Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Frage einer teleologischen Reduktion der Bestimmung des § 1 Abs 3 KSchG in ihrer Bedeutung über den konkreten Fall hinausgeht; sie ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Frage einer teleologischen Reduktion der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, KSchG in ihrer Bedeutung über den konkreten Fall hinausgeht; sie ist auch berechtigt.
Der vom KSchG beabsichtigte Schutz ist nur schematisch verwirklicht, sodass es auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten oder Fähigkeiten der Beteiligten im Einzelfall nicht ankommt (Welser in Krejci, HdBzKSchG 193, 195). Das I. Hauptstück des KSchG findet demzufolge keine Anwendung, wenn dem übermächtigen Weltkonzern der unbeholfene kleine Detailist gegenübersteht; der Rechtsanwalt wird als Konsument geschützt, wenn er in privaten Angelegenheiten mit einem rechtsunkundigen Alleinunternehmer kontrahiert (Welser aaO). Ein Verbraucher gilt auch dann nicht als Unternehmer, wenn er eine sachkundige Person zum Abschluss des Rechtsgeschäftes beizieht; ein geschädigter Kraftfahrer bleibt Verbraucher, auch wenn er sich zur Schadensregulierung mit dem Haftpflichtversicherer eines Rechtsanwaltes bedient oder wenn er zum Erwerb von Antiquitäten einen gewerbsmäßigen Händler als direkten Stellvertreter einschaltet (Krejci in Rummel ABGB2 Rz 5 zu § 1 KSchG). Die tpyische Ungleichgewichtslage war zwar Motiv für den Gesetzgeber, das Verbrauchergeschäft zum Grundtatbestand des I. Hauptstückes zu machen, doch kommt es auf die tatsächlichen wirtschaftlichen und sonstigen Umstände des einzelnen Falles nicht an, wenn der Grundtatbestand erfüllt ist (Krejci aaO mwN). Ob ein Unternehmer im konkreten Fall dem Vertragspartner tatsächlich überlegen ist, spielt keine Rolle. Der Gesetzgeber nimmt an, dass dies bei Verbrauchergeschäften typischerweise so ist, fordert im Einzelfall aber das Vorliegen einer Ungleichgewichtslage nicht (Krejci aaO Rz 10). Auch aus den Materialien (EB zur RV 744 BlgNR 14. GP) ist die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, die typischen Umstände zu erfassen, die einen besonderen Schutz des Verbrauchers erforderlich machen, nämlich die Unterlegenheit des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmen aus wirtschaftlicher Macht und an Wissen; weiter heißt es ausdrücklich: "Auf solche verhältnismäßig unbestimmte, vom Einzelfall abhängende und in der Psyche der Beteiligten liegende Umstände, die ganz allgemein, losgelöst von einzelnen Rechtsfragen nicht messbar sind und für die daher hier auch kein Maßstab gegeben werden kann, kann die gesetzliche Umschreibung eines Geltungsbereiches nicht abgestellt werden. Der Geltungsbereich der Vorschrift würde damit viel zu unklar. Es muss also auf andere, objektive, einigermaßen genau zu umschreibende und festzustellende Umstände abgestellt werden, bei denen die Lage, die das Motiv der Regelung bildet, typischerweise gegeben ist. Es muss der Rechtsprechung überlassen werden, für den Fall nicht einfach den Umkehrschluss zu ziehen, wenn auf ihn die Merkmale der gesetzlichen Umschreibung nicht ganz zutreffen, sondern die im Gesetz für den typischen Fall zum Ausdruck kommenden Wertungen auch auf andere Fälle anzuwenden, auf die sie passen (möglicherweise kann sich umgekehrt eine teleologische Reduktion des Geltungsbereichs ergeben, wenn ein Fall, in dem die gesetzlichen Geltungsmerkmale verwirklicht sind, gänzlich verschieden ist von dem Typ, der dem Gesetzgeber bei seiner Regelung vorgeschwebt ist) ..."Der vom KSchG beabsichtigte Schutz ist nur schematisch verwirklicht, sodass es auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten oder Fähigkeiten der Beteiligten im Einzelfall nicht ankommt (Welser in Krejci, HdBzKSchG 193, 195). Das römisch eins. Hauptstück des KSchG findet demzufolge keine Anwendung, wenn dem übermächtigen Weltkonzern der unbeholfene kleine Detailist gegenübersteht; der Rechtsanwalt wird als Konsument geschützt, wenn er in privaten Angelegenheiten mit einem