesen von ihr behaupteten Verfahrensmangel im Revisionsrekurs geltend machen, weil sie in erster Instanz zur Gänze siegreich geblieben war, in zweiter Instanz aber unterlegen ist (SZ 48/9; SZ 26/262; 1 Ob 586/93; 5 Ob 518/89; MietSlg 35.801, 34.773, 30.764; 5 Ob 511/92 uva).
Der gerügte Verfahrensmangel liegt aber nicht vor.
Der Oberste Gerichtshof hat in JBl 1986, 529 ausgesprochen, daß die Vorschrift des § 182 Abs 2 letzter Satz ZPO eine Erweiterung der Prozeßleitungspflicht des Richters beinhalte, auch im Gerichtshofverfahren gelte und auch dann anzuwenden sei, wenn der Kläger rechtsanwaltlich vertreten ist. Die genannte Vorschrift führe dazu, daß der Richter auch rechtskundig vertretene Parteien auf die Möglichkeit eines Überweisungsantrages hinzuweisen habe. Im damals zur Entscheidung stehenden Fall ergab sich aus dem Protokoll - wie auch hier - nicht, daß der Erstrichter die Klägerin auf die Möglichkeit eines Überweisungsantrages nach § 261 Abs 6 ZPO hingewiesen und ihr damit Gelegenheit zur Stellung eines derartigen Überweisungsantrages gegeben habe. Die Verletzung der Vorschrift des § 182 Abs 2 letzter Satz ZPO durch den Erstrichter begründe einen Verfahrensverstoß, der im Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem die Klage zurückgewiesen wurde, geltend gemacht werden könne und zur Aufhebung der klagszurückweisenden Entscheidung durch das Rekursgericht führen müsse. Eine ähnliche Ansicht wurde vom Obersten Gerichtshof auch in der Entscheidung EvBl 1993/100 vertreten. Auch dort wurde ausgeführt, es sei die Pflicht des Richters, die Zuständigkeitsfrage zu erörtern und auf die Möglichkeit eines Überweisungsantrages hinzuweisen. Dies gelte auch nach Erhebung der Unzuständigkeitseinrede, sei auch im Gerichtshofverfahren und gegenüber dem rechtsfreundlich vertretenen Kläger wahrzunehmen. Der dort behandelte Fall war aber insoweit etwas anders gelagert, als das Gericht nach Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede die Tagsatzung allein zur Fassung eines Beweisbeschlusses erstreckte und dann überraschend seine sachliche Unzuständigkeit aussprach.Der Oberste Gerichtshof hat in JBl 1986, 529 ausgesprochen, daß die Vorschrift des Paragraph 182, Absatz 2, letzter Satz ZPO eine Erweiterung der Prozeßleitungspflicht des Richters beinhalte, auch im Gerichtshofverfahren gelte und auch dann anzuwenden sei, wenn der Kläger rechtsanwaltlich vertreten ist. Die genannte Vorschrift führe dazu, daß der Richter auch rechtskundig vertretene Parteien auf die Möglichkeit eines Überweisungsantrages hinzuweisen habe. Im damals zur Entscheidung stehenden Fall ergab sich aus dem Protokoll - wie auch hier - nicht, daß der Erstrichter die Klägerin auf die Möglichkeit eines Überweisungsantrages nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO hingewiesen und ihr damit Gelegenheit zur Stellung eines derartigen Überweisungsantrages gegeben habe. Die Verletzung der Vorschrift des Paragraph 182, Absatz 2, letzter Satz ZPO durch den Erstrichter begründe einen Verfahrensverstoß, der im Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem die Klage zurückgewiesen wurde, geltend gemacht werden könne und zur Aufhebung der klagszurückweisenden Entscheidung durch das Rekursgericht führen müsse. Eine ähnliche Ansicht wurde vom Obersten Gerichtshof auch in der Entscheidung EvBl 1993/100 vertreten. Auch dort wurde ausgeführt, es sei die Pflicht des Richters, die Zuständigkeitsfrage zu erörtern und auf die Möglichkeit eines Überweisungsantrages hinzuweisen. Dies gelte auch nach Erhebung der Unzuständigkeitseinrede, sei auch im Gerichtshofverfahren und gegenüber dem rechtsfreundlich vertretenen Kläger wahrzunehmen. Der dort behandelte Fall war aber insoweit etwas anders gelagert, als das Gericht nach Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede die Tagsatzung allein zur Fassung eines Beweisbeschlusses erstreckte und dann überraschend seine sachliche Unzuständigkeit aussprach.
