Begründung:
Der Gemeinschuldner arbeitet(e) als "Alleinunterhalter (Pianist) und Berufskomponist". Aufgabe der beklagten Partei ist es nach dem Inhalt ihrer Statuten vor allem, die ihr von Mitgliedern und Tantiemenbezugsberechtigten überlassenen Aufführungs-, Vortrags- und Senderechte durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb treuhändig zu verwalten. Am 17.März 1977 beantragte der Gemeinschuldner unter Verwendung eines Formulars der beklagten Partei die "Zulassung als Tantiemenbezugsberechtigter". Vorbereitende Gespräche hatten nicht stattgefunden. Nicht festgestellt werden kann, daß dem Antragsformular die Statuten der beklagten Partei und die Satzungen ihres Rechtsschutzbüros (R.S.B.) nicht angeschlossen waren. Die ersten drei Absätze des vom Gemeinschuldner schließlich unterfertigten Antragsformulars lauteten wie folgt:
"Ich ersuche um Zulassung als Tantiemenbezugsberechtigter der ***** Gesellschaft der ***** reg.Genossenschaft m.b.H., Wien.
Für den Fall der Zulassung erkläre ich, die mir bekannten und in einem Exemplar übergebenen Statuten der Gesellschaft, soweit sie die Tantiemenbezugsberechtigten betreffen, ferner die Satzungen des Rechtsschutzbüros (§§ 25 und 26 der Statuten) und die Richtlinien für soziale Zuwendungen (§ 11 Abs 13 der Statuten) vorbehaltlos anzuerkennen.Für den Fall der Zulassung erkläre ich, die mir bekannten und in einem Exemplar übergebenen Statuten der Gesellschaft, soweit sie die Tantiemenbezugsberechtigten betreffen, ferner die Satzungen des Rechtsschutzbüros (Paragraphen 25 und 26 der Statuten) und die Richtlinien für soziale Zuwendungen (Paragraph 11, Absatz 13, der Statuten) vorbehaltlos anzuerkennen.
Hinsichtlich der Satzungen des Rechtsschutzbüros unterwerfe ich mich hiermit insbesondere dem Rechtsschutzbüro als Rechtskommission und den Sprüchen des Rechtsschutzbüros als Schiedsgericht und als Disziplinarkommission."
Mit Schreiben vom 18.April 1977 teilte die beklagte Partei dem Gemeinschuldner mit, daß ihr Vorstand in der Sitzung am 14.April 1977 beschlossen habe, ihn als Tantiemenbezugsberechtigten aufzunehmen. Für den Zeitraum vom 1.März bis 31.Oktober 1991 verweigerte die beklagte Partei die Auszahlung von Tantiemen an den Gemeinschuldner und behauptete, er habe "Veranstaltungen zum Teil fingiert bzw die Aufführung eigener Werke in zu hohem Ausmaß angegeben".
Die "Satzungen des Rechtsschutzbüros (R.S.B.)" enthalten auszugsweise folgende Bestimmungen:
"Allgemeine Bestimmungen
§ 2Paragraph 2
Bezüglich der in diesen Satzungen festgelegten Rechte und Pflichten sind die Tantiemenbezugsberechtigten den Mitgliedern der ***** gleichzuhalten.
Schiedsrichterliches Verfahren
§ 15Paragraph 15
(1) Jedes Mitglied der ***** ist
a) .......
b) verpflichtet, die Entscheidung einer aus dem Mitgliedschaftsverhältnis (Vertragsverhältnis) entspringenden Rechtsstreitigkeit zwischen dem Antragsteller und der *****oder zwischen dem Antragsteller und einem anderen Mitglied der *****
durch das R.S.B. als Schiedsgericht im Sinne des 4.Abschnittes der Zivilprozeßordnung vom 1.August 1895, BGBl Nr. 113, zu beantragen.durch das R.S.B. als Schiedsgericht im Sinne des 4.Abschnittes der Zivilprozeßordnung vom 1.August 1895, Bundesgesetzblatt Nr. 113, zu beantragen.