rechtsunkundigen Alleinunternehmer kontrahiert (Welser aaO). Ein Verbraucher gilt auch dann nicht als Unternehmer, wenn er eine sachkundige Person zum Abschluss des Rechtsgeschäftes beizieht; ein geschädigter Kraftfahrer bleibt Verbraucher, auch wenn er sich zur Schadensregulierung mit dem Haftpflichtversicherer eines Rechtsanwaltes bedient oder wenn er zum Erwerb von Antiquitäten einen gewerbsmäßigen Händler als direkten Stellvertreter einschaltet (Krejci in Rummel ABGB2 Rz 5 zu Paragraph eins, KSchG). Die tpyische Ungleichgewichtslage war zwar Motiv für den Gesetzgeber, das Verbrauchergeschäft zum Grundtatbestand des römisch eins. Hauptstückes zu machen, doch kommt es auf die tatsächlichen wirtschaftlichen und sonstigen Umstände des einzelnen Falles nicht an, wenn der Grundtatbestand erfüllt ist (Krejci aaO mwN). Ob ein Unternehmer im konkreten Fall dem Vertragspartner tatsächlich überlegen ist, spielt keine Rolle. Der Gesetzgeber nimmt an, dass dies bei Verbrauchergeschäften typischerweise so ist, fordert im Einzelfall aber das Vorliegen einer Ungleichgewichtslage nicht (Krejci aaO Rz 10). Auch aus den Materialien (EB zur Regierungsvorlage 744 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode ist die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, die typischen Umstände zu erfassen, die einen besonderen Schutz des Verbrauchers erforderlich machen, nämlich die Unterlegenheit des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmen aus wirtschaftlicher Macht und an Wissen; weiter heißt es ausdrücklich: "Auf solche verhältnismäßig unbestimmte, vom Einzelfall abhängende und in der Psyche der Beteiligten liegende Umstände, die ganz allgemein, losgelöst von einzelnen Rechtsfragen nicht messbar sind und für die daher hier auch kein Maßstab gegeben werden kann, kann die gesetzliche Umschreibung eines Geltungsbereiches nicht abgestellt werden. Der Geltungsbereich der Vorschrift würde damit viel zu unklar. Es muss also auf andere, objektive, einigermaßen genau zu umschreibende und festzustellende Umstände abgestellt werden, bei denen die Lage, die das Motiv der Regelung bildet, typischerweise gegeben ist. Es muss der Rechtsprechung überlassen werden, für den Fall nicht einfach den Umkehrschluss zu ziehen, wenn auf ihn die Merkmale der gesetzlichen Umschreibung nicht ganz zutreffen, sondern die im Gesetz für den typischen Fall zum Ausdruck kommenden Wertungen auch auf andere Fälle anzuwenden, auf die sie passen (möglicherweise kann sich umgekehrt eine teleologische Reduktion des Geltungsbereichs ergeben, wenn ein Fall, in dem die gesetzlichen Geltungsmerkmale verwirklicht sind, gänzlich verschieden ist von dem Typ, der dem Gesetzgeber bei seiner Regelung vorgeschwebt ist) ..."
Eine derartige teleologische Reduktion des § 1 Abs 3 KSchG hat die Rechtsprechung bereits in einem Fall (6 Ob 815/80 = SZ 54/10 = JBl 1981, 482) vorgenommen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war die der genannten Entscheidung zu Grunde liegende Sachlage eine andere als hier zur Beurteilung vorliegt. Dort war es so, dass eine als Unternehmer tätige Privatperson Rechtsgeschäfte zur Schaffung der Voraussetzung für die Betriebsaufnahme eines weiteren Unternehmens schloss, welches demselben Geschäftszweig angehörte wie ein von ihm bereits betriebenes Unternehmen. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass § 1 Abs 3 KSchG nicht zu Gunsten von Personen gelte, welche bereits allein oder in Gesellschaft mit anderen ein Unternehmen desselben Geschäftszweiges betrieben, dem auch jenes angehöre, dessen Betriebsaufnahme vorbereitet werden solle. Mit dieser Entscheidung verließ die Rechtsprechung aber nicht das vom Gesetzgeber vorgegebene Schema, wonach jemand, der noch nicht Unternehmer ist, sondern lediglich Vorbereitungshandlungen hiezu trifft, noch in den Genuss des Verbraucherschutzes kommen solle. In dem damals beurteilten Fall war die Privatperson im Zeitpunkt des Vorbereitungsgeschäftes bereits Unternehmer und daher die vom Gesetzgeber typisierte