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Entscheidung 2 Ob 100/06d×

Entscheidung 2 Ob 100/06d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob100/06d

Entscheidungsdatum

18.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Gloss Pucher Leitner & Schweinzer, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen EUR 35.049,77 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 28. März 2006, GZ 4 R 70/06a-11, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen den Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs (zur Zulässigkeit des Rechtsmittels iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) kann von einem Fehlen oberstgerichtlicher Rechtsprechung keine Rede sein.

Paragraph 104, JN enthält keine Vorschriften über die Gestaltung der Urkunden, die zum Nachweis einer Gerichtsstandsvereinbarung benötigt werden, weshalb nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten beurteilt werden muss, welche Urkundenfassung erforderlich ist und ausreicht (7 Ob 2028/96b). Die Gerichtsstandsvereinbarung kann zwar auch durch getrennte schriftliche Erklärungen und Gegenerklärungen (zB Bestellschein und Bestätigungsschreiben, Offertschreiben und seine Annahme) erfolgen (RIS-Justiz RS0046871; RS0046963); zum urkundlichen Nachweis bedarf es jedoch jedenfalls der Deckung des Urkundeninhaltes durch die Unterschrift des Beklagten (RIS-Justiz RS0046701; RS0046994; RS0046839; RS0046940); eine bloß schlüssige Handlung reicht nicht aus (RIS-Justiz RS0014127; 3 Ob 380/97x, SZ 71/29).

In der Entscheidung 7 Ob 320/00k (RdW 2001, 671) hatte der Oberste Gerichtshof bereits eine fast idente Textgestaltung zu beurteilen (dass es sich dort um die Prüfung der Prozessvoraussetzung der internationalen Zuständigkeit handelte, begründet keinen Unterschied, weil dies im Zusammenhang mit der Prüfung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Artikel 17, Absatz eins, EuGVÜ stand, welche insoweit Paragraph 104, JN entspricht) und ausgesprochen, dass keine Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt, wenn sich die Wortfolge „Gerichtsstand: Landesgericht ..." nicht im Vertragstext selbst, sondern „in der letzten Fußzeile der ersten Seite, unterhalb des Endes des Vertragstextes auf dieser Seite befindet. In den Fußzeilen selbst befinden sich nur Angaben zur Klägerin wie die abgekürzte Bezeichnung der Klägerin, ihr Geschäftszweck, ihre Adresse, Telefonnummer, Fax, E-Mail, Bankverbindung und HRB-Zahl, die jedenfalls nicht Gegenstand der Willenserklärung der Klägerin sind. Im Umfeld der Fußzeilen ist daher ein Anbot auf Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung versteckt, welches dort nicht zu erwarten ist und das in dieser Form im Geschäftsverkehr unüblich ist".

Von einer solcherart versteckten Klausel ist auch hier auszugehen:

Nach dem Inhalt der diesbezüglichen Korrespondenzurkunden (deren Echtheit und Richtigkeit unbestritten blieb), befindet sich die Klausel am unteren Rand zwar jeder einzelnen Seite des Anbotschreibens der Klägerin, aber so wie in der zitierten Vorentscheidung lediglich in der dritten (letzten) Fußzeile ohne besondere Hervorhebung (weder hinsichtlich Schriftgröße noch Schriftart) zwischen der Firmenbuchnummer und der DVR- bzw der UID-Nummer; in den Zeilen darüber befinden sich nur der Firmenwortlaut sowie (darunter) deren Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mailadresse. Die von der beklagten Partei firmenmäßig gezeichnete Auftragsbestätigung erfolgte auf identem Briefpapier mit sohin auch identer Fußzeilengestaltung. Die Verneinung des wirksamen Zustandekommens einer solchen „Gerichtsstandsvereinbarung" nach Paragraph 104, JN mangels Platzierung der diesbezüglichen Klausel im Vertragstext selbst durch das Rekursgericht ist daher nicht zu beanstanden. Der diesbezügliche Hinweis der beklagten Partei in ihrem Rekurs an das Gericht zweiter Instanz verstieß dabei schon deshalb nicht (entgegen der Rüge im Revisionsrekurs) gegen das „Neuerungsverbot", weil es sich hier um einen Akt der der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Urkundenauslegung handelte (RIS-Justiz RS0043422; RS0043369; RS0017911; RS0017849).

