Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (vgl 5 Nd 518/00 uva). Ein Delegierungsantrag ist daher in der Regel nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS-Justiz RS0053169). Dies ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (JBl 1986, 53; 1 Nd 501/99; 4 Nc 6/03z). Zwar soll im Allgemeinen eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und es soll keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (JBl 1986, 53; EFSlg 69.711 ua), doch sprechen im vorliegenden Fall Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, die Rechtssache vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu verhandeln:Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit vergleiche 5 Nd 518/00 uva). Ein Delegierungsantrag ist daher in der Regel nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS-Justiz RS0053169). Dies ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (JBl 1986, 53; 1 Nd 501/99; 4 Nc 6/03z). Zwar soll im Allgemeinen eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und es soll keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (JBl 1986, 53; EFSlg 69.711 ua), doch sprechen im vorliegenden Fall Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, die Rechtssache vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu verhandeln:
Bereits in der Vergangenheit wurden mehrere gleichgelagerte Fälle von an Hepatitis-C erkrankten Klägern an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien delegiert, wobei jeweils darauf hingewiesen wurde, dass die Möglichkeit, alle gleichgelagerten Fälle zu verbinden oder sie zumindest unter Bestellung desselben oder derselben Sachverständigen am selben Gericht einer einheitlichen Lösung zuzuführen, für die Delegierung spricht (vgl 7 Nd 502/99; 7 Nd 507/99; 7 Nd 511/99; 5 Nd 506/99; 10 Nc 10/03g). Das Verfahren ist nur eines von zahlreichen gleichgelagerten von ebenfalls an Hepatitis-C erkrankten Klägern eingeleiteten Verfahren gegen dieselben beklagten Parteien; die Klagen wurden allesamt beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht, jedoch (großteils) gegen die (auch hier ursprünglich) erstbeklagte Partei - in Verneinung des relevierten Wahlgerichtsstands der materiellen Streitgenossenschaft - zurückgewiesen. Es bedeutete daher eine gar nicht absehbare Vermehrung an Zeit- und Kostenaufwand, müssten alle diese Verfahren nunmehr getrennt, mit teuren und zeitaufaufwändigen Beweisverfahren (insbesondere Sachverständigengutachten) bei verschiedenen Gerichten fortgeführt werden. Die zu erwartenden und weitgehend gleichgelagerten Beweisaufnahmen bei einem Gerichtshof zu konzentrieren, ist in einem derart speziellen Fall wie dem vorliegenden geradezu geboten. Zwar haben immerhin 10 Zeugen sowie der Kläger ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Linz, weitaus mehr jedoch außerhalb dieses Sprengels davon fast gleich viele im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien. Auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie spricht dieser Aspekt vor dem Hintergrund der bereits dargestellten Überlegungen nicht gegen die Übertragung der Zuständigkeit. Die beantragte Delegierung liegt vielmehr im wohlverstandenen Interesse aller Parteien, weil die Verfahren so aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden können (vgl 2 Nc 8/03d, mit dem einem gleichgelagerten Delegierungsantrag stattgegeben wurde, sowie 4 Nc 6/03z, worin ein Delegierungsantrag der dort wie hier erstbeklagten Partei auf Delegierung vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zum Landesgericht Linz abgewiesen wurde, weil ein eindeutiger Schwerpunkt der zu erwartenden Beweisaufnahmen bei letzterem Gericht angesichts der Vielzahl der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien behängenden gleichartigen Verfahren zu verneinen sei).Bereits in der Vergangenheit wurden mehrere gleichgelagerte Fälle von an Hepatitis-C erkrankten Klägern an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien delegiert, wobei jeweils darauf hingewiesen wurde, dass die Möglichkeit, alle gleichgelagerten Fälle zu verbinden oder sie zumindest unter Bestellung desselben oder derselben Sachverständigen am selben Gericht einer einheitlichen Lösung zuzuführen, für die Delegierung spricht vergleiche 7 Nd 502/99; 7 Nd 507/99; 7 Nd 511/99; 5 Nd 506/99; 10 Nc 10/03g). Das Verfahren ist nur eines von zahlreichen gleichgelagerten von ebenfalls an Hepatitis-C erkrankten Klägern eingeleiteten Verfahren gegen dieselben beklagten Parteien; die Klagen wurden allesamt beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht, jedoch (großteils) gegen die (auch hier ursprünglich) erstbeklagte Partei - in Verneinung des relevierten Wahlgerichtsstands der materiellen Streitgenossenschaft - zurückgewiesen. Es bedeutete daher eine gar nicht absehbare Vermehrung an Zeit- und Kostenaufwand, müssten alle diese Verfahren nunmehr getrennt, mit teuren und zeitaufaufwändigen Beweisverfahren (insbesondere Sachverständigengutachten) bei verschiedenen Gerichten fortgeführt werden. Die zu erwartenden und weitgehend gleichgelagerten Beweisaufnahmen bei einem Gerichtshof zu konzentrieren, ist in einem derart speziellen Fall wie dem vorliegenden geradezu geboten. Zwar haben immerhin 10 Zeugen sowie der Kläger ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Linz, weitaus mehr jedoch außerhalb dieses Sprengels davon fast gleich viele im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien. Auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie spricht dieser Aspekt vor dem Hintergrund der bereits dargestellten Überlegungen nicht gegen die Übertragung der Zuständigkeit. Die beantragte Delegierung liegt vielmehr im wohlverstandenen Interesse aller Parteien, weil die Verfahren so aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden können vergleiche 2 Nc 8/03d, mit dem einem gleichgelagerten Delegierungsantrag stattgegeben wurde, sowie 4 Nc 6/03z, worin ein Delegierungsantrag der dort wie hier erstbeklagten Partei auf Delegierung vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zum Landesgericht Linz abgewiesen wurde, weil ein eindeutiger Schwerpunkt der zu erwartenden Beweisaufnahmen bei letzterem Gericht angesichts der Vielzahl der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien behängenden gleichartigen Verfahren zu verneinen sei).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Dadurch, dass sich die beklagte Partei gegen den Delegierungsantrag ausgesprochen hat, ist sie gegenüber der obsiegenden klagenden Partei in einem Zwischenstreit unterlegen (vgl 2 Ob 192/99w; 4 Nd 501/98; 4 Nd 510/98 mwH). Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag ist nicht zuzusprechen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Dadurch, dass sich die beklagte Partei gegen den Delegierungsantrag ausgesprochen hat, ist sie gegenüber der obsiegenden klagenden Partei in einem Zwischenstreit unterlegen vergleiche 2 Ob 192/99w; 4 Nd 501/98; 4 Nd 510/98 mwH). Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag ist nicht zuzusprechen.