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Rechtssatz RS0036926×

Rechtssatz RS0036926

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036926

Geschäftszahl

1Ob40/57; 5Ob262/62; 6Ob655/86; 4Ob575/95; 7Ob225/02t; 2Ob100/06d

Entscheidungsdatum

18.05.2006

Rechtssatz

Über den Antrag des Klägers, die Sache an das offenbar nicht unzuständige Gericht zu überweisen, kann nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden. Wurde die abgesonderte Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede bereits geschlossen und die Entscheidung schriftlich vorbehalten, dann kann kein Überweisungsantrag nach Paragraph 261, Ziffer 6, ZPO mittels Schriftsatzes gestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 40/57
    Entscheidungstext OGH 20.03.1957 1 Ob 40/57
    Veröff: JBl 1958,20
  • 5 Ob 262/62
    Entscheidungstext OGH 29.11.1962 5 Ob 262/62
    nur: Wurde die abgesonderte Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede bereits geschlossen und die Entscheidung schriftlich vorbehalten, dann kann kein Überweisungsantrag nach § 261 Z 6 ZPO mittels Schriftsatzes gestellt werden. (T1) Veröff: RZ 1963,33
  • 6 Ob 655/86
    Entscheidungstext OGH 16.10.1986 6 Ob 655/86
    Auch
  • 4 Ob 575/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 575/95
    Vgl; Beisatz: Der Überweisungsantrag kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede gestellt werden (unter Hinweis darauf, daß es sich bei der Ausführung von Fasching [LBý RZ 225], daß der Überweisungsantrag (spätestens) in der ersten Tagsatzung oder, falls keine solche stattfindet, in der ersten mündlichen Streitverhandlung vor Eingehen in die Verhandlung zur Hauptsache zu stellen ist, nur um eine mißverständliche Formulierung handelt). (T2)
  • 7 Ob 225/02t
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 225/02t
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Der Überweisungsantrag kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede gestellt werden. (T3)
  • 2 Ob 100/06d
    Entscheidungstext OGH 18.05.2006 2 Ob 100/06d
    Vgl auch; Besi wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0036926

Dokumentnummer

JJR_19570320_OGH0002_0010OB00040_5700000_001