Soweit sich die Rechtsmittelwerberin weiters dagegen beschwert, dass seitens des Rekursgerichtes unbeachtet geblieben sei, dass ihr (ebenfalls zurückgewiesener, da nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede gestellter) „Eventualantrag gemäß Paragraph 230 a, ZPO" bloß deshalb unterblieben sei, „weil die Erstrichterin bereits in der Verhandlung ihre Rechtsansicht klar äußerte, dass sie ihre Zuständigkeit bejahe", und eine Anleitung, „dennoch aus prozessualer Vorsicht einen derartigen Antrag zu stellen, unterblieben war", ist zu erwidern, dass angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens in dritter Instanz grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden könne. Abgesehen davon war die Klägerin von Anfang an rechtsanwaltlich vertreten; wenn - wie hier - die Verhandlung auf die Frage der Zuständigkeit eingeschränkt wurde, muss ein anwaltlich vertretener Kläger jedoch nicht zu einem Überweisungsantrag angehalten werden, muss doch die Kenntnis der grundlegenden Norm des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO (Paragraph 230 a, ZPO betrifft nur die Fälle der a-limine-Zurückweisung) unterstellt werden (Kodek in Fasching/Konecny, aaO Rz 131 zu Paragraph 261, unter Hinweis auf 9 Ob 64/01d, RdW 2001/745: „käme es einer Bevormundung der rechtskundigen Rechtsanwaltschaft gleich, würde man auch für derart grundlegende Vorgänge eine Anleitungspflicht fordern"). Dass aber ein Überweisungsantrag nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO nur bis Schluss der mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede gestellt werden kann, entspricht schon längst der ständigen und einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0036937 [T1]; RS0036926; SZ 44/36; 4 Ob 575/95). Das Unterbleiben einer fristgerechten Antragstellung hat sich die klagende Partei daher selbst zuzuschreiben und kann daraus auch keine Mangelhaftigkeit im Sinne einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abgeleitet werden.

Anmerkung

E80946 2Ob100.06d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00100.06D.0518.000

Dokumentnummer

JJT_20060518_OGH0002_0020OB00100_06D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014127 Rechtssatz 11.07.1963Zivilrecht
Notwendigkeit einer ausdrücklichen Gerichtsstandsvereinbarung; schlüssige Handlungen reichen nicht aus.
RS0036926 Rechtssatz 20.03.1957Zivilrecht
Über den Antrag des Klägers, die Sache an das offenbar nicht unzuständige Gericht zu überweisen, kann nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden. Wurde die abgesonderte Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede bereits geschlossen und die Entsche …
RS0039163 Rechtssatz 10.12.1992Zivilrecht
Das Fehlen einer Gelegenheit für den Kläger einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO zu stellen ist auch dann anzunehmen, wenn nach Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede unter Verletzung der Vorschrift des § 182 Abs 2 ZPO die Tagsatzung erstreckt und …
RS0046701 Rechtssatz 13.06.1990Zivilrecht
Urkundlich nachgewiesen im Sinne des § 88 Abs 1 oder des § 104 Abs 1 JN ist eine Parteienerklärung nur insoweit, als deren Inhalt durch die Unterschrift gedeckt ist.
RS0046839 Rechtssatz 16.01.1980Zivilrecht
Der urkundliche Nachweis nach § 104 Abs 1 JN ist erbracht, wenn bis zur Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede eine vom Kläger eindeutig herrührende und vom Beklagten unterschriebene Urkunde, aus der sich die Gerichtsstandvereinbarung ergibt, dem Ger …
RS0046871 Rechtssatz 06.11.1974Zivilrecht
Die Gerichtsstandvereinbarung kann auch durch getrennte schriftliche Erklärungen und Gegenerklärungen erfolgen, zB Bestellschein und Bestätigungsschreiben, Offertschreiben und seine Annahme.
RS0046963 Rechtssatz 09.02.1971Zivilrecht
Für den im § 104 JN geforderten urkundlichen Nachweis reichen inhaltlich getrennte, aber aufeinander abgestimmte unterfertigte Parteierklärungen in Schriftform aus.
RS0046994 Rechtssatz 10.01.1968Zivilrecht
Die Vereinbarung muß durch Urkunden nachgewiesen werden, die - wenn auch einseitig - jedenfalls vom Beklagten gefertigt sind. Eine Urkunde, die nur von demjenigen unterzeichnet ist, der sie als Nachweis benützen will (zB ein einseitiges Gedächtnisprotokoll) …
RS0115079 Rechtssatz 30.03.2001Zivilrecht
Keine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art 17 Abs 1 lit a beziehungsweise lit b EuGVÜ liegt vor, wenn sich die Wortfolge "Gerichtsstand: Landesgericht X." nicht im Vertragstext selbst, sondern in der letzten Fußzeile der ersten Seite, unterhalb des E …