(2) ....
(3) Falls dem Antrag nach Absatz 1 Punkt a oder b stattgegeben wird, hat das R.S.B. als Schiedsgericht im Sinne der Z.P.O. zusammenzutreten.
(4) Die betreffenden Mitglieder der ***** (Parteien) sind über Verlangen des Schiedsgerichtes verpflichtet, vor Eingehen in das schiedsrichterliche Verfahren einen besonderen Schiedsvertrag zu unterzeichnen."
Der Kläger begehrte, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm über die vom Gemeinschuldner im Zeitraum vom 1.März bis 31.Oktober 1991 "erbrachten Aufführungen und demzufolge zustehenden Tantiemen nach den geltenden Statuten und Verteilungsbestimmungen Rechnung zu legen" und "den aufgrund der Rechnungslegung sich als Tantiemenbezug ergebenden Geldbetrag zuzüglich 4 % Zinsen seit Klagsbehändigung zu bezahlen". Vorgebracht wurde - soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Interesse - im wesentlichen:
Die Weigerung der beklagten Partei, für die künstlerische Tätigkeit des Gemeinschuldners Tantiemen zu bezahlen, beruhe auf unrichtigen Behauptungen. Eine gültige Vereinbarung für ein schiedsgerichtliches Verfahren bestehe nicht.
Die beklagte Partei erhob die Einrede der "Unzulässigkeit des ordentliches Rechtsweges" wegen des Vorliegens einer rechtswirksamen Schiedsgerichtsvereinbarung und wendete im übrigen ein, dem Gemeinschuldner stünden "für offenbar fingierte Veranstaltungen" keine Tantiemen zu.
In der Verhandlung vom 7.Juli 1994 beantragte der Kläger, "die Klage im Sinne des § 261 Abs 6 ZPO an das Rechtsschutzbüro der Beklagten zu überweisen", falls das Gericht seine Unzuständigkeit aussprechen sollte (ON 7 Seite 2).In der Verhandlung vom 7.Juli 1994 beantragte der Kläger, "die Klage im Sinne des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das Rechtsschutzbüro der Beklagten zu überweisen", falls das Gericht seine Unzuständigkeit aussprechen sollte (ON 7 Seite 2).
Das Erstgericht wies die Klage zurück und den Überweisungsantrag ab.
Es vertrat rechtlich im wesentlichen die Ansicht:
Ein Schiedsvertrag sei gemäß § 577 Abs 3 ZPO schriftlich zu errichten. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Indem sich der Gemeinschuldner den Statuten der beklagten Partei schriftlich unterworfen und diese seinem Ersuchen um Zulassung als Tantiemenbezugsberechtigter entsprochen habe, sei ein wirksamer Schiedsvertrag durch Brief und Gegenbrief zustande gekommen. Wegen des Vorliegens einer gültigen Schiedsvereinbarung sei die Klage zwar nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, jedoch wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurückzuweisen. Der Überweisungsantrag des Klägers sei dagegen abzuweisen, da das Rechtsschutzbüro der beklagten Partei als Schiedsgericht gemäß § 15 Abs 3 seiner Satzungen erst nach der Stattgebung eines Entscheidungsantrages zusammentrete. Sei aber ein Schiedsgericht für den Einzelfall "noch überhaupt nicht zusammengesetzt", scheide eine Überweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO aus. Der Kläger habe auch nicht bekanntgegeben, "an wen und welche Adresse eine solche Überweisung zu richten wäre".Ein Schiedsvertrag sei gemäß Paragraph 577, Absatz 3, ZPO schriftlich zu errichten. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Indem sich der Gemeinschuldner den Statuten der beklagten Partei schriftlich unterworfen und diese seinem Ersuchen um Zulassung als Tantiemenbezugsberechtigter entsprochen habe, sei ein wirksamer Schiedsvertrag durch Brief und Gegenbrief zustande gekommen. Wegen des Vorliegens einer gültigen Schiedsvereinbarung sei die Klage zwar nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, jedoch wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurückzuweisen. Der Überweisungsantrag des Klägers sei dagegen abzuweisen, da das Rechtsschutzbüro der beklagten Partei als Schiedsgericht gemäß Paragraph 15, Absatz 3, seiner Satzungen erst nach der Stattgebung eines Entscheidungsantrages zusammentrete. Sei aber ein Schiedsgericht für den Einzelfall "noch überhaupt nicht zusammengesetzt", scheide eine Überweisung gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO aus. Der Kläger habe auch nicht bekanntgegeben, "an wen und welche Adresse eine solche Überweisung zu richten wäre".
