Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Nach § 182 Abs.2 letzter Satz ZPO hat der Vorsitzende bei Bedenken gegen die Zuständigkeit des Gerichtes den Parteien vor einer Entscheidung hierüber die Gelegenheit zu einer Heilung der Unzuständigkeit (§ 104 Abs.3 JN) bzw. zu einem Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das zuständige Gericht (§ 261 Abs.6 ZPO) zu geben. Wird die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen, ohne daß der Kläger Gelegenheit hatte, einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs.6 zu stellen, und beantragt der Kläger binnen der Notfrist von 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses die Überweisung der Klage an ein anderes Gericht, so hat das ursprünglich angerufene Gericht die Zurückweisung aufzuheben und die Klage dem vom Kläger namhaft gemachten Gericht zu überweisen, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet (§ 230a ZPO). Diesen durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geschaffenen Bestimmungen liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, Unzsutändigkeitsstreitigkeiten und die Frustrierung von Verfahrensaufwand zu vermeiden; der Kläger soll durch die Zurückweisung der Klage aus einem formalen Grund keinen materiellen Nachteil erleiden (669 BlgNR 15.GP 50 f; 1337 BlgNR 15.GP 12). Die Pflicht des Richters, die Zuständigkeit zu erörtern und auf die Möglichkeit eines Überweisungsantrages hinzuweisen, gilt nicht nur bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit von Amts wegen, sondern auch nach Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede; sie ist auch im Gerichtshofverfahren und auch gegenüber dem rechtsfreundlich vertretenen Kläger wahrzunehmen (Fasching in JBl. 1982, 77; Fucik in RZ 1985, 261; JBl. 1986, 529).Nach Paragraph 182, Absatz 2, letzter Satz ZPO hat der Vorsitzende bei Bedenken gegen die Zuständigkeit des Gerichtes den Parteien vor einer Entscheidung hierüber die Gelegenheit zu einer Heilung der Unzuständigkeit (Paragraph 104, Absatz 3, JN) bzw. zu einem Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das zuständige Gericht (Paragraph 261, Absatz 6, ZPO) zu geben. Wird die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen, ohne daß der Kläger Gelegenheit hatte, einen Überweisungsantrag nach Paragraph 261, Absatz 6, zu stellen, und beantragt der Kläger binnen der Notfrist von 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses die Überweisung der Klage an ein anderes Gericht, so hat das ursprünglich angerufene Gericht die Zurückweisung aufzuheben und die Klage dem vom Kläger namhaft gemachten Gericht zu überweisen, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet (Paragraph 230 a, ZPO). Diesen durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geschaffenen Bestimmungen liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, Unzsutändigkeitsstreitigkeiten und die Frustrierung von Verfahrensaufwand zu vermeiden; der Kläger soll durch die Zurückweisung der Klage aus einem formalen Grund keinen materiellen Nachteil erleiden (669 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 50 f; 1337 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 12). Die Pflicht des Richters, die Zuständigkeit zu erörtern und auf die Möglichkeit eines Überweisungsantrages hinzuweisen, gilt nicht nur bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit von Amts wegen, sondern auch nach Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede; sie ist auch im Gerichtshofverfahren und auch gegenüber dem rechtsfreundlich vertretenen Kläger wahrzunehmen (Fasching in JBl. 1982, 77; Fucik in RZ 1985, 261; JBl. 1986, 529).
