Zur Rechtsmittelzulässigkeit ist zu erwägen:
Soweit sich das Rechtsmittel gegen die rekursgerichtliche Abänderung des erstinstanzlichen Prozeßüberweisungsbeschlusses im Sinne einer Verwerfung der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit richtet, ist der Rekurs zulässig; ihm steht in diesem Umfang kein Rekursausschluß nach § 528 Abs. 1 ZPO entgegen, der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, überstieg den im § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO genannten Betrag, so daß ein positives Anfechtungserfordernis im Sinne des § 528 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Eine besondere Anfechtungsbeschränkung im Sinne des § 261 Abs. 1 und 3 ZPO kann nicht vorliegen, weil das Erstgericht seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat und eine darüber ergehende Rekursentscheidung als Rechtsmittelentscheidung keinesfalls in die erstinstanzliche Sachentscheidung aufgenommen werden konnte. § 45 JN hat ausschließlich Fälle der sachlichen Zuständigkeit zum Regelungsinhalt. Diese Norm beschränkt die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die örtliche Zuständigkeit nicht. Soweit das Rekursgericht in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen hat, ist also der Rekurs zulässig.Soweit sich das Rechtsmittel gegen die rekursgerichtliche Abänderung des erstinstanzlichen Prozeßüberweisungsbeschlusses im Sinne einer Verwerfung der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit richtet, ist der Rekurs zulässig; ihm steht in diesem Umfang kein Rekursausschluß nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO entgegen, der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, überstieg den im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO genannten Betrag, so daß ein positives Anfechtungserfordernis im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO gegeben ist. Eine besondere Anfechtungsbeschränkung im Sinne des Paragraph 261, Absatz eins und 3 ZPO kann nicht vorliegen, weil das Erstgericht seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat und eine darüber ergehende Rekursentscheidung als Rechtsmittelentscheidung keinesfalls in die erstinstanzliche Sachentscheidung aufgenommen werden konnte. Paragraph 45, JN hat ausschließlich Fälle der sachlichen Zuständigkeit zum Regelungsinhalt. Diese Norm beschränkt die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die örtliche Zuständigkeit nicht. Soweit das Rekursgericht in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen hat, ist also der Rekurs zulässig.
Die zweitinstanzliche Verwerfung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit ist aber eine nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidung, mit der die bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit des mit der Klage angerufenen Gerichtes bejaht wurde. Eine solche Entscheidung ist nach dem ersten Satz des § 45 JN unanfechtbar. Daß die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes erst durch die Rechtsmittelentscheidung erfolgte, ändert nichts an dem an den sachlichen Inhalt der Entscheidung anknüpfenden Rechtsmittelausschluß (vgl. SZ 39/205 ua.). In Ansehung der sachlichen Unzuständigkeit ist die abändernde Rekursentscheidung - ungeachtet der ihr angelasteten und auch tatsächlich anhaftenden Mängel - gemäß § 45 Satz 1 JN unanfechtbar. In diesem Umfang war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.Die zweitinstanzliche Verwerfung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit ist aber eine nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidung, mit der die bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit des mit der Klage angerufenen Gerichtes bejaht wurde. Eine solche Entscheidung ist nach dem ersten Satz des Paragraph 45, JN unanfechtbar. Daß die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes erst durch die Rechtsmittelentscheidung erfolgte, ändert nichts an dem an den sachlichen Inhalt der Entscheidung anknüpfenden Rechtsmittelausschluß vergleiche SZ 39/205 ua.). In Ansehung der sachlichen Unzuständigkeit ist die abändernde Rekursentscheidung - ungeachtet der ihr angelasteten und auch tatsächlich anhaftenden Mängel - gemäß Paragraph 45, Satz 1 JN unanfechtbar. In diesem Umfang war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.
Soweit das Rechtsmittel in Ansehung der örtlichen Zuständigkeit zulässig ist, ist es auch berechtigt.
