Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist unzulässig.
Die klagende Partei bezweifelt gar nicht die Richtigkeit der vom Rekursgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs vertretenen Rechtsansicht, nach der sie sich auf den Gerichtsstand des § 92a JN nur berufen dürfe, wenn die von ihr geltend gemachten Ersatzansprüche aus der Beschädigung einer körperlichen Sache resultierten. Sie meint lediglich, sie habe hinreichend deutlich behauptet, ihr seien Schäden aus der Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden: dies betreffe die für die Blumentröge geltend gemachten Schäden (S 52.068), die Schadensbehebungskosten betreffend die Gartenanlage (S 89.468,40) und die "gemäß § 273 ZPO festzusetzenden anteiligen Kosten für Planung und Bauleitung".Die klagende Partei bezweifelt gar nicht die Richtigkeit der vom Rekursgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs vertretenen Rechtsansicht, nach der sie sich auf den Gerichtsstand des Paragraph 92 a, JN nur berufen dürfe, wenn die von ihr geltend gemachten Ersatzansprüche aus der Beschädigung einer körperlichen Sache resultierten. Sie meint lediglich, sie habe hinreichend deutlich behauptet, ihr seien Schäden aus der Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden: dies betreffe die für die Blumentröge geltend gemachten Schäden (S 52.068), die Schadensbehebungskosten betreffend die Gartenanlage (S 89.468,40) und die "gemäß Paragraph 273, ZPO festzusetzenden anteiligen Kosten für Planung und Bauleitung".
Die Frage, ob das Vorbringen bzw das Begehren eindeutig genug ist, um daraus erschließen zu können, dass jemand einen Schaden aus der Beschädigung einer körperlichen Sache geltend macht, kann nur auf Grund der jeweiligen konkreten Behauptungen und somit nur im konkreten Einzelfall beantwortet werden, einer richtungsweisenden Entscheidung ist die Beantwortung dieser Frage nicht zugänglich. Das Gericht zweiter Instanz hat logisch einwandfrei dargelegt, weshalb es zur Auffassung gelangte, dass die klagende Partei nur einen Betrag von S 7.713 "aus der Beschädigung einer körperlichen Sache" geltend machte (S 7 der Rekursentscheidung), und die klagende Partei vermag diesen Ausführungen nichts Wesentliches entgegenzusetzen und vor allem auch nicht aufzuzeigen, inwiefern die Frage, ob ausreichende Behauptungen aufgestellt worden seien, von der Beantwortung einer erheblichen Rechtsfrage abhinge. Hat sich das Rekursgericht - wie hier - im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gehalten, unter welchen Voraussetzungen der Gerichtsstand nach § 92a JN in Anspruch genommen werden kann, und somit vor allem dann nicht, wenn ein reiner Vermögensschaden geltend gemacht wird (1 Ob 617/94; 7 Ob 608/93; 1 Ob 641/92; SZ 64/123; SZ 63/105; Mayr in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 92a JN), so ist nicht zu erkennen, inwiefern die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhinge, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme.Die Frage, ob das Vorbringen bzw das Begehren eindeutig genug ist, um daraus erschließen zu können, dass jemand einen Schaden aus der Beschädigung einer körperlichen Sache geltend macht, kann nur auf Grund der jeweiligen konkreten Behauptungen und somit nur im konkreten Einzelfall beantwortet werden, einer richtungsweisenden Entscheidung ist die Beantwortung dieser Frage nicht zugänglich. Das Gericht zweiter Instanz hat logisch einwandfrei dargelegt, weshalb es zur Auffassung gelangte, dass die klagende Partei nur einen Betrag von S 7.713 "aus der Beschädigung einer körperlichen Sache" geltend machte (S 7 der Rekursentscheidung), und die klagende Partei vermag diesen Ausführungen nichts Wesentliches entgegenzusetzen und vor allem auch nicht aufzuzeigen, inwiefern die Frage, ob ausreichende Behauptungen aufgestellt worden seien, von der Beantwortung einer erheblichen Rechtsfrage abhinge. Hat sich das Rekursgericht - wie hier - im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gehalten, unter welchen Voraussetzungen der Gerichtsstand nach Paragraph 92 a, JN in Anspruch genommen werden kann, und somit vor allem dann nicht, wenn ein reiner Vermögensschaden geltend gemacht wird (1 Ob 617/94; 7 Ob 608/93; 1 Ob 641/92; SZ 64/123; SZ 63/105; Mayr in Rechberger ZPO Rz 1 zu Paragraph 92 a, JN), so ist nicht zu erkennen, inwiefern die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhinge, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme.
Was den von der klagenden Partei subsidiär geltend gemachten Gerichtsstand nach § 88 JN betrifft, ging das Gericht zweiter Instanz zu Recht davon aus, dass die klagende Partei weder die Vereinbarung eines Erfüllungsorts substanziiert behauptet, noch eine solche Vereinbarung urkundlich nachgewiesen hat. Es genügt nicht, dass sich der Erfüllungsort aus materiellrechtlichen Vorschriften ermitteln ließe, weil der gesetzliche Erfüllungsort die Zuständigkeit nach § 88 Abs 1 JN nicht begründet (4 Ob 1511/95 mwN). Auch den Ausführungen im Revisionsrekurs ist nicht zu entnehmen, inwiefern die Vereinbarung eines Erfüllungsortes getroffen worden sein sollte.Was den von der klagenden Partei subsidiär geltend gemachten Gerichtsstand nach Paragraph 88, JN betrifft, ging das Gericht zweiter Instanz zu Recht davon aus, dass die klagende Partei weder die Vereinbarung eines Erfüllungsorts substanziiert behauptet, noch eine solche Vereinbarung urkundlich nachgewiesen hat. Es genügt nicht, dass sich der Erfüllungsort aus materiellrechtlichen Vorschriften ermitteln ließe, weil der gesetzliche Erfüllungsort die Zuständigkeit nach Paragraph 88, Absatz eins, JN nicht begründet (4 Ob 1511/95 mwN). Auch den Ausführungen im Revisionsrekurs ist nicht zu entnehmen, inwiefern die Vereinbarung eines Erfüllungsortes getroffen worden sein sollte.
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortungen beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO; die beiden beklagten Parteien haben jeweils auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen. Ein Streitgenossenzuschlag ist allerdings nicht zuzuerkennen, weil es hiefür an den Voraussetzungen des § 15 RATG gebricht, vertritt doch keiner der Beklagtenvertreter mehrere Personen und steht er auch nicht mehreren Personen gegenüber.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortungen beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO; die beiden beklagten Parteien haben jeweils auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen. Ein Streitgenossenzuschlag ist allerdings nicht zuzuerkennen, weil es hiefür an den Voraussetzungen des Paragraph 15, RATG gebricht, vertritt doch keiner der Beklagtenvertreter mehrere Personen und steht er auch nicht mehreren Personen gegenüber.