Richtig ist, daß der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen JBl. 1986, 529 = RZ 1986/61 und 7 Ob 615/84 die Stellung eines Überweisungsantrages nach § 230a ZPO als unzulässig bezeichnet hat, wenn die Zurückweisung der Klage nach einer mündlichen Verhandlung erfolgte. Beiden Entscheidungen lag jedoch ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Im Fall der nicht veröffentlichten Entscheidung des Senates 7 war schon in der mündlichen Verhandlung ein Überweisungsantrag nach § 261 Abs.6 ZPO gestellt worden. Die wesentliche Aussage bestand dort darin, daß bei Zurückweisung der Klage unter Nichtbeachtung des bereits gestellten Überweisungsantrages nur die Zurückweisung der Klage mit Rekurs bekämpft werden kann, die Stellung eines weiteren Überweisungsantrages aber ausgeschlossen ist. Im Falle der Entscheidung JBl. 1986, 529 hatte der Oberste Gerichtshof im Rekursverfahren über die Zurückweisung der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zu entscheiden und nicht über einen nach erfolgter Klagszurückweisung nach einer mündlichen Verhandlung gestellten Überweisungsantrag. Er bediente sich des Rechtssatzes, daß nach Zurückweisung der Klage nach einer mündlichen Streitverhandlung die Stellung eines Überweisungsantrages nach § 230a ZPO nicht in Betracht komme, zur Widerlegung der Ansicht Faschings (ZPR2 Rz 226), die Unterlassung der Verpflichtung des § 182 Abs.2 ZPO, die Unzuständigkeit mit den Parteien zu erörtern, sei zwar ein Verfahrensmangel, doch führe er nicht zur Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses des Erstgerichtes durch das Rekursgericht, weil ja der Kläger die Möglichkeit des nachträglichen Antrages gemäß § 230a ZPO habe. Steht jedoch einer Partei das Rechtsmittel des Rekurses zu (wie im Falle der Entscheidung JBl. 1986, 529), kann dessen Erfolg nicht davon abhängen, ob ihr auch ein anderer Rechtsbehelf offenstünde. Rekurs und Überweisungsantrag können auch kumuliert werden und sind in der vom Kläger bestimmten Reihenfolge zu erledigen (JBl. 1985, 371; Ballon in FS Fasching 60; vgl. auch Fucik aaO 263).Richtig ist, daß der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen JBl. 1986, 529 = RZ 1986/61 und 7 Ob 615/84 die Stellung eines Überweisungsantrages nach Paragraph 230 a, ZPO als unzulässig bezeichnet hat, wenn die Zurückweisung der Klage nach einer mündlichen Verhandlung erfolgte. Beiden Entscheidungen lag jedoch ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Im Fall der nicht veröffentlichten Entscheidung des Senates 7 war schon in der mündlichen Verhandlung ein Überweisungsantrag nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO gestellt worden. Die wesentliche Aussage bestand dort darin, daß bei Zurückweisung der Klage unter Nichtbeachtung des bereits gestellten Überweisungsantrages nur die Zurückweisung der Klage mit Rekurs bekämpft werden kann, die Stellung eines weiteren Überweisungsantrages aber ausgeschlossen ist. Im Falle der Entscheidung JBl. 1986, 529 hatte der Oberste Gerichtshof im Rekursverfahren über die Zurückweisung der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zu entscheiden und nicht über einen nach erfolgter Klagszurückweisung nach einer mündlichen Verhandlung gestellten Überweisungsantrag. Er bediente sich des Rechtssatzes, daß nach Zurückweisung der Klage nach einer mündlichen Streitverhandlung die Stellung eines Überweisungsantrages nach Paragraph 230 a, ZPO nicht in Betracht komme, zur Widerlegung der Ansicht Faschings (ZPR2 Rz 226), die Unterlassung der Verpflichtung des Paragraph 182, Absatz 2, ZPO, die Unzuständigkeit mit den Parteien zu erörtern, sei zwar ein Verfahrensmangel, doch führe er nicht zur Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses des Erstgerichtes durch das Rekursgericht, weil ja der Kläger die Möglichkeit des nachträglichen Antrages gemäß Paragraph 230 a, ZPO habe. Steht jedoch einer Partei das Rechtsmittel des Rekurses zu (wie im Falle der Entscheidung JBl. 1986, 529), kann dessen Erfolg nicht davon abhängen, ob ihr auch ein anderer Rechtsbehelf offenstünde. Rekurs und Überweisungsantrag können auch kumuliert werden und sind in der vom Kläger bestimmten Reihenfolge zu erledigen (JBl. 1985, 371; Ballon in FS Fasching 60; vergleiche auch Fucik aaO 263).