Ungleichgewichtslage nicht gegeben.Eine derartige teleologische Reduktion des Paragraph eins, Absatz 3, KSchG hat die Rechtsprechung bereits in einem Fall (6 Ob 815/80 = SZ 54/10 = JBl 1981, 482) vorgenommen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war die der genannten Entscheidung zu Grunde liegende Sachlage eine andere als hier zur Beurteilung vorliegt. Dort war es so, dass eine als Unternehmer tätige Privatperson Rechtsgeschäfte zur Schaffung der Voraussetzung für die Betriebsaufnahme eines weiteren Unternehmens schloss, welches demselben Geschäftszweig angehörte wie ein von ihm bereits betriebenes Unternehmen. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass Paragraph eins, Absatz 3, KSchG nicht zu Gunsten von Personen gelte, welche bereits allein oder in Gesellschaft mit anderen ein Unternehmen desselben Geschäftszweiges betrieben, dem auch jenes angehöre, dessen Betriebsaufnahme vorbereitet werden solle. Mit dieser Entscheidung verließ die Rechtsprechung aber nicht das vom Gesetzgeber vorgegebene Schema, wonach jemand, der noch nicht Unternehmer ist, sondern lediglich Vorbereitungshandlungen hiezu trifft, noch in den Genuss des Verbraucherschutzes kommen solle. In dem damals beurteilten Fall war die Privatperson im Zeitpunkt des Vorbereitungsgeschäftes bereits Unternehmer und daher die vom Gesetzgeber typisierte Ungleichgewichtslage nicht gegeben.
Wollte man diesen Gedanken auch auf eine Privatperson erweitern, welche einmal in derselben Branche als Unternehmer tätig war, diese Tätigkeit jedoch aufgegeben und nunmehr wieder die Absicht gefasst hat, einen gleichartigen Betrieb neu zu gründen, würde dies zu einer Rechtsunsicherheit führen, die sich ergäbe, wenn man auf die subjektiven Fähigkeiten der Person abstellen wollte. Je nach Geschäftszweig, Umfang und Intensität des früheren Betriebes und Dauer der "Unterbrechung" würden sich jeweils unterschiedliche und nicht vorhersehbare Bewertungen ergeben. Damit würde der vom Gesetzgeber vorgezeichnete Weg schematischer Beurteilung verlassen und das bloße Motiv des Gesetzgebers für die Typisierung von dieser losgelöst zum Regelungsinhalt erhoben. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes ist daher nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber - bezogen auf den hier zu beurteilenden Fall - im § 1 Abs 3 KSchG "zuviel geregelt hat" (Koziol/Welser11 31). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch Fälle als vom Schutzzweck des § 1 Abs 3 KSchG umfasst in Kauf genommen hat, bei denen ehemalige Unternehmer, welche als solche nicht mehr tätig sind, Gründungsgeschäfte für ein neues Unternehmen, sei es auch in derselben wie der schon ausgeübten Branche, tätigen.Wollte man diesen Gedanken auch auf eine Privatperson erweitern, welche einmal in derselben Branche als Unternehmer tätig war, diese Tätigkeit jedoch aufgegeben und nunmehr wieder die Absicht gefasst hat, einen gleichartigen Betrieb neu zu gründen, würde dies zu einer Rechtsunsicherheit führen, die sich ergäbe, wenn man auf die subjektiven Fähigkeiten der Person abstellen wollte. Je nach Geschäftszweig, Umfang und Intensität des früheren Betriebes und Dauer der "Unterbrechung" würden sich jeweils unterschiedliche und nicht vorhersehbare Bewertungen ergeben. Damit würde der vom Gesetzgeber vorgezeichnete Weg schematischer Beurteilung verlassen und das bloße Motiv des Gesetzgebers für die Typisierung von dieser losgelöst zum Regelungsinhalt erhoben. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes ist daher nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber - bezogen auf den hier zu beurteilenden Fall - im Paragraph eins, Absatz 3, KSchG "zuviel geregelt hat" (Koziol/Welser11 31). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch Fälle als vom Schutzzweck des Paragraph eins, Absatz 3, KSchG umfasst in Kauf genommen hat, bei denen ehemalige Unternehmer, welche als solche nicht mehr tätig sind, Gründungsgeschäfte für ein neues Unternehmen, sei es auch in derselben wie der schon ausgeübten Branche, tätigen.
