Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig, weil - wie noch zu zeigen sein wird - keine gleichförmigen Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen, und auch berechtigt. Die erstinstanzliche Entscheidung scheint mit sich selbst in Widerspruch zu stehen, weil die Klage in Punkt 1 zurückgewiesen, im Punkt 2 hingegen an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Döbling überwiesen wurde. In der Begründung, die zur Auslegung des scheinbar widersprüchlichen Spruches heranzuziehen ist, kommt jedoch der Entscheidungswille des Erstgerichtes mit ausreichender Deutlichkeit zum Ausdruck. Es wollte - entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes - seine Erwägungen zu § 49 Abs 2 Z. 5 JN nicht zur Verneinung seiner sachlichen Zuständigkeit heranziehen, sondern damit, wenngleich verfehlt, begründen, daß die Gerichtstände der §§ 81 und 83 JN im vorliegenden Fall nicht in Betracht kämen und die Rechtssache daher in Stattgebung der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit an das Bezirksgericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Beklagten als das nicht offenbar unzuständige Gericht zu überweisen sei. Dementsprechend hat das Erstgericht seine Entscheidung auch ausdrücklich auf § 261 Abs 6 ZPO gestützt. Mit dem im Punkt 1 seines Beschlusses enthaltenen Ausspruch wollte das Erstgericht, ganz offenbar nur dem Gebot des § 261 Abs 6 dritter Satz ZPO folgend, seine örtliche Unzuständigkeit aussprechen, hat dabei aber eine verfehlte Fassung gewählt.Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig, weil - wie noch zu zeigen sein wird - keine gleichförmigen Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen, und auch berechtigt. Die erstinstanzliche Entscheidung scheint mit sich selbst in Widerspruch zu stehen, weil die Klage in Punkt 1 zurückgewiesen, im Punkt 2 hingegen an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Döbling überwiesen wurde. In der Begründung, die zur Auslegung des scheinbar widersprüchlichen Spruches heranzuziehen ist, kommt jedoch der Entscheidungswille des Erstgerichtes mit ausreichender Deutlichkeit zum Ausdruck. Es wollte - entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes - seine Erwägungen zu Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN nicht zur Verneinung seiner sachlichen Zuständigkeit heranziehen, sondern damit, wenngleich verfehlt, begründen, daß die Gerichtstände der Paragraphen 81 und 83 JN im vorliegenden Fall nicht in Betracht kämen und die Rechtssache daher in Stattgebung der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit an das Bezirksgericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Beklagten als das nicht offenbar unzuständige Gericht zu überweisen sei. Dementsprechend hat das Erstgericht seine Entscheidung auch ausdrücklich auf Paragraph 261, Absatz 6, ZPO gestützt. Mit dem im Punkt 1 seines Beschlusses enthaltenen Ausspruch wollte das Erstgericht, ganz offenbar nur dem Gebot des Paragraph 261, Absatz 6, dritter Satz ZPO folgend, seine örtliche Unzuständigkeit aussprechen, hat dabei aber eine verfehlte Fassung gewählt.
