Begründung:
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 4.5.1993 beim Bezirksgericht Rohrbach eingebrachten Mahnklage vom Beklagten die Bezahlung von S 79.274,13 s.A. Die dieser Klagssumme zugrundeliegenden drei Reparaturrechnungen lägen jeweils unter S 50.000,--, die einzelnen Forderungen stünden miteinander in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes stütze sich auf eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 104 JN, die auf allen Geschäftspapieren der Klägerin vermerkt sei.Die Klägerin begehrt mit ihrer am 4.5.1993 beim Bezirksgericht Rohrbach eingebrachten Mahnklage vom Beklagten die Bezahlung von S 79.274,13 s.A. Die dieser Klagssumme zugrundeliegenden drei Reparaturrechnungen lägen jeweils unter S 50.000,--, die einzelnen Forderungen stünden miteinander in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes stütze sich auf eine Gerichtsstandvereinbarung nach Paragraph 104, JN, die auf allen Geschäftspapieren der Klägerin vermerkt sei.
Das Bezirksgericht Rohrbach wies die Klage a limine mit der Begründung zurück, daß der Beklagte dem Klagsvorbringen nach Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG sei.Das Bezirksgericht Rohrbach wies die Klage a limine mit der Begründung zurück, daß der Beklagte dem Klagsvorbringen nach Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, KSchG sei.
Über den folgenden Antrag des Klägers, die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Garsten zu überweisen, hob das Erstgericht diesen Unzuständigkeitsbeschluß nach § 230a 1.Satz ZPO auf und überwies die Klage an das Bezirksgericht Steyr.Über den folgenden Antrag des Klägers, die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Garsten zu überweisen, hob das Erstgericht diesen Unzuständigkeitsbeschluß nach Paragraph 230 a, 1.Satz ZPO auf und überwies die Klage an das Bezirksgericht Steyr.
Das Bezirksgericht Steyr wies die Klage hierauf wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück (vgl. "ZW 1" auf AS 9 entspricht der Beilage 101 des Handbuches für das ADVC-Verfahren).Das Bezirksgericht Steyr wies die Klage hierauf wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück vergleiche "ZW 1" auf AS 9 entspricht der Beilage 101 des Handbuches für das ADVC-Verfahren).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin mit dem Antrag "diesen Beschluß aufzuheben und dem Bezirksgericht Steyr die Durchführung des Verfahrens aufzutragen" keine Folge. Es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Rechtlich folgerte das Rekursgericht, die bloße Behauptung, daß die einzelnen geltend gemachten Forderungen zueinander in keinem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang stünden, genüge nicht, um der Zusammenrechnungsvorschrift des § 5 Abs.1 Z 1 JN zu widersprechen. Eine derartige Behauptung gebe nur den Gesetzeswortlaut wieder und enthalte nicht die zu fordernde Tatsachenbehauptung, warum dies so sei. Bei der Vorgangsweise der Klägerin bleibe zumindest zweifelhaft, ob die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes tatsächlich gegeben sei. Das Fehlen der notwendigen Behauptungen für die Begründung der Zuständigkeit stelle einen inhaltlichen und daher nicht verbesserungsfähigen Mangel dar, was zur Zurückweisung der Klage führe.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin mit dem Antrag "diesen Beschluß aufzuheben und dem Bezirksgericht Steyr die Durchführung des Verfahrens aufzutragen" keine Folge. Es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Rechtlich folgerte das Rekursgericht, die bloße Behauptung, daß die einzelnen geltend gemachten Forderungen zueinander in keinem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang stünden, genüge nicht, um der Zusammenrechnungsvorschrift des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, JN zu widersprechen. Eine derartige Behauptung gebe nur den Gesetzeswortlaut wieder und enthalte nicht die zu fordernde Tatsachenbehauptung, warum dies so sei. Bei der Vorgangsweise der Klägerin bleibe zumindest zweifelhaft, ob die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes tatsächlich gegeben sei. Das Fehlen der notwendigen Behauptungen für die Begründung der Zuständigkeit stelle einen inhaltlichen und daher nicht verbesserungsfähigen Mangel dar, was zur Zurückweisung der Klage führe.