Der Revisionsrekurs ist nur zum Teil berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat die vom Rekursgericht als wesentlich erachtete Frage allerdings bereits unter ausdrücklicher Ablehnung der von Fasching (Lehrbuch**2, Rz 308) und Rechberger-Simotta (Zivilprozeßrecht**n, Rz 97) vertretenen Rechtsmeinung in dem Sinne entschieden, daß der Gerichtstand des § 92 a JN auch fürDer Oberste Gerichtshof hat die vom Rekursgericht als wesentlich erachtete Frage allerdings bereits unter ausdrücklicher Ablehnung der von Fasching (Lehrbuch**2, Rz 308) und Rechberger-Simotta (Zivilprozeßrecht**n, Rz 97) vertretenen Rechtsmeinung in dem Sinne entschieden, daß der Gerichtstand des Paragraph 92, a JN auch für
Ersatzansprüche aus Vertragsverletzungen gegeben sei (SZ 63/105 = RdW
1991, 147 = VersR 1991, 1083); er hat aber auch die Ansicht
vertreten, daß unabhängig davon für die Inanspruchnahme dieses Gerichtsstandes Voraussetzung sei, daß der Schaden aus der Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden sei. Dies könnte allenfalls bei positiver Vertragsverletzung (Begleitschaden, Mangelfolgeschaden) der Fall sein, nicht aber dann, wenn eine körperliche Sache ohne Beschädigung an sich mangelhaft sei. Der reine Verbesserungsaufwand für ein mangelhaft hergestelltes Werk könne zwar - bei Verschulden des Unternehmers - auf den Titel des Schadenersatzes gestützt (vgl. JBl 1990, 648; JBl 1990, 792; ecolex 1993, 377), nicht aber vor dem Gerichtsstand der Schadenszufügung geltend gemacht werden (SZ 64/123 = RdW 1992, 112; 1 Ob 641/92).vertreten, daß unabhängig davon für die Inanspruchnahme dieses Gerichtsstandes Voraussetzung sei, daß der Schaden aus der Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden sei. Dies könnte allenfalls bei positiver Vertragsverletzung (Begleitschaden, Mangelfolgeschaden) der Fall sein, nicht aber dann, wenn eine körperliche Sache ohne Beschädigung an sich mangelhaft sei. Der reine Verbesserungsaufwand für ein mangelhaft hergestelltes Werk könne zwar - bei Verschulden des Unternehmers - auf den Titel des Schadenersatzes gestützt vergleiche JBl 1990, 648; JBl 1990, 792; ecolex 1993, 377), nicht aber vor dem Gerichtsstand der Schadenszufügung geltend gemacht werden (SZ 64/123 = RdW 1992, 112; 1 Ob 641/92).
Im vorliegenden Fall wird nach den Behauptungen in der Klage einerseits der notwendige Verbesserungsaufwand für ein mangelhaft hergestelltes Werk gefordert, andererseits auch Schadenersatz für die bei Erstellung des Werkes zugefügten Beschädigungen in der Höhe von S 13.144,78 (Behebung von schuldhaft verursachten Lackschäden, Neuherstellung beschädigter Regale, Ersatz weiterer beschädigter Gegenstände) begehrt.
Das angerufene Gericht ist nach den obigen Ausführungen lediglich für diese Schadenersatzansprüche im Sinne des § 92 a JN, nicht aber auch für die reinen Mängelbehebungskosten zuständig. Eine Geltendmachung dieser Ansprüche vor dem angerufenen Gericht kommt auch im Sinne des § 227 ZPO nicht in Betracht, weil hiefür die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Dornbirn erforderlich wäre, die aber nicht gegeben ist.Das angerufene Gericht ist nach den obigen Ausführungen lediglich für diese Schadenersatzansprüche im Sinne des Paragraph 92, a JN, nicht aber auch für die reinen Mängelbehebungskosten zuständig. Eine Geltendmachung dieser Ansprüche vor dem angerufenen Gericht kommt auch im Sinne des Paragraph 227, ZPO nicht in Betracht, weil hiefür die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Dornbirn erforderlich wäre, die aber nicht gegeben ist.
Dem Revisionsrekurs war daher nur teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.