Das Rekursgericht hat über ein gemäß § 261 Abs. 6 ZPO ausgeschlossenes Rechtsmittel sachlich entschieden und damit gegen die Rechtskraft des erstinstanzlichen Prozeßüberweisungsbeschlusses verstoßen. Die angefochtene Rekursentscheidung ist insoweit nichtig. Entgegen der zweitinstanzlichen Ansicht vermag die Regel des durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 neu gefaßten § 45 JN die Anwendbarkeit des Rekursausschlusses nach § 261 Abs. 6 Satz 5 ZPO nicht zu beschränken. Diese Regelung knüpft wesentlich an den vom Kläger selbst für den Fall gestellten Eventualantrag an, daß das Gericht den Standpunkt des Klägers in der Zuständigkeitsfrage nicht teilen sollte, dem Eventualantrag auf Prozeßüberweisung aber stattgibt. In einem solchen Fall soll die Beurteilung der - verneinten - Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht weiter im Rechtsmittelverfahren überprüft werden können. Die im § 45 JN normierten Rechtsmittelbeschränkungen knüpfen an den Inhalt der Zuständigkeitsentscheidungen an und verwehren nach einer Abwägung der typischerweise vorliegenden Interessen der durch die Zuständigkeitsentscheidung betroffenen Prozeßpartei ein Anfechtungsrecht unabhängig davon, welche Prozeßerklärung sie vorweg für den Fall abgegeben hat, daß das Gericht den von ihr eingenommenen Standpunkt zur sachlichen Zuständigkeit nicht teilen sollte. Die beiden Anfechtungsbeschränkungen bestehen grundsätzlich nebeneinander. Im Falle des § 261 Abs. 6 ZPO kann aber die Regelung nach § 45 JN nicht zum Tragen kommen, weil in Ansehung der örtlichen Zuständigkeit § 45 JN überhaupt keine Anordnung trifft, eine Bejahung der sachlichen Zuständigkeit mit der im § 261 Abs. 6 ZPO vorausgesetzten Verneinung der eigenen Zuständigkeit durch das angerufene Gericht im Widerspruch steht und die vom Gesetzgeber im § 45 JN typischerweise angenommene Zumutbarkeit, den Rechtsstreit vor einem anderen Gericht zu führen, im Falle des § 261 Abs. 6 ZPO durch die im Prozeßüberweisungsantrag konkret erklärte Bereitschaft ersetzt wird und damit gegenstandslos erscheint. Nach richtigem Verständnis des Verhältnisses der beiden Gesetzesbestimmungen vermag § 45 JN den Rekursausschluß nach § 261 Abs. 6 Satz 5 ZPO in keiner Weise einzuschränken.Das Rekursgericht hat über ein gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO ausgeschlossenes Rechtsmittel sachlich entschieden und damit gegen die Rechtskraft des erstinstanzlichen Prozeßüberweisungsbeschlusses verstoßen. Die angefochtene Rekursentscheidung ist insoweit nichtig. Entgegen der zweitinstanzlichen Ansicht vermag die Regel des durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 neu gefaßten Paragraph 45, JN die Anwendbarkeit des Rekursausschlusses nach Paragraph 261, Absatz 6, Satz 5 ZPO nicht zu beschränken. Diese Regelung knüpft wesentlich an den vom Kläger selbst für den Fall gestellten Eventualantrag an, daß das Gericht den Standpunkt des Klägers in der Zuständigkeitsfrage nicht teilen sollte, dem Eventualantrag auf Prozeßüberweisung aber stattgibt. In einem solchen Fall soll die Beurteilung der - verneinten - Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht weiter im Rechtsmittelverfahren überprüft werden können. Die im Paragraph 45, JN normierten Rechtsmittelbeschränkungen knüpfen an den Inhalt der Zuständigkeitsentscheidungen an und verwehren nach einer Abwägung der typischerweise vorliegenden Interessen der durch die Zuständigkeitsentscheidung betroffenen Prozeßpartei ein Anfechtungsrecht unabhängig davon, welche Prozeßerklärung sie vorweg für den Fall abgegeben hat, daß das Gericht den von ihr eingenommenen Standpunkt zur sachlichen Zuständigkeit nicht teilen sollte. Die beiden Anfechtungsbeschränkungen bestehen grundsätzlich nebeneinander. Im Falle des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO kann aber die Regelung nach Paragraph 45, JN nicht zum Tragen kommen, weil in Ansehung der örtlichen Zuständigkeit Paragraph 45, JN überhaupt keine Anordnung trifft, eine Bejahung der sachlichen Zuständigkeit mit der im Paragraph 261, Absatz 6, ZPO vorausgesetzten Verneinung der eigenen Zuständigkeit durch das angerufene Gericht im Widerspruch steht und die vom Gesetzgeber im Paragraph 45, JN typischerweise angenommene Zumutbarkeit, den Rechtsstreit vor einem anderen Gericht zu führen, im Falle des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO durch die im Prozeßüberweisungsantrag konkret erklärte Bereitschaft ersetzt wird und damit gegenstandslos erscheint. Nach richtigem Verständnis des Verhältnisses der beiden Gesetzesbestimmungen vermag Paragraph 45, JN den Rekursausschluß nach Paragraph 261, Absatz 6, Satz 5 ZPO in keiner Weise einzuschränken.