Die verfehlte Wiedergabe des Entscheidungswillens, der aus der Begründung des Beschlusses und auch aus der Zustellverfügung des Erstgerichtes (vierfach an das Bezirksgericht Döbling) eindeutig hervorgeht, ist als eine offenbare Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses aus Anlaß des Revisionsrekurses gemäß den §§ 430, 419 Abs 1 und 3 ZPO zu berichtigen (7 Ob 574/85; Fasching Komm III 809 und 815; ders., Zivilprozeßrecht Rz 1567). Es ist somit davon auszugehen, daß das Erstgericht in Wahrheit seine Unzuständigkeit ausgesprochen und die Rechtssache dem Antrag der klagenden Partei in der Verhandlungstagsatzung am 23.April 1987 entsprechend an das als nicht offenbar unzuständig erachtete Bezirksgericht Döbling überwiesen hat. Gemäß § 261 Abs 6 fünfter Satz ZPO kann der mit der Unzuständigkeitsentscheidung zu verbindende Überweisungsbeschluß nur im Kostenpunkt angefochten werden. Somit ist dem Rechtsmittelgericht auch die Überprüfung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines solchen Beschlusses verwehrt, auch wenn der Kläger den Überweisungsantrag erst - wie hier im Zuge der Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede gestellt hat (5 Ob 712/80 ua); unanfechtbar ist der Überweisungsbeschluß selbst dann, wenn das Gericht, an das die Rechtssache überwiesen wurde, offenbar unzuständig ist, weil es genügt, daß das Erstgericht das andere für nicht offenbar unzuständig erachtete (§ 261 Abs 6 zweiter Satz ZPO; 7 Ob 653/83; 7 Ob 770/78 ua). Nur wenn die Überweisung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, also ohne entsprechenden Antrag des Klägers verfügt wurde (EvBl 1981/220; RZ 1981/2 ua), kann der Überweisungsbeschluß ausnahmsweise bekämpft werden. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.Die verfehlte Wiedergabe des Entscheidungswillens, der aus der Begründung des Beschlusses und auch aus der Zustellverfügung des Erstgerichtes (vierfach an das Bezirksgericht Döbling) eindeutig hervorgeht, ist als eine offenbare Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses aus Anlaß des Revisionsrekurses gemäß den Paragraphen 430, 419, Absatz eins und 3 ZPO zu berichtigen (7 Ob 574/85; Fasching Komm römisch drei 809 und 815; ders., Zivilprozeßrecht Rz 1567). Es ist somit davon auszugehen, daß das Erstgericht in Wahrheit seine Unzuständigkeit ausgesprochen und die Rechtssache dem Antrag der klagenden Partei in der Verhandlungstagsatzung am 23.April 1987 entsprechend an das als nicht offenbar unzuständig erachtete Bezirksgericht Döbling überwiesen hat. Gemäß Paragraph 261, Absatz 6, fünfter Satz ZPO kann der mit der Unzuständigkeitsentscheidung zu verbindende Überweisungsbeschluß nur im Kostenpunkt angefochten werden. Somit ist dem Rechtsmittelgericht auch die Überprüfung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines solchen Beschlusses verwehrt, auch wenn der Kläger den Überweisungsantrag erst - wie hier im Zuge der Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede gestellt hat (5 Ob 712/80 ua); unanfechtbar ist der Überweisungsbeschluß selbst dann, wenn das Gericht, an das die Rechtssache überwiesen wurde, offenbar unzuständig ist, weil es genügt, daß das Erstgericht das andere für nicht offenbar unzuständig erachtete (Paragraph 261, Absatz 6, zweiter Satz ZPO; 7 Ob 653/83; 7 Ob 770/78 ua). Nur wenn die Überweisung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, also ohne entsprechenden Antrag des Klägers verfügt wurde (EvBl 1981/220; RZ 1981/2 ua), kann der Überweisungsbeschluß ausnahmsweise bekämpft werden. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Das Rekursgericht hätte daher wegen des im § 261 Abs 6 fünfter Satz ZPO verfügten Rechtsmittelausschlusses den Rekurs, soweit er gegen die Aussprüche über die Unzuständigkeit des Erstgerichtes und die Überweisung an das Bezirksgericht Döbling gerichtet war, als unzulässig zurückweisen müssen. In diesem Sinn ist der zweitinstanzliche Beschluß abzuändern.Das Rekursgericht hätte daher wegen des im Paragraph 261, Absatz 6, fünfter Satz ZPO verfügten Rechtsmittelausschlusses den Rekurs, soweit er gegen die Aussprüche über die Unzuständigkeit des Erstgerichtes und die Überweisung an das Bezirksgericht Döbling gerichtet war, als unzulässig zurückweisen müssen. In diesem Sinn ist der zweitinstanzliche Beschluß abzuändern.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Da das Rekursgericht im Hinblick auf die Abänderung des erstinstanzlichen Überweisungsbeschlusses eine selbständige Kostenentscheidung traf, wird es im fortgesetzten Verfahren - unter Bedachtnahme auf die Unzulässigkeit des Rekurses des Beklagten gegen diesen Beschluß - die Entscheidung über dessen Rekurs gegen den erstgerichtlichen Kostenausspruch nachzuholen haben.