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Entscheidung 8 Ob 2237/96w×

Entscheidung 8 Ob 2237/96w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob2237/96w

Entscheidungsdatum

16.01.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Cornelia W*****, vertreten durch Dr.Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Rolf P*****, wegen S 79.217,80 s.A. infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 16.Juli 1996, GZ 3 R 206/96h-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Beschlüsse mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, sind nach ständiger Rechtsprechung nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO anfechtbar (JBl 1994, 264 mwH). Eine Rechtsfrage von der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geforderten Bedeutung liegt aber hier nicht vor:

Der in Paragraph 261, Absatz 6, ZPO normierte Rechtsmittelausschluß dient der Verhinderung eines Zwischenstreites über die Zuständigkeit, wenn die angeordnete Überweisung die umgehende Verfahrensfortführung ermöglicht. Der Überweisungbeschluß ist nur dann anfechtbar, wenn er den Bestimmungen des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO derart widerspricht, daß der Zweck dieses Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird (SZ 44/36; SZ 61/265; 1 Ob 581/95 u.v.a.). Der Rechtsmittelausschluß ist nur dann sinnvoll und seiner Zielsetzung entsprechend, wenn die Frage der Zuständigkeit endgültig erledigt werden kann, gleichgültig, ob der Entscheidung ein Fehler anhaftet oder nicht (8 Ob 607/91). Die Rechtsmittelzulässigkeit wird somit nicht dadurch begründet, daß das Gericht an das überwiesen wird sachlich oder örtlich unzuständig ist. Es genügt, daß das überweisende Gericht das andere für nicht offenbar unzuständig "erachtet" (1 Ob 716/88; 6 Ob 664/94). Stellt der Kläger einen Antrag im Sinne des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO, so hat er sich damit für den Fall, daß die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausgesprochen und zugleich seinem Antrag stattgegeben wird, diesem Beschluß von vornherein unterworfen (ArbSlg 9.320; 1 Ob 581/95). Dies gilt auch dann, wenn die Überweisung entsprechend einem Eventualantrag des Klägers erfolgt (RZ 1974/89).

Anmerkung

E44863 08A22376

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB02237.96W.0116.000

Dokumentnummer

JJT_19970116_OGH0002_0080OB02237_96W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039863 Rechtssatz 25.01.1966Zivilrecht
Der Rechtsmittelausschluss nach § 261 Abs 6 ZPO besteht dann nicht, wenn eine Überweisung ausgesprochen wurde, die ausdrücklich gegen die gesetzlichen Vorschriften des § 261 Abs 6 ZPO verstößt.
RS0039923 Rechtssatz 12.02.1975Zivilrecht
Stellt der Kläger einen Antrag im Sinne des § 261 Abs 6 ZPO, so hat er sich damit für den Fall, dass die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausgesprochen und zugleich seinem Antrag stattgegeben wird, diesem Beschluss von Vornherein unterworfen (vgl E …
RS0039925 Rechtssatz 30.01.1968Zivilrecht
Stellt der Kläger einen Antrag nach § 261 Abs 6 ZPO, so hat er sich damit für den Fall, dass der Einrede der Unzuständigkeit und zugleich seinem Antrag stattgegeben wird, diesem Beschluss im Vorhinein unterworfen. Hält er an der Zuständigkeit des angerufene …
RS0040225 Rechtssatz 11.01.1979Zivilrecht
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichtes, an das überwiesen wird, bildet keine Voraussetzung für den Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 ZPO.
RS0044501 Rechtssatz 28.06.1990Zivilrecht
Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling übersteigt.
RS0044507 Rechtssatz 25.04.1990Zivilrecht
Auch wenn § 528 ZPO idF des Art X Z 39 WGN 1989 anders als § 528 ZPO aF nicht ganz allgemein von "Rekursen gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz" sondern nur mehr von Revisionsrekursen spricht, ist mit Fasching (in ZPR 2.Auflage RdZ 2015/1) ein …