Da das Berufungsgericht, ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung, die im Rekurs erhobene Mängelrüge nicht behandelt hat, ist auch auf diese einzugehen. Der Kläger meint, dass ihm ein Überweisungsantrag gemäß § 230a ZPO offen stehe, dessen positive Erledigung eine Zurückweisung gehindert und zu einer Überweisung geführt hätte. Nach der Rechtsprechung darf ein Überweisungsantrag im Sinn des § 230a ZPO nur dann gestellt werden, wenn der Kläger bisher keine Gelegenheit hiezu hatte. Diese mit der ZVN 1983 neu eingeführte Bestimmung hat vor allem den Zweck, dem Kläger im Falle einer a-limine-Zurückweisung Gelegenheit zur Wahrung von Fristen zu geben. Keinesfalls sollte hiemit die Möglichkeit geboten werden, auch noch nach Zurückweisung einer Klage nach mündlicher Verhandlung die Überweisung der Rechtssache zu begehren (RIS-Justiz RS0039158, insbesondere 7 Ob 615/84; EvBl 1987/69 = RZ 1986/61 uva). Die Möglichkeit zur Stellung eines Überweisungsantrages gemäß § 261 Abs 6 ZPO ist ein grundlegendes Instrumentarium der österreichischen ZPO. Es muss unterstellt werden, dass dermaßen grundlegende Normen jedem Rechtsanwalt bekannt sind und diese Kenntnis ihn in die Lage versetzt, entsprechend zu handeln, nämlich im Fall der Erhebung der Einwendung der Unzuständigkeit einen entsprechenden Überweisungsantrag zu stellen. Es käme einer nicht beabsichtigten Bevormundung der rechtskundigen Rechtsanwaltschaft gleich, würde man für derartig grundlegende zivilprozessuale Vorgangsweisen eine Anleitungspflicht fordern; ja es würde vielmehr einer Parteilichkeit nahekommen, vom Gericht zu verlangen, einen Rechtsanwalt gleichsam aufzufordern, einen - von ihm in vielen Fällen gar nicht gewünschten - Überweisungsantrag gemäß § 261 Abs 6 ZPO zu stellen. Die Anleitungspflicht mag zum Tragen kommen, wenn über die Unzuständigkeitseinrede nicht verhandelt wird, der Klagevertreter eine diesbezügliche Einwendung also allenfalls übersieht. In Fällen, in denen die Verhandlung ausdrücklich auf die Frage der Zuständigkeit eingeschränkt wird, ist das Gericht nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger zur Stellung eines Überweisungsantrages gemäß § 261 Abs 6 ZPO anzuleiten (1 Ob 617/94 = JBl 1995, 183). In einer jüngst ergangenen Entscheidung (3 Ob 164/00i) wurden diese Erwägungen auch auf den Fall ausgedehnt, dass die Verhandlung zwar nicht ausdrücklich auf die Unzuständigkeitseinrede beschränkt wurde, eine solche aber eindeutig Gegenstand der Verhandlung war und dem Rechtsanwalt damit zweifellos im Sinn des § 182 Abs 2 ZPO Gelegenheit gegeben wurde, einen Überweisungsantrag zu stellen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kläger jedenfalls anlässlich zweier Tagsatzungen, in welchen ausdrücklich nur über die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten verhandelt wurde, auch ohne Anleitung durch das Gericht ausreichend Gelegenheit zur Stellung eines Überweisungsantrages gehabt hätte, sodass der gerügte Mangel zu verneinen ist.Da das Berufungsgericht, ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung, die im Rekurs erhobene Mängelrüge nicht behandelt hat, ist auch auf diese einzugehen. Der Kläger meint, dass ihm ein Überweisungsantrag gemäß Paragraph 230 a, ZPO offen stehe, dessen positive Erledigung eine Zurückweisung gehindert und zu einer Überweisung geführt hätte. Nach der Rechtsprechung darf ein Überweisungsantrag im Sinn des Paragraph 230 a, ZPO nur dann gestellt werden, wenn der Kläger bisher keine Gelegenheit hiezu hatte. Diese mit der ZVN 1983 neu eingeführte Bestimmung hat vor allem den Zweck, dem Kläger im Falle einer a-limine-Zurückweisung Gelegenheit zur Wahrung von Fristen zu geben. Keinesfalls sollte hiemit die Möglichkeit geboten werden, auch noch nach Zurückweisung einer Klage nach mündlicher Verhandlung die Überweisung der Rechtssache zu begehren (RIS-Justiz RS0039158, insbesondere 7 Ob 615/84; EvBl 1987/69 = RZ 1986/61 uva). Die Möglichkeit zur Stellung eines Überweisungsantrages gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO ist ein grundlegendes