Das Rekursgericht hat ebenso wie die Parteien die Voraussetzungen für eine Prozeßüberweisung nach § 261 Abs. 6 ZPO als gegeben angenommen. Der in der ersten Tagsatzung gestellte Überweisungsantrag wäre allerdings in seiner protokollierten Form mangels Benennung des Gerichtes, an das im jeweiligen Entscheidungsfall über die Unzuständigkeitseinreden überwiesen werden sollte, unwirksam gewesen. Nach dem Schriftsatzvorbringen der Klägerin sei aber ihr Überweisungsantrag auch in diesem wesentlichen Punkt ausgeführt gewesen und nur unvollständig protokolliert worden. Es kann im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben, wie der in der ersten Tagsatzung gestellte Überweisungsantrag der Klägerin tatsächlich gelautet hat. Die Klägerin hat jedenfalls mit ihrem Schriftsatz einen Überweisungsantrag gestellt und diesem hat das Erstgericht auch entsprochen. § 261 ZPO wird allerdings dahin ausgelegt, daß auch über einen Überweisungsantrag nach Abs. 6 mündlich verhandelt werden müsse und daher ein nach Schluß der Verhandlung über die vom Beklagten mit Prozeßeinrede bestrittene oder vom Gericht von Amts wegen in Erörterung gezogene Zuständigkeit schriftlich gestellter Überweisungsantrag verspätet und unbeachtlich wäre (JBl. 1958, 20 ua.). Die Klägerin kann aber keinesfalls die Zulässigkeit ihres Rekurses gegen den Prozeßüberweisungsbeschluß aus einer damit begründeten Unanwendbarkeit des § 261 Abs. 6 ZPO ableiten, daß das Prozeßgericht ihrem Überweisungsantrag bei richtiger Anwendung der Bestimmung gar nicht hätte stattgeben dürfen. Auch daß die Klägerin in Vernachlässigung der Vorschriften über die handelsgerichtliche Kausalgerichtsbarkeit die Überweisung an ein offenbar unzuständiges Gericht beantragt hat, ist für die Anwendung des Rechtsmittelausschlusses auf jenen Überweisungsbeschluß, mit dem dem Überweisungsantrag dennoch stattgegeben wurde, unerheblich (7 Ob 653/83 ua.).Das Rekursgericht hat ebenso wie die Parteien die Voraussetzungen für eine Prozeßüberweisung nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO als gegeben angenommen. Der in der ersten Tagsatzung gestellte Überweisungsantrag wäre allerdings in seiner protokollierten Form mangels Benennung des Gerichtes, an das im jeweiligen Entscheidungsfall über die Unzuständigkeitseinreden überwiesen werden sollte, unwirksam gewesen. Nach dem Schriftsatzvorbringen der Klägerin sei aber ihr Überweisungsantrag auch in diesem wesentlichen Punkt ausgeführt gewesen und nur unvollständig protokolliert worden. Es kann im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben, wie der in der ersten Tagsatzung gestellte Überweisungsantrag der Klägerin tatsächlich gelautet hat. Die Klägerin hat jedenfalls mit ihrem Schriftsatz einen Überweisungsantrag gestellt und diesem hat das Erstgericht auch entsprochen. Paragraph 261, ZPO wird allerdings dahin ausgelegt, daß auch über einen Überweisungsantrag nach Absatz 6, mündlich verhandelt werden müsse und daher ein nach Schluß der Verhandlung über die vom Beklagten mit Prozeßeinrede bestrittene oder vom Gericht von Amts wegen in Erörterung gezogene Zuständigkeit schriftlich gestellter Überweisungsantrag