Rechtssatz RS0039163
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039163
Entscheidungsdatum
24.02.2015
Rechtssatz
Das Fehlen einer Gelegenheit für den Kläger einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO zu stellen ist auch dann anzunehmen, wenn nach Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede unter Verletzung der Vorschrift des § 182 Abs 2 ZPO die Tagsatzung erstreckt und dann überraschend die Unzuständigkeit ausgesprochen wird.Das Fehlen einer Gelegenheit für den Kläger einen Überweisungsantrag nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO zu stellen ist auch dann anzunehmen, wenn nach Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede unter Verletzung der Vorschrift des Paragraph 182, Absatz 2, ZPO die Tagsatzung erstreckt und dann überraschend die Unzuständigkeit ausgesprochen wird.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 652/92
Entscheidungstext OGH 10.12.1992 7 Ob 652/92
Veröff: EvBl 1993/100 S 425
- 3 Ob 164/00i
Entscheidungstext OGH 29.01.2001 3 Ob 164/00i
Vgl aber; Beisatz: War die Unzuständigkeitseinrede eindeutig Gegenstand der Verhandlung, wurde dem Rechtsanwalt zweifellos im Sinn des § 182 Abs 2 ZPO Gelegenheit gegeben, einen Überweisungsantrag zu stellen, beziehungsweise hatte er diese Gelegenheit iSd geringfügig anderen Wortlauts des § 230a ZPO. (T1)
- 9 Ob 64/01d
Entscheidungstext OGH 23.05.2001 9 Ob 64/01d
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Das Gericht ist nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger zur Stellung eines Überweisungsantrages gemäß § 261 Abs 6 ZPO anzuleiten. Es käme einer Parteilichkeit nahe und einer nicht beabsichtigten Bevormundung der rechtskundigen Rechtsanwaltschaft gleich, würde man für derartig grundlegende zivilprozessuale Vorgangsweisen eine Anleitungspflicht fordern. (T2)
- 3 Ob 151/01d
Entscheidungstext OGH 19.09.2001 3 Ob 151/01d
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Verhandlung nicht auf den Zuständigkeitsstreit eingeschränkt wurde. (T3)
- 8 Ob 74/01t
Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 Ob 74/01t
Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: In Fällen, in denen die Verhandlung ausdrücklich auf die Frage der Zuständigkeit eingeschränkt wird, ist das Gericht nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger zur Stellung eines Überweisungsantrages gemäß § 261 Abs 6 ZPO anzuleiten. (T4)
- 2 Ob 100/06d
Entscheidungstext OGH 18.05.2006 2 Ob 100/06d
Vgl auch; Beis wie T2
- 6 Ob 188/06z
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 188/06z
Auch; Beisatz: Hier: Die Verhandlung wurde zur Entscheidung über die Zuständigkeit auf unbestimmte Zeit erstreckt. Die Beurteilung, der Klägerin sei durch eine überraschende Aktion des Erstgerichtes die Stellung eines Überweisungsantrags abgeschnitten worden, ist jedenfalls vertretbar. (T5)
- 5 Ob 19/15b
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 19/15b
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039163
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
JJR_19921210_OGH0002_0070OB00652_9200000_001