In der Lehre vertritt Fasching eine diesen Entscheidungen entsprechende Ansicht, wenn er ausführt, daß die Prozeßleitungspflicht des Richters auch im Gerichtshofverfahren gelte und selbst dann Platz greife, wenn die Partei rechtsanwaltlich vertreten sei (Fasching in JBl 1982, 77; derselbe, Lehrbuch2, Rz 226 und 782). Ballon nimmt in FS Fasching 1988, 59 einen kritischeren Standpunkt zur hier relevanten Frage ein, wenn er die Auffassung vertritt, mit dem oberstgerichtlichen Ausspruch, die richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht bestehe auch gegenüber anwaltlich vertretenen Personen - zumindest im Hinblick auf die Möglichkeit, einen Überweisungsantrag in der Verhandlung zu stellen -, nehme das Höchstgericht eine sehr weite Auslegung des § 182 Abs 2 ZPO vor.In der Lehre vertritt Fasching eine diesen Entscheidungen entsprechende Ansicht, wenn er ausführt, daß die Prozeßleitungspflicht des Richters auch im Gerichtshofverfahren gelte und selbst dann Platz greife, wenn die Partei rechtsanwaltlich vertreten sei (Fasching in JBl 1982, 77; derselbe, Lehrbuch2, Rz 226 und 782). Ballon nimmt in FS Fasching 1988, 59 einen kritischeren Standpunkt zur hier relevanten Frage ein, wenn er die Auffassung vertritt, mit dem oberstgerichtlichen Ausspruch, die richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht bestehe auch gegenüber anwaltlich vertretenen Personen - zumindest im Hinblick auf die Möglichkeit, einen Überweisungsantrag in der Verhandlung zu stellen -, nehme das Höchstgericht eine sehr weite Auslegung des Paragraph 182, Absatz 2, ZPO vor.
Der erkennende Senat hat hiezu erwogen:
Vorauszuschicken ist, daß der Klägerin im Hinblick auf ihre Ausführungen im Revisionsrekurs unterstellt werden muß, daß sie einen Überweisungsantrag - nach erfolgter Anleitung durch das Erstgericht - tatsächlich gestellt hätte, obwohl sie dies nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt.
Die Möglichkeit zur Stellung eines Überweisungsantrags gemäß § 261 Abs 6 ZPO ist ein grundlegendes Instrumentarium der österreichischen Zivilprozeßordnung. Es muß unterstellt werden, daß dermaßen grundlegende Normen jedem Rechtsanwalt bekannt sind und diese Kenntnis ihn in die Lage versetzt, entsprechend zu handeln, nämlich im Fall der Erhebung der Einwendung der Unzuständigkeit einen entsprechenden Überweisungsantrag zu stellen. Es käme einer Bevormundung der zweifelsohne als rechtskundig zu bezeichnenden Rechtsanwaltschaft gleich, würde man für derartig grundlegende zivilprozessuale Vorgangsweisen eine Anleitungspflicht fordern, ja es würde einer Parteilichkeit nahekommen, vom Gericht zu verlangen, einen Rechtsanwalt gleichsam aufzufordern, einen - von ihm in vielen Fällen allenfalls gar nicht gewünschten - Überweisungsantrag gemäß § 261 Abs 6 ZPO zu stellen. Es mag eine Anleitungspflicht zum Tragen kommen, wenn über die Unzuständigkeitseinrede nicht verhandelt wird, der Klagevertreter eine diesbezügliche Einwendung also allenfalls übersieht. In den Fällen - wie hier -, wo die Verhandlung ausdrücklich auf die Frage der Zuständigkeit eingeschränkt wird (AS 17), in der daraufhin anberaumten Tatsatzung neuerlich der Beschluß gefaßt wird, daß die Verhandlung auf die Frage der Zuständigkeit eingeschränkt wird (AS 29), und daraufhin lediglich über die Zuständigkeitsfrage verhandelt wird, ist das Gericht nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger zur Stellung eines Überweisungsantrages gemäß § 261 Abs 6 ZPO anzuleiten.Die Möglichkeit zur Stellung eines Überweisungsantrags gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO ist ein grundlegendes Instrumentarium der österreichischen Zivilprozeßordnung. Es muß unterstellt werden, daß dermaßen grundlegende Normen jedem Rechtsanwalt bekannt sind und diese Kenntnis ihn in die Lage versetzt, entsprechend zu handeln, nämlich im Fall der Erhebung der Einwendung der Unzuständigkeit einen entsprechenden Überweisungsantrag zu stellen. Es käme einer Bevormundung der zweifelsohne als rechtskundig zu bezeichnenden Rechtsanwaltschaft gleich, würde man für derartig grundlegende zivilprozessuale Vorgangsweisen eine Anleitungspflicht fordern, ja es würde einer Parteilichkeit nahekommen, vom Gericht zu verlangen, einen Rechtsanwalt gleichsam aufzufordern, einen - von ihm in vielen Fällen allenfalls gar nicht gewünschten - Überweisungsantrag gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO zu stellen. Es mag eine Anleitungspflicht zum Tragen kommen, wenn über die Unzuständigkeitseinrede nicht verhandelt wird, der Klagevertreter eine diesbezügliche Einwendung also allenfalls übersieht. In den Fällen - wie hier -, wo die Verhandlung ausdrücklich auf die Frage der Zuständigkeit eingeschränkt wird (AS 17), in der daraufhin anberaumten Tatsatzung neuerlich der Beschluß gefaßt wird, daß die Verhandlung auf die Frage der Zuständigkeit eingeschränkt wird (AS 29), und daraufhin lediglich über die Zuständigkeitsfrage verhandelt wird, ist das Gericht nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger zur Stellung eines Überweisungsantrages gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO anzuleiten.
Dem Revisionsrekurs ist demnach nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.