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Es erwog im wesentlichen:
Im Schrifttum sei bisher die Frage der Zulässigkeit einer Überweisung der Klage vom ordentlichen Gericht an ein Schiedsgericht gemäß § 261 Abs 6 ZPO unterschiedlich beantwortet worden. Während Petschek (Anm zu OLG Wien ZBl 1934/21) für eine Überweisung auch an ein Gelegenheitsschiedsgericht gemäß §§ 577 ff ZPO eintrete, lehne Fasching (Kommentar III 213) nicht nur eine Überweisung an Gelegenheitsschiedsgerichte, sondern auch an institutionelle Schiedsgerichte gemäß § 599 ZPO als unzulässig ab. Die Rechtsprechung halte dagegen die Überweisung an ein Schiedsgericht nur dann für zulässig, wenn dieses im Zeitpunkt der Überweisung bereits bestanden habe, was für erst zu bildende Schiedsgerichte - seien es auf Schiedsvertrag beruhende oder noch nicht zusammengetretene institutionelle - nicht zutreffe (OLG Wien ZBl 1934/21). Daran sei festzuhalten, weil gerade wegen der beschränkten Anfechtbarkeit einer Überweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO eine restriktive Anwendung geboten sei, "um die Sicherheit der Rechtsverfolgung auch vor dem Schiedsgericht zu garantieren". Habe - wie im vorliegenden Fall - ein Schiedsgericht erst auf Antrag zusammenzutreten und einen Beschluß über die Annahme des Rechtsschutzgesuches zu fassen, könne von einem "bestehenden Schiedsgericht" keine Rede sein; nach Wortlaut und Sinn des § 261 Abs 6 ZPO sei aber ein bereits existentes Gericht Voraussetzung für eine Klageüberweisung.Im Schrifttum sei bisher die Frage der Zulässigkeit einer Überweisung der Klage vom ordentlichen Gericht an ein Schiedsgericht gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO unterschiedlich beantwortet worden. Während Petschek Anmerkung zu OLG Wien ZBl 1934/21) für eine Überweisung auch an ein Gelegenheitsschiedsgericht gemäß Paragraphen 577, ff ZPO eintrete, lehne Fasching (Kommentar römisch drei 213) nicht nur eine Überweisung an Gelegenheitsschiedsgerichte, sondern auch an institutionelle Schiedsgerichte gemäß Paragraph 599, ZPO als unzulässig ab. Die Rechtsprechung halte dagegen die Überweisung an ein Schiedsgericht nur dann für zulässig, wenn dieses im Zeitpunkt der Überweisung bereits bestanden habe, was für erst zu bildende Schiedsgerichte - seien es auf Schiedsvertrag beruhende oder noch nicht zusammengetretene institutionelle - nicht zutreffe (OLG Wien ZBl 1934/21). Daran sei festzuhalten, weil gerade wegen der beschränkten Anfechtbarkeit einer Überweisung gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO eine restriktive Anwendung geboten sei, "um die Sicherheit der Rechtsverfolgung auch vor dem Schiedsgericht zu garantieren". Habe - wie im vorliegenden Fall - ein Schiedsgericht erst auf Antrag zusammenzutreten und einen Beschluß über die Annahme des Rechtsschutzgesuches zu fassen, könne von einem "bestehenden Schiedsgericht" keine Rede sein; nach Wortlaut und Sinn des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO sei aber ein bereits existentes Gericht Voraussetzung für eine Klageüberweisung.