Der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten ist berechtigt.
Gemäß § 182 Abs 2 letzter Satz ZPO hat der Vorsitzende bei Bedenken gegen das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit den Parteien vor einer Entscheidung hierüber die Gelegenheit zu einer Heilung nach § 104 JN bzw zu einem Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das zuständige Gericht (§ 261 Abs 6) zu geben. Diese durch die WGN 1997 nur durch den Hinweis auf das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit und die Benennung der Arten der Zuständigkeit (sachlich oder örtlich) modifizierte Gesetzesstelle bestand auch vor dieser Novelle im hier streitentscheidenden Bereich unverändert. Der Oberste Gerichtshof judizierte hiezu in seinen Entscheidungen RZ 1986/61, 7 Ob 583/94 und zuletzt SZ 68/37, dass die Vorschrift des § 182 Abs 2 letzter Satz ZPO eine Erweiterung der Prozessleitungspflicht des Richters beinhalte, die auch im Gerichtshofverfahren gelte und auch dann anzuwenden sei, wenn der Kläger anwaltlich vertreten sei. Dies führe dazu, dass der Richter nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung allfällige Bedenken gegen seine Zuständigkeit immer zu erörtern und auch rechtskundig vertretene Parteien auf die Heilungsmöglichkeit oder die Möglichkeit eines Überweisungsantrages hinzuweisen habe. Diese Judikaturlinie wurde bereits in der Entscheidung JBl 1995, 183 zumindest in den Fällen abgelehnt, wo die Verhandlung ausdrücklich auf die Frage der Zuständigkeit eingeschränkt wurde. Die Möglichkeit zur Stellung eines Überweisungsantrags gemäß § 261 Abs 6 ZPO sei ein grundlegendes Instrumentarium der österreichischen Zivilprozessordnung. Es müsse unterstellt werden, dass dermaßen grundlegende Normen jedem Rechtsanwalt bekannt seien und diese Kenntnis ihn in die Lage versetze, entsprechend zu handeln, nämlich im Fall der Erhebung der Einwendung der Unzuständigkeit einen entsprechenden Überweisungsantrag zu stellen. Es käme einer Bevormundung der zweifelsohne als rechtskundig zu bezeichnenden Rechtsanwaltschaft gleich, würde man für derartig grundlegende zivilprozessuale Vorgangsweisen eine Anleitungspflicht fordern, ja es würde einer Parteilichkeit nahekommen, vom Gericht zu verlangen, einen Rechtsanwalt gleichsam aufzufordern, einen - von ihm in vielen Fällen allenfalls gar nicht gewünschten - Überweisungsantrag gemäß § 261 Abs 6 ZPO zu stellen. Dieser Rechtsansicht ist der Oberste Gerichtshof bis in jüngste Zeit weiterhin gefolgt. In 3 Ob 164/00i wurde selbst für den Fall, dass keine Einschränkung der Verhandlung auf den Zuständigkeitsstreit erfolgte, in der Tatsache, dass die Unzuständigkeitseinrede Gegenstand der Verhandlung war, eine ausreichende Gelegenheit gesehen, im Sinn des § 182 Abs 2 ZPO einen Überweisungsantrag zu stellen. Durch die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten in der Verhandlung (oder in einem Schriftsatz) sei der Kläger auf die Gefahr einer negativen Zuständigkeitsentscheidung unmissverständlich hingewiesen worden. Eine Verpflichtung des Prozessgerichts, den Umstand, dass dem Kläger die Gelegenheit zu einem Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO eingeräumt wurde, dieser davon aber nicht Gebrauch gemacht habe, zu protokollieren, ergebe sich aus dem Gesetz nicht. In der Entscheidung 9 Ob 64/01d wurde neuerlich betont, dass die Kenntnis der grundlegenden Norm des § 261 Abs 6 ZPO jedem Rechtsanwalt unterstellt werden könne. In Fällen, in denen die Verhandlung ausdrücklich auf die Frage der Zuständigkeit eingeschränkt werde, sei das Gericht nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger zur Stellung eines Überweisungsantrages gemäß § 261 Abs 6 ZPO anzuleiten. An dieser Auffassung ist weiterhin festzuhalten, weil dem Gesetz eine weitergehende Pflicht, als der Partei die Gelegenheit zu geben, einen Überweisungsantrag zu stellen, nicht zu entnehmen ist. Das Vorliegen einer derartigen Gelegenheit zur Antragstellung wird in der Regel jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn über die Unzuständigkeitseinrede abgesondert verhandelt wird.Gemäß Paragraph 182, Absatz 2, letzter Satz ZPO hat der Vorsitzende bei Bedenken gegen das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit den Parteien vor einer Entscheidung hierüber die Gelegenheit zu einer Heilung nach Paragraph 104, JN bzw zu einem Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das zuständige Gericht (Paragraph 261, Absatz 6,) zu geben. Diese durch die WGN 1997 nur durch den Hinweis auf das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit und die Benennung der Arten der Zuständigkeit (sachlich oder örtlich) modifizierte Gesetzesstelle bestand auch vor dieser Novelle im hier streitentscheidenden