Instrumentarium der österreichischen ZPO. Es muss unterstellt werden, dass dermaßen grundlegende Normen jedem Rechtsanwalt bekannt sind und diese Kenntnis ihn in die Lage versetzt, entsprechend zu handeln, nämlich im Fall der Erhebung der Einwendung der Unzuständigkeit einen entsprechenden Überweisungsantrag zu stellen. Es käme einer nicht beabsichtigten Bevormundung der rechtskundigen Rechtsanwaltschaft gleich, würde man für derartig grundlegende zivilprozessuale Vorgangsweisen eine Anleitungspflicht fordern; ja es würde vielmehr einer Parteilichkeit nahekommen, vom Gericht zu verlangen, einen Rechtsanwalt gleichsam aufzufordern, einen - von ihm in vielen Fällen gar nicht gewünschten - Überweisungsantrag gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO zu stellen. Die Anleitungspflicht mag zum Tragen kommen, wenn über die Unzuständigkeitseinrede nicht verhandelt wird, der Klagevertreter eine diesbezügliche Einwendung also allenfalls übersieht. In Fällen, in denen die Verhandlung ausdrücklich auf die Frage der Zuständigkeit eingeschränkt wird, ist das Gericht nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger zur Stellung eines Überweisungsantrages gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO anzuleiten (1 Ob 617/94 = JBl 1995, 183). In einer jüngst ergangenen Entscheidung (3 Ob 164/00i) wurden diese Erwägungen auch auf den Fall ausgedehnt, dass die Verhandlung zwar nicht ausdrücklich auf die Unzuständigkeitseinrede beschränkt wurde, eine solche aber eindeutig Gegenstand der Verhandlung war und dem Rechtsanwalt damit zweifellos im Sinn des Paragraph 182, Absatz 2, ZPO Gelegenheit gegeben wurde, einen Überweisungsantrag zu stellen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kläger jedenfalls anlässlich zweier Tagsatzungen, in welchen ausdrücklich nur über die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten verhandelt wurde, auch ohne Anleitung durch das Gericht ausreichend Gelegenheit zur Stellung eines Überweisungsantrages gehabt hätte, sodass der gerügte Mangel zu verneinen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und - soweit es die Rechtsmittelverfahren betrifft - auch § 50 ZPO. Der Beklagte hat in einem Zwischenstreit obsiegt und demnach einen vom Ausgang in der Hauptsache unabhängigen Kostenersatzanspruch (RIS-Justiz RS0035955). Abweichend von der Kostenentscheidung des Erstgerichtes war jedoch dem Obersten Gerichtshof eine endgültige Kostenentscheidung auch über die anderen, vom Zwischenstreit nicht betroffenen, Verfahrenskosten, dies sind im Konkreten diejenigen der Klagebeantwortung, verwehrt, weil über den nachträglich, jedoch vor rechtskräftiger Erledigung des Zwischenstreites, eingebrachten Überweisungsantrag vom Erstgericht formell noch nicht entschieden wurde. Wenngleich diesem Antrag aus vorgenannten Gründen kaum ein Erfolg beschieden sein kann, obliegt die Entscheidung darüber dem Erstgericht, welches im Falle einer negativen und somit verfahrensbeendenden Entscheidung auch über die noch offenen Kosten (der Klagebeantwortung) zu befinden hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und - soweit es die Rechtsmittelverfahren betrifft - auch Paragraph 50, ZPO. Der Beklagte hat in einem Zwischenstreit obsiegt und demnach einen vom Ausgang in der Hauptsache unabhängigen Kostenersatzanspruch (RIS-Justiz RS0035955). Abweichend von der Kostenentscheidung des Erstgerichtes war jedoch dem Obersten Gerichtshof eine endgültige Kostenentscheidung auch über die anderen, vom Zwischenstreit nicht betroffenen, Verfahrenskosten, dies sind im Konkreten diejenigen der Klagebeantwortung, verwehrt, weil über den nachträglich, jedoch vor rechtskräftiger Erledigung des Zwischenstreites, eingebrachten Überweisungsantrag vom Erstgericht formell noch nicht entschieden wurde. Wenngleich diesem Antrag aus vorgenannten Gründen kaum ein Erfolg beschieden sein kann, obliegt die Entscheidung darüber dem Erstgericht, welches im Falle einer negativen und somit verfahrensbeendenden Entscheidung auch über die noch offenen Kosten (der Klagebeantwortung) zu befinden hat.