Rechtssatz RS0039923
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039923
Entscheidungsdatum
25.01.2012
Rechtssatz
Stellt der Kläger einen Antrag im Sinne des § 261 Abs 6 ZPO, so hat er sich damit für den Fall, dass die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausgesprochen und zugleich seinem Antrag stattgegeben wird, diesem Beschluss von Vornherein unterworfen (vgl EvBl 1968/307). Damit fehlt die Beschwer für die Anfechtung des Beschlusses des Berufungsgerichtes, mit dem es die Unzuständigkeit des Erstgerichtes ausgesprochen und zugleich auf Grund seines Antrages die Klage an das Arbeitsgericht überwiesen hat.Stellt der Kläger einen Antrag im Sinne des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO, so hat er sich damit für den Fall, dass die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausgesprochen und zugleich seinem Antrag stattgegeben wird, diesem Beschluss von Vornherein unterworfen vergleiche EvBl 1968/307). Damit fehlt die Beschwer für die Anfechtung des Beschlusses des Berufungsgerichtes, mit dem es die Unzuständigkeit des Erstgerichtes ausgesprochen und zugleich auf Grund seines Antrages die Klage an das Arbeitsgericht überwiesen hat.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 268/74
Entscheidungstext OGH 12.02.1975 8 Ob 268/74
Veröff: Arb 9320
- 1 Ob 581/95
Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 581/95
nur: Stellt der Kläger einen Antrag im Sinne des § 261 Abs 6 ZPO, so hat er sich damit für den Fall, dass die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausgesprochen und zugleich seinem Antrag stattgegeben wird, diesem Beschluss von vornherein unterworfen (vgl EvBl 1968/307). (T1)
- 1 Ob 2054/96g
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2054/96g
Auch
- 1 Ob 2115/96b
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2115/96b
nur T1
- 8 Ob 2237/96w
Entscheidungstext OGH 16.01.1997 8 Ob 2237/96w
nur T1; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Überweisung entsprechend einem Eventualantrag des Klägers erfolgt (RZ 1974/89). (T2)
- 4 Ob 53/05f
Entscheidungstext OGH 05.04.2005 4 Ob 53/05f
Beis wie T2
- 7 Ob 4/12g
Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 4/12g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0039923
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19750212_OGH0002_0080OB00268_7400000_001