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Entscheidung 4 Ob 1511/95×

Entscheidung 4 Ob 1511/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1511/95

Entscheidungsdatum

31.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois K*****, vertreten durch Dr.Johann Strobl und Mag.Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwälte in Rohrbach, wider die beklagte Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Hitzenberger und Dr.Otto Urban, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen S 77.000,- sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 24.November 1994, GZ 18 R 832/94-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muß, damit der Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 88, Absatz eins, JN verwirklicht wird, der vereinbarte Erfüllungsort in der Urkunde namentlich angeführt sein (EvBl 1951/19; EvBl 1956/370; EvBl 1963/488; RZ 1975/27 ua). Es genügt nicht, daß sich der Erfüllungsort aus materiellrechtlichen Vorschriften - wie zB Paragraph 905, ABGB - ermitteln läßt (EvBl 1956/370), weil der gesetzliche Erfüllungsort die Zuständigkeit nach Paragraph 88, Absatz eins, JN nicht begründet (ZBl 1930/124).

Hier liegt aber nicht nur eine ausdrückliche Vereinbarung des Lieferortes vor: Daß die Klausel "Lieferung frei Haus" die Verabredung bedeutet, daß an der vom Besteller angegebenen Lieferanschrift zu erfüllen ist, hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen (Sz 53/162; SZ 55/102); das wird von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen; auch der Erfüllungsort wird namentlich genannt, nämlich "K*****." Daß sich der Erfüllungsort damit nur aus dem Gesetz ergäbe - wie etwa dann, wenn er mangels Vereinbarung aus Paragraph 905, Absatz eins, ABGB abzuleiten ist - trifft nicht zu.

Die Gerichtsstandsklausel macht die Vereinbarung des Erfüllungsortes nicht unklar oder undeutlich.

Anmerkung

E38394

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01511.95.0131.000

Dokumentnummer

JJT_19950131_OGH0002_0040OB01511_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung