Der ao. Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 und Abs 2 Z 2 ZPO zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechts abhängt, zu der eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in concreto noch fehlt (§ 526 Abs 2 ZPO). Der Zulässigkeit des ao. Rechtsmittels steht auch nicht entgegen, daß der Kläger in seinem Rekurs für den Fall, daß dem Rekurs nicht Folge gegeben werde, einen Überweisungsantrag gestellt hat. Er hat damit hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, daß es ihm vorerst auf eine abschließende Klärung der Zuständigkeitsfrage ankommt (vgl. Fasching, ZPR2 Rz 218; RZ 1985/39). Soweit in dem Eventualantrag auf Überweisung ein Rechtsmittelverzicht enthalten sein sollte, wäre dieser als verfrüht unwirksam (vgl. Fasching aaO Rz 1702; SZ 38/74 ua).Der ao. Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechts abhängt, zu der eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in concreto noch fehlt (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO). Der Zulässigkeit des ao. Rechtsmittels steht auch nicht entgegen, daß der Kläger in seinem Rekurs für den Fall, daß dem Rekurs nicht Folge gegeben werde, einen Überweisungsantrag gestellt hat. Er hat damit hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, daß es ihm vorerst auf eine abschließende Klärung der Zuständigkeitsfrage ankommt vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 218; RZ 1985/39). Soweit in dem Eventualantrag auf Überweisung ein Rechtsmittelverzicht enthalten sein sollte, wäre dieser als verfrüht unwirksam vergleiche Fasching aaO Rz 1702; SZ 38/74 ua).
Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, soll der durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geschaffene Gerichtsstand des Ortes der Schadenszufügung gemäß § 92 a JN keine Vertragsklagen erfassen, mit denen nur reine Vermögensschäden geltend gemacht werden. Die Schwierigkeit der Abgrenzung im Hinblick auf die als Vorbild dienende Zuständigkeitsvorschrift des § 32 dZPO zu anderen Schadensfällen ergibt sich nach den EB zur Regierungsvorlage daraus, daß die Bestimmung des § 1295 ABGB keine Unterscheidung zwischen Schadenersatzansprüchen aus Delikt und Vertragsverletzung trifft (vgl. 669 BlgNR 15.GP). Die Bestimmung des § 32 dZPO stellt hingegen auf Klagen aus unerlaubten Handlungen ab und ist nicht anwendbar, wenn vertragliche Klagegründe geltend gemacht werden (vgl. Baumbach, Zivilprozeßordnung49 § 32 Erl 2).Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, soll der durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geschaffene Gerichtsstand des Ortes der Schadenszufügung gemäß Paragraph 92, a JN keine Vertragsklagen erfassen, mit denen nur reine Vermögensschäden geltend gemacht werden. Die Schwierigkeit der Abgrenzung im Hinblick auf die als Vorbild dienende Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 32, dZPO zu anderen Schadensfällen ergibt sich nach den EB zur Regierungsvorlage daraus, daß die Bestimmung des Paragraph 1295, ABGB keine Unterscheidung zwischen Schadenersatzansprüchen aus Delikt und Vertragsverletzung trifft vergleiche 669 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode Die Bestimmung des Paragraph 32, dZPO stellt hingegen auf Klagen aus unerlaubten Handlungen ab und ist nicht anwendbar, wenn vertragliche Klagegründe geltend gemacht werden vergleiche Baumbach, Zivilprozeßordnung49 Paragraph 32, Erl 2).
Der Meinungsstand ist nicht einheitlich. Es wird sowohl die Ansicht vertreten, daß § 92 a JN nur auf deliktische Schadenersatzansprüche Anwendung finde (vgl. etwa Fasching aaO Rz 308; Rechberger-Simotta, Zivilprozeßrecht3 Rz 97; OLG Wien in EvBl 1990/65) als auch die Ansicht, der Gerichtsstand sei auch bei Ersatzansprüchen aus Vertragsverletzungen gegeben (Ballon in FS Fasching (1988), 62). Die im Revisionsrekurs zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 17.Juni 1990, 7 Ob 564/90 (auszugsweise RdW 1991, 147), betraf den Fall einer Beschädigung eines Hauses (Brand) zufolge fahrlässigen Verhaltens des Erfüllungsgehilfen des Werkunternehmers, sohin keinen reinen Vermögensschaden wegen Vertragsverletzung (ebenso OLG Wien in WR 222). Diese Entscheidung steht somit entgegen der Ansicht des Rekurswerbers nicht im Widerspruch zur Rechtsansicht der Vorinstanzen.Der Meinungsstand ist nicht einheitlich. Es wird sowohl die Ansicht vertreten, daß Paragraph 92, a JN nur auf deliktische Schadenersatzansprüche Anwendung finde vergleiche etwa Fasching aaO Rz 308; Rechberger-Simotta, Zivilprozeßrecht3 Rz 97; OLG Wien in EvBl 1990/65) als auch die Ansicht, der Gerichtsstand sei auch bei Ersatzansprüchen aus Vertragsverletzungen gegeben (Ballon in FS Fasching (1988), 62). Die im Revisionsrekurs zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 17.Juni 1990, 7 Ob 564/90 (auszugsweise RdW 1991, 147), betraf den Fall einer Beschädigung eines Hauses (Brand) zufolge fahrlässigen Verhaltens des Erfüllungsgehilfen des Werkunternehmers, sohin keinen reinen Vermögensschaden wegen Vertragsverletzung (ebenso OLG Wien in WR 222). Diese Entscheidung steht somit entgegen der Ansicht des Rekurswerbers nicht im Widerspruch zur Rechtsansicht der Vorinstanzen.
Unabhängig davon, ob der Gerichtsstand des Ortes der Schadenszufügung auch auf Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzungen Anwendung findet, bleibt es demnach jedenfalls bei der Voraussetzung, daß der Schaden aus der "Beschädigung" einer körperlichen Sache entstanden sein muß. Dies könnte allenfalls bei positiver Vertragsverletzung (Begleitschaden, Mängelfolgeschaden) der Fall sein, nicht aber dann, wenn eine körperliche Sache ohne Beschädigung an sich mangelhaft ist (vgl. Koziol-Welser, Grundriß8 I 255 ff, 374 ff). Da der vom Kläger begehrte Verbesserungsaufwand nach den Behauptungen in der Klage sohin nicht auf eine Beschädigung der Solaranlage zurückzuführen ist, kann er für seine Klage nicht den Gerichtsstand nach § 92 a JN in Anspruch nehmen.Unabhängig davon, ob der Gerichtsstand des Ortes der Schadenszufügung auch auf Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzungen Anwendung findet, bleibt es demnach jedenfalls bei der Voraussetzung, daß der Schaden aus der "Beschädigung" einer körperlichen Sache entstanden sein muß. Dies könnte allenfalls bei positiver Vertragsverletzung (Begleitschaden, Mängelfolgeschaden) der Fall sein, nicht aber dann, wenn eine körperliche Sache ohne Beschädigung an sich mangelhaft ist vergleiche Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 255 ff, 374 ff). Da der vom Kläger begehrte Verbesserungsaufwand nach den Behauptungen in der Klage sohin nicht auf eine Beschädigung der Solaranlage zurückzuführen ist, kann er für seine Klage nicht den Gerichtsstand nach Paragraph 92, a JN in Anspruch nehmen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40 und 50 ZPO begründet.