Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit (vgl 5 Nd 518/00 uva). Ein Delegierungsantrag ist daher in der Regel nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS-Justiz RS0053169). Dies ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (JBl 1986, 53; 1 Nd 501/99; 4 Nc 6/03z). Im Allgemeinen soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und es soll keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (JBl 1986, 53; EFSlg 69.711 ua), doch sprechen im vorliegenden Fall Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, die Rechtssache vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu verhandeln:Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit vergleiche 5 Nd 518/00 uva). Ein Delegierungsantrag ist daher in der Regel nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS-Justiz RS0053169). Dies ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (JBl 1986, 53; 1 Nd 501/99; 4 Nc 6/03z). Im Allgemeinen soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und es soll keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (JBl 1986, 53; EFSlg 69.711 ua), doch sprechen im vorliegenden Fall Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, die Rechtssache vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu verhandeln:
So wurden in der Vergangenheit bereits mehrere gleichgelagerte Fälle von an Hepatitis C-erkrankten Klägern an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien delegiert, wobei jeweils darauf hingewiesen wurde, dass die Möglichkeit, alle gleichgelagerten Fälle zu verbinden, zumindest jedoch unter Bestellung desselben oder derselben Sachverständigen am selben Gericht einer einheitlichen Lösung zuführen zu können, für die Delegierung spricht (vgl 7 Nd 502/99; 7 Nd 507/99; 7 Nd 511/99; 5 Nd 506/99). Das gegenständliche Verfahren ist daher, wie dem Obersten Gerichtshof auch aus einer Vielzahl in den letzten Monaten an ihn herangetragener Revisionsrekurse gegen a limine-Klagezurückweisungen bekannt ist, nur eines von zahlreichen gleichgelagerten ebenfalls an Hepatitis C-erkrankten Klägern gegen dieselben beklagten Parteien, welche allesamt beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht, jedoch (großteils) hinsichtlich der (auch hier vormals) erstbeklagten Partei - in Verneinung des relevierten Wahlgerichtsstandes der materiellen Streitgenossenschaft - zurückgewiesen worden sind. Es wäre daher eine nicht absehbare Vermehrung an Zeit- und Kostenaufwand, wenn alle diese Verfahren nunmehr bloß zufolge der unterschiedlichen Zuständigkeitsorte für die aus dem grundsätzlich selben Haftungsgrund als schadenersatzpflichtig in Anspruch genommen beklagten Parteien getrennt, mit teuren und zeitaufwendigen Beweisverfahren (insbesondere Sachverständigengutachten) bei verschiedenen Gerichten fortgeführt werden müssten. Die zu erwartenden und weitgehend gleichgelagerten Beweisaufnahmen bei einem Gerichtshof zu konzentrieren, ist in einem so speziellen Fall wie hier geradezu evident und geboten. Zwar haben immerhin 10 Zeugen sowie der Kläger ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Linz, aber weitaus mehr außerhalb desselben, davon fast gleich viele im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien. Auch dieser Aspekt spricht nicht gegen die Delegierung unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie. Die beantragte Delegierung liegt vielmehr im wohlverstandenen Interesse aller Parteien, weil die Verfahren so aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden können (vgl 2 Nc 8/03d, mit dem einem gleichgelagerten Delegierungsantrag stattgegeben wurde, sowie 4 Nc 6/03z, worin ein Delegierungsantrag der (dort wie hier erst-)beklagten Partei auf Delegierung weg vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zum Landesgericht Linz abgewiesen wurde, weil ein (eindeutiger) Schwerpunkt der zu erwartenden Beweisaufnahmen dort angesichts der Vielzahl beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien behängender gleichartiger Verfahren zu verneinen sei). Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.So wurden in der Vergangenheit bereits mehrere gleichgelagerte Fälle von an Hepatitis C-erkrankten Klägern an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien delegiert, wobei jeweils darauf hingewiesen wurde, dass die Möglichkeit, alle gleichgelagerten Fälle zu verbinden, zumindest jedoch unter Bestellung desselben oder derselben Sachverständigen am selben Gericht einer einheitlichen Lösung zuführen zu können, für die Delegierung spricht vergleiche 7 Nd 502/99; 7 Nd 507/99; 7 Nd 511/99; 5 Nd 506/99). Das gegenständliche Verfahren ist daher, wie dem Obersten Gerichtshof auch aus einer Vielzahl in den letzten Monaten an ihn herangetragener Revisionsrekurse gegen a limine-Klagezurückweisungen bekannt ist, nur eines von zahlreichen gleichgelagerten ebenfalls an Hepatitis C-erkrankten Klägern gegen dieselben beklagten Parteien, welche allesamt beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht, jedoch (großteils) hinsichtlich der (auch hier vormals) erstbeklagten Partei - in Verneinung des relevierten Wahlgerichtsstandes der materiellen Streitgenossenschaft - zurückgewiesen worden sind. Es wäre daher eine nicht absehbare Vermehrung an Zeit- und Kostenaufwand, wenn alle diese Verfahren nunmehr bloß zufolge der unterschiedlichen Zuständigkeitsorte für die aus dem grundsätzlich selben Haftungsgrund als schadenersatzpflichtig in Anspruch genommen beklagten Parteien getrennt, mit teuren und zeitaufwendigen Beweisverfahren (insbesondere Sachverständigengutachten) bei verschiedenen Gerichten fortgeführt werden müssten. Die zu erwartenden und weitgehend gleichgelagerten Beweisaufnahmen bei einem Gerichtshof zu konzentrieren, ist in einem so speziellen Fall wie hier geradezu evident und geboten. Zwar haben immerhin 10 Zeugen sowie der Kläger ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Linz, aber weitaus mehr außerhalb desselben, davon fast gleich viele im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien. Auch dieser Aspekt spricht nicht gegen die Delegierung unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie. Die beantragte Delegierung liegt vielmehr im wohlverstandenen Interesse aller Parteien, weil die Verfahren so aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden können vergleiche 2 Nc 8/03d, mit dem einem gleichgelagerten Delegierungsantrag stattgegeben wurde, sowie 4 Nc 6/03z, worin ein Delegierungsantrag der (dort wie hier erst-)beklagten Partei auf Delegierung weg vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zum Landesgericht Linz abgewiesen wurde, weil ein (eindeutiger) Schwerpunkt der zu erwartenden Beweisaufnahmen dort angesichts der Vielzahl beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien behängender gleichartiger Verfahren zu verneinen sei). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.