Er führt zur Begründung im wesentlichen aus, die geltend gemachten Ansprüche verlören durch den Vergleich ihren Charakter als Schadenersatzansprüche gemäß § 1327 ABGB nach Tötung einer Person nicht. Durch den Vergleich würden lediglich verzichtbare Einwendungen aus der Schadensabwicklung ausgeschlossen, nicht aber unverzichtbare. Verliere der Vergleich durch Erhebung unverzichtbarer Einwendungen seine Rechtswirksamkeit, müßten die Ansprüche auf den ursprünglichen Rechtsgrund, nämlich den Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall gestützt werden. Die Zuständigkeitsbestimmung des § 92 a JN sei daher auch auf Ersatzansprüche aus Vertragsverletzungen anzuwenden, wenn der entstandene Schaden aus einem für diesen Gerichtsstand maßgebenden Tatbestand als Entstehungsursache beruhe.Er führt zur Begründung im wesentlichen aus, die geltend gemachten Ansprüche verlören durch den Vergleich ihren Charakter als Schadenersatzansprüche gemäß Paragraph 1327, ABGB nach Tötung einer Person nicht. Durch den Vergleich würden lediglich verzichtbare Einwendungen aus der Schadensabwicklung ausgeschlossen, nicht aber unverzichtbare. Verliere der Vergleich durch Erhebung unverzichtbarer Einwendungen seine Rechtswirksamkeit, müßten die Ansprüche auf den ursprünglichen Rechtsgrund, nämlich den Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall gestützt werden. Die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 92, a JN sei daher auch auf Ersatzansprüche aus Vertragsverletzungen anzuwenden, wenn der entstandene Schaden aus einem für diesen Gerichtsstand maßgebenden Tatbestand als Entstehungsursache beruhe.
Mit diesen Ausführungen ist für den Revisionsrekurswerber allerdings nichts gewonnen.
Der Oberste Gerichtshof hat unter ausdrücklicher Ablehnung der vom Rekursgericht zitierten Lehrmeinung von Fasching (Lehrbuch2 Rz 308) und Rechberger/Simotta (ZPR4 Rz 130) ausgesprochen, daß der Gerichtsstand des § 92 a JN auch für Ersatzansprüche aus Vertragsverletzungen gegeben sei (SZ 63/105; 1 Ob 641/92, 7 Ob 608/93, 1 Ob 617/94). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 92 a JN auf Ersatzansprüche aus Vertragsverletzungen sei allerdings, daß der entstandene Schaden auf einem für diesen Gerichtsstand maßgebenden Tatbestand als Entstehungsursache, also der "Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen, einer Freiheitsberaubung oder einer Beschädigung einer körperlichen Sache" beruhe. Ratio legis sei nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (669 BlgNR 15. GP, 38 f) die Klärung der Schadensverursachung, insbesondere des Verhaltens des Schädigers, durch ein Gericht am Ort der Schadenszufügung, andererseits die Abführung möglichst aller Prozesse von Geschädigten oder für alle Schadensfolgen bei demselben Gericht (SZ 63/105).Der Oberste Gerichtshof hat unter ausdrücklicher Ablehnung der vom Rekursgericht zitierten Lehrmeinung von Fasching (Lehrbuch2 Rz 308) und Rechberger/Simotta (ZPR4 Rz 130) ausgesprochen, daß der Gerichtsstand des Paragraph 92, a JN auch für Ersatzansprüche aus Vertragsverletzungen gegeben sei (SZ 63/105; 1 Ob 641/92, 7 Ob 608/93, 1 Ob 617/94). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 92, a JN auf Ersatzansprüche aus Vertragsverletzungen sei allerdings, daß der entstandene Schaden auf einem für diesen Gerichtsstand maßgebenden Tatbestand als Entstehungsursache, also der "Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen, einer Freiheitsberaubung oder einer Beschädigung einer körperlichen Sache" beruhe. Ratio legis sei nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (669 BlgNR 15. GP, 38 f) die Klärung der Schadensverursachung, insbesondere des Verhaltens des Schädigers, durch ein Gericht am Ort der Schadenszufügung, andererseits die Abführung möglichst aller Prozesse von Geschädigten oder für alle Schadensfolgen bei demselben Gericht (SZ 63/105).
Diese Frage stellt sich hier nicht.
Nach den für die Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen Klagsangaben hat der Revisionsrekurswerber vorgebracht, seine Ehegattin sei bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt, wofür die beklagte Partei als Haftpflichtversicherung einzustehen habe. In der Folge habe er sich mit der beklagten Partei geeinigt, daß sie ihm eine monatliche Rente bezahle, wodurch alle Ansprüche aus dem Unfall abgegolten sein sollten. Die beklagte Partei habe diese Leistungen erbracht, in der Folge aber aus unzutreffenden Gründen eingestellt. Er begehre von der beklagten Partei die Bezahlung der verglichenen Schadensbeträge.
Damit macht der Revisionsrekurswerber - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - keinen unmittelbaren Schadenersatzanspruch gemäß § 1327 ABGB aus der Tötung einer Person geltend, sondern begehrt die Einhaltung eines außergerichtlichen Vergleiches. Der Revisionsrekurswerber gesteht in seinem Rechtsmittel selbst zu, daß durch diesen Vergleich ein neuer Rechtsgrund geschaffen wurde, der erst bei Rechtsunwirksamkeitserklärung des Vergleiches wegfiele. Nach den Klagsangaben ist aber von der Rechtswirksamkeit des Vergleiches auszugehen. Daß dieser Vertrag durch einen in § 92 a JN enthaltenen maßgebenden Tatbestand verletzt wurde, wird aber nicht behauptet.Damit macht der Revisionsrekurswerber - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - keinen unmittelbaren Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 1327, ABGB aus der Tötung einer Person geltend, sondern begehrt die Einhaltung eines außergerichtlichen Vergleiches. Der Revisionsrekurswerber gesteht in seinem Rechtsmittel selbst zu, daß durch diesen Vergleich ein neuer Rechtsgrund geschaffen wurde, der erst bei Rechtsunwirksamkeitserklärung des Vergleiches wegfiele. Nach den Klagsangaben ist aber von der Rechtswirksamkeit des Vergleiches auszugehen. Daß dieser Vertrag durch einen in Paragraph 92, a JN enthaltenen maßgebenden Tatbestand verletzt wurde, wird aber nicht behauptet.
Schließlich kann sich der Revisionsrekurswerber auch nicht auf die von ihm zitierte Entscheidung 6 Ob 589/93 (in RdW 1994, 177 lediglich mit ihrem Leitsatz veröffentlicht) berufen. Auch dort hat der Oberste Gerichtshof den Gerichtsstand des Ortes der Schadenszufügung gemäß § 92 a JN für Vertragsklagen, mit denen reine Vermögensschäden geltend gemacht werden, verneint.Schließlich kann sich der Revisionsrekurswerber auch nicht auf die von ihm zitierte Entscheidung 6 Ob 589/93 (in RdW 1994, 177 lediglich mit ihrem Leitsatz veröffentlicht) berufen. Auch dort hat der Oberste Gerichtshof den Gerichtsstand des Ortes der Schadenszufügung gemäß Paragraph 92, a JN für Vertragsklagen, mit denen reine Vermögensschäden geltend gemacht werden, verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.