Rechtssatz RS0046693
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046693
Entscheidungsdatum
22.10.2025
Rechtssatz
Unabhängig davon, ob der Gerichtsstand des Ortes der Schadenszufügung auch auf Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung Anwendung findet, ist es jedenfalls Voraussetzung, dass der Schaden aus einer "Beschädigung" einer körperlichen Sache entstanden sein muss.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 711/91
Entscheidungstext OGH 11.09.1991 9 Ob 711/91
Veröff: RdW 1992,112 = SZ 64/123
- 1 Ob 641/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 641/92
Auch; Beisatz: Gerichtsstand nach § 92 a JN kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn keine körperliche Sache beschädigt, sondern eine solche vom Beklagten mangelhaft ausgeführt wurde und der begehrte Verbesserungsaufwand nicht auf eine Beschädigung der Sache durch den Beklagten zurückgeht. (T1)
- 7 Ob 608/93
Entscheidungstext OGH 15.12.1993 7 Ob 608/93
nur: Der Gerichtsstand des Ortes der Schadenszufügung auch auf Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung Anwendung findet. (T2) Beis wie T1
- 2 Ob 72/95
Entscheidungstext OGH 28.09.1995 2 Ob 72/95
Beisatz: Nicht, wenn kein unmittelbarer Schadenersatzanspruch gemäß § 1327 ABGB aus der Tötung einer Person geltend gemacht, sondern die Einhaltung eines außergerichtlichen Vergleiches begehrt wird. (T3)
- 1 Ob 308/99x
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 308/99x
Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob das Vorbringen beziehungsweise das Begehren eindeutig genug ist, um daraus erschließen zu können, dass jemand einen Schaden aus der Beschädigung einer körperlichen Sache geltend macht, kann nur auf Grund der jeweiligen konkreten Behauptungen und somit nur im konkreten Einzelfall beantwortet werden. (T4)
- 1 Ob 133/13k
Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 133/13k
Auch; nur T2; Beis wie T3
- 7 Ob 172/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2025 7 Ob 172/25g
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0046693
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19910911_OGH0002_0090OB00711_9100000_001