Rechtssatz RS0017621
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017621
Entscheidungsdatum
24.04.1997
Rechtssatz
Ist vereinbart, dass die strittige Lieferung "frei Haus" ("frei Baustelle") erfolgen sollte, ist die Verpflichtung zur Lieferung auf die Baustelle im Sinne der Vereinbarung eines besonderen Erfüllungsortes anzunehmen, selbst wenn im Zweifel ein bloßer Versendungskauf anzunehmen sein mag (JBl 1969,337), zumal wenn die Übersendungsart durch einen privaten Spediteur auch nicht im Sinne des § 429 ABGB vom Käufer bestimmt oder genehmigt war.Ist vereinbart, dass die strittige Lieferung "frei Haus" ("frei Baustelle") erfolgen sollte, ist die Verpflichtung zur Lieferung auf die Baustelle im Sinne der Vereinbarung eines besonderen Erfüllungsortes anzunehmen, selbst wenn im Zweifel ein bloßer Versendungskauf anzunehmen sein mag (JBl 1969,337), zumal wenn die Übersendungsart durch einen privaten Spediteur auch nicht im Sinne des Paragraph 429, ABGB vom Käufer bestimmt oder genehmigt war.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 534/82
Entscheidungstext OGH 01.07.1982 7 Ob 534/82
Veröff: SZ 55/102
- 4 Ob 1511/95
Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 1511/95
Auch; nur: Ist vereinbart, dass die strittige Lieferung "frei Haus" ("frei Baustelle") erfolgen sollte, ist die Verpflichtung zur Lieferung auf die Baustelle im Sinne der Vereinbarung eines besonderen Erfüllungsortes anzunehmen. (T1)
- 6 Ob 36/97f
Entscheidungstext OGH 24.04.1997 6 Ob 36/97f
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017621
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2015
Dokumentnummer
JJR_19820701_OGH0002_0070OB00534_8200000_004