verspätet und unbeachtlich wäre (JBl. 1958, 20 ua.). Die Klägerin kann aber keinesfalls die Zulässigkeit ihres Rekurses gegen den Prozeßüberweisungsbeschluß aus einer damit begründeten Unanwendbarkeit des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO ableiten, daß das Prozeßgericht ihrem Überweisungsantrag bei richtiger Anwendung der Bestimmung gar nicht hätte stattgeben dürfen. Auch daß die Klägerin in Vernachlässigung der Vorschriften über die handelsgerichtliche Kausalgerichtsbarkeit die Überweisung an ein offenbar unzuständiges Gericht beantragt hat, ist für die Anwendung des Rechtsmittelausschlusses auf jenen Überweisungsbeschluß, mit dem dem Überweisungsantrag dennoch stattgegeben wurde, unerheblich (7 Ob 653/83 ua.).
Dem Revisionsrekurs war daher insoweit stattzugeben, daß die Abänderung des erstinstanzlichen Ausspruches über die örtliche Unzuständigkeit im Sinne einer Verwerfung der diesbezüglichen Unzuständigkeitseinrede als nichtig aufzuheben und der Rekurs der Klägerin in diesem Umfang zurückzuweisen war.
Die Unanfechtbarkeit der Rekursentscheidung in Ansehung der sachlichen Unzuständigkeit zwingt zu einer Abänderung des Überweisungsausspruches in dem Sinn, daß die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu überweisen ist.
Nach diesem letztlich vorliegenden Ergebnis des Zuständigkeitsstreites drang die Klägerin mit ihrem Standpunkt hinsichtlich der sachlichen, die Beklagte dagegen mit ihrem Standpunkt zur örtlichen Zuständigkeit durch. Erstinstanzliche Kosten des Zuständigkeitsstreites hat nur die Beklagte verzeichnet, sie hat aber das Unterbleiben eines Kostenausspruches im erstrichterlichen Überweisungsbeschluß nicht angefochten. Das Rekursverfahren war mangels Vorliegens eines im § 521 a Abs. 1 ZPO genannten Falles einseitig, die jeweiligen Rekursbeantwortungen waren daher unbeachtlich, für sie kann schon aus diesem Grunde kein Kostenersatz gebühren. War aber das Rekursverfahren einseitig, gereicht die Tatsache des bloßen Teilerfolges dem jeweiligen Rechtsmittelwerber kostenmäßig nicht zum Nachteil. Daher hat es im Kostenpunkt bei der angefochtenen Rekursentscheidung zu verbleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Nach diesem letztlich vorliegenden Ergebnis des Zuständigkeitsstreites drang die Klägerin mit ihrem Standpunkt hinsichtlich der sachlichen, die Beklagte dagegen mit ihrem Standpunkt zur örtlichen Zuständigkeit durch. Erstinstanzliche Kosten des Zuständigkeitsstreites hat nur die Beklagte verzeichnet, sie hat aber das Unterbleiben eines Kostenausspruches im erstrichterlichen Überweisungsbeschluß nicht angefochten. Das Rekursverfahren war mangels Vorliegens eines im Paragraph 521, a Absatz eins, ZPO genannten Falles einseitig, die jeweiligen Rekursbeantwortungen waren daher unbeachtlich, für sie kann schon aus diesem Grunde kein Kostenersatz gebühren. War aber das Rekursverfahren einseitig, gereicht die Tatsache des bloßen Teilerfolges dem jeweiligen Rechtsmittelwerber kostenmäßig nicht zum Nachteil. Daher hat es im Kostenpunkt bei der angefochtenen Rekursentscheidung zu verbleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.