Hier ist die Frage zu entscheiden, ob ein Überweisungsantrag gemäß § 230a ZPO nach Klagszurückweisung nach einer mündlichen Verhandlung auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Richter die ihm durch § 182 Abs.2 2.Satz ZPO aufgetragene Vorgangsweise unterließ. Im Schrifttum wird in einem solchen Fall ein Überweisungsantrag als zulässig erachtet (Fasching ZPR2 Rz 266; Fucik aaO 261; Rechberger-Simotta ZPR3 Rz 434; Simotta in JBl. 1988, 361; Ballon FS Fasching 60). Dieser Auffassung ist jedenfalls für den Fall zu folgen, daß der Richter nach rechtzeitiger Erhebung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit auf diese Frage überhaupt nicht einging und die Verhandlung zur Fassung eines Beweisbeschlusses erstreckte, dann jedoch - überraschend für die Parteien - die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausspricht. Schon dem Wortlaut nach ist § 230a ZPO nicht auf den Fall der a-limine-Zurückweisung der Klage beschränkt. Eine solche Beschränkung lag offensichtlich auch nicht in der Absicht des Gesetzgebers (vgl. Simotta aaO 361). Nach dem Regelungszweck der §§ 230a und 180 Abs.2Hier ist die Frage zu entscheiden, ob ein Überweisungsantrag gemäß Paragraph 230 a, ZPO nach Klagszurückweisung nach einer mündlichen Verhandlung auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Richter die ihm durch Paragraph 182, Absatz 2, 2.Satz ZPO aufgetragene Vorgangsweise unterließ. Im Schrifttum wird in einem solchen Fall ein Überweisungsantrag als zulässig erachtet (Fasching ZPR2 Rz 266; Fucik aaO 261; Rechberger-Simotta ZPR3 Rz 434; Simotta in JBl. 1988, 361; Ballon FS Fasching 60). Dieser Auffassung ist jedenfalls für den Fall zu folgen, daß der Richter nach rechtzeitiger Erhebung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit auf diese Frage überhaupt nicht einging und die Verhandlung zur Fassung eines Beweisbeschlusses erstreckte, dann jedoch - überraschend für die Parteien - die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausspricht. Schon dem Wortlaut nach ist Paragraph 230 a, ZPO nicht auf den Fall der a-limine-Zurückweisung der Klage beschränkt. Eine solche Beschränkung lag offensichtlich auch nicht in der Absicht des Gesetzgebers vergleiche Simotta aaO 361). Nach dem Regelungszweck der Paragraphen 230 a und 180 Absatz 2
2. Satz ZPO - der Wahrung des Rechtsschutzes für den Kläger und der Vermeidung frustriertem Prozeßaufwandes - muß das Fehlen der Gelegenheit für den Kläger, einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs.6 ZPO zu stellen, auch dann als verwirklicht angesehen werden, wenn das Gericht, wenn auch nach Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede, unter Verletzung der Vorschrift des § 182 Abs.2 ZPO die Tagsatzung allein zur Fassung eines Beweisbeschlusses erstreckt und dann überraschend seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht.2. Satz ZPO - der Wahrung des Rechtsschutzes für den Kläger und der Vermeidung frustriertem Prozeßaufwandes - muß das Fehlen der Gelegenheit für den Kläger, einen Überweisungsantrag nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO zu stellen, auch dann als verwirklicht angesehen werden, wenn das Gericht, wenn auch nach Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede, unter Verletzung der Vorschrift des Paragraph 182, Absatz 2, ZPO die Tagsatzung allein zur Fassung eines Beweisbeschlusses erstreckt und dann überraschend seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht.
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.