Bereich unverändert. Der Oberste Gerichtshof judizierte hiezu in seinen Entscheidungen RZ 1986/61, 7 Ob 583/94 und zuletzt SZ 68/37, dass die Vorschrift des Paragraph 182, Absatz 2, letzter Satz ZPO eine Erweiterung der Prozessleitungspflicht des Richters beinhalte, die auch im Gerichtshofverfahren gelte und auch dann anzuwenden sei, wenn der Kläger anwaltlich vertreten sei. Dies führe dazu, dass der Richter nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung allfällige Bedenken gegen seine Zuständigkeit immer zu erörtern und auch rechtskundig vertretene Parteien auf die Heilungsmöglichkeit oder die Möglichkeit eines Überweisungsantrages hinzuweisen habe. Diese Judikaturlinie wurde bereits in der Entscheidung JBl 1995, 183 zumindest in den Fällen abgelehnt, wo die Verhandlung ausdrücklich auf die Frage der Zuständigkeit eingeschränkt wurde. Die Möglichkeit zur Stellung eines Überweisungsantrags gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO sei ein grundlegendes Instrumentarium der österreichischen Zivilprozessordnung. Es müsse unterstellt werden, dass dermaßen grundlegende Normen jedem Rechtsanwalt bekannt seien und diese Kenntnis ihn in die Lage versetze, entsprechend zu handeln, nämlich im Fall der Erhebung der Einwendung der Unzuständigkeit einen entsprechenden Überweisungsantrag zu stellen. Es käme einer Bevormundung der zweifelsohne als rechtskundig zu bezeichnenden Rechtsanwaltschaft gleich, würde man für derartig grundlegende zivilprozessuale Vorgangsweisen eine Anleitungspflicht fordern, ja es würde einer Parteilichkeit nahekommen, vom Gericht zu verlangen, einen Rechtsanwalt gleichsam aufzufordern, einen - von ihm in vielen Fällen allenfalls gar nicht gewünschten - Überweisungsantrag gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO zu stellen. Dieser Rechtsansicht ist der Oberste Gerichtshof bis in jüngste Zeit weiterhin gefolgt. In 3 Ob 164/00i wurde selbst für den Fall, dass keine Einschränkung der Verhandlung auf den Zuständigkeitsstreit erfolgte, in der Tatsache, dass die Unzuständigkeitseinrede Gegenstand der Verhandlung war, eine ausreichende Gelegenheit gesehen, im Sinn des Paragraph 182, Absatz 2, ZPO einen Überweisungsantrag zu stellen. Durch die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten in der Verhandlung (oder in einem Schriftsatz) sei der Kläger auf die Gefahr einer negativen Zuständigkeitsentscheidung unmissverständlich hingewiesen worden. Eine Verpflichtung des Prozessgerichts, den Umstand, dass dem Kläger die Gelegenheit zu einem Überweisungsantrag nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO eingeräumt wurde, dieser davon aber nicht Gebrauch gemacht habe, zu protokollieren, ergebe sich aus dem Gesetz nicht. In der Entscheidung 9 Ob 64/01d wurde neuerlich betont, dass die Kenntnis der grundlegenden Norm des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO jedem Rechtsanwalt unterstellt werden könne. In Fällen, in denen die Verhandlung ausdrücklich auf die Frage der Zuständigkeit eingeschränkt werde, sei das Gericht nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger zur Stellung eines Überweisungsantrages gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO anzuleiten. An dieser Auffassung ist weiterhin festzuhalten, weil dem Gesetz eine weitergehende Pflicht, als der Partei die Gelegenheit zu geben, einen Überweisungsantrag zu stellen, nicht zu entnehmen ist. Das Vorliegen einer derartigen Gelegenheit zur Antragstellung wird in der Regel jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn über die Unzuständigkeitseinrede abgesondert verhandelt wird.
Dem Rekurs ist Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof waren dem Beklagten die von ihm gemäß TP 3A begehrten und verzeichneten Kosten zuzusprechen. Eine Pauschalgebühr war dem Kläger nicht zum Ersatz aufzuerlegen, weil für Rekurse - ausgenommen jene, hier nicht vorliegenden, gemäß TP 2 Anm 1 GGG - keine Pauschalgebühr zu entrichten ist (VwGH, GZ 91/16/0027). Es sind daher auch Rekurse an die dritte Instanz - ausgenommen den hier nicht vorliegenden Fall des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (TP 3 Anm 1 GGG) - nicht zu vergebühren.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof waren dem Beklagten die von ihm gemäß TP 3A begehrten und verzeichneten Kosten zuzusprechen. Eine Pauschalgebühr war dem Kläger nicht zum Ersatz aufzuerlegen, weil für Rekurse - ausgenommen jene, hier nicht vorliegenden, gemäß TP 2 Anmerkung 1 GGG - keine Pauschalgebühr zu entrichten ist (VwGH, GZ 91/16/0027). Es sind daher auch Rekurse an die dritte Instanz - ausgenommen den hier nicht vorliegenden Fall des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO (TP 3 Anmerkung 1 GGG) - nicht zu vergebühren.