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Entscheidung 1 Ob 133/13k×

Entscheidung 1 Ob 133/13k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043861 Rechtssatz 21.03.1991Zivilrecht
Nach der nunmehrigen Fassung des § 519 Abs 2 ZPO ist, wenn erstmals das Berufungsgericht die Unzulässigkeit der Klage oder der Berufung aufgreift und daher funktionell gleichsam als erste Instanz entscheidet, ein Rekurs gegen seine Entscheidung nicht durch …
RS0043891 Rechtssatz 17.09.1974Zivilrecht
Entscheidend für die Zulässigkeit des Rekurses ist die Zurückweisung der Klage, die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes. Die Anfechtbarkeit ist auch gegeben, wenn die Nichtigkeit des Urteiles und des vorangegangenen Verfahrens in einem solchen Bes …
RS0046693 Rechtssatz 11.09.1991Zivilrecht
Unabhängig davon, ob der Gerichtsstand des Ortes der Schadenszufügung auch auf Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung Anwendung findet, ist es jedenfalls Voraussetzung, dass der Schaden aus einer "Beschädigung" einer körperlichen Sache entstanden sei …
RS0046705 Rechtssatz 17.06.1990Zivilrecht
Der Gerichtsstand der Schadenszufügung gilt auch für Regressklagen des Haftpflichtversicherers als Legalzessionar. Es kommt nicht darauf an, ob der Schaden aus dem schadenverursachenden Delikt oder aus der dadurch bewirkten Vertragsverletzung geltend gemach …
RS0046714 Rechtssatz 22.09.1993Zivilrecht
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 92 a JN auch die Ersatzansprüche aus Vertragsverletzungen ist, dass der entstandene Schaden auf einem für diesen Gerichtsstand maßgebenden Tatbestand als Entstehungsursache beruht.
RS0116348 Rechtssatz 30.04.2002Zivilrecht
Der Vollrekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn sich das Berufungsgericht mit dem zur Klagezurückweisung führenden Nichtigkeitsgrund erstmals auseinandergesetzt hat. War das (behauptete) Prozesshindernis aber bereits Gegenstand des Verfa …