Rechtssatz RS0039920
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039920
Geschäftszahl
1Ob476/50; 1Ob89/63; 5Ob74/64; 5Ob712/80; 1Ob716/88
Entscheidungsdatum
18.01.1989
Rechtssatz
Nach § 261 Abs 6 ZPO kann der mir der Unzuständigkeitserklärung zu verbindende Überweisungsbeschluß nur im Kostenpunkt angefochten werden. Damit ist die Überprüfung der prozessualen Voraussetzungen für die Erlassung eines solchen Überweisungsbeschlusses dem Rechtsmittelgericht entzogen, auch wenn das Gericht die Zuständigkeitsfrage von Amts wegen aufgeworfen und der Kläger erst im Zuge der Verhandlung über die Unzuständigkeit einen Überweisungsantrag gestellt hat.Nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO kann der mir der Unzuständigkeitserklärung zu verbindende Überweisungsbeschluß nur im Kostenpunkt angefochten werden. Damit ist die Überprüfung der prozessualen Voraussetzungen für die Erlassung eines solchen Überweisungsbeschlusses dem Rechtsmittelgericht entzogen, auch wenn das Gericht die Zuständigkeitsfrage von Amts wegen aufgeworfen und der Kläger erst im Zuge der Verhandlung über die Unzuständigkeit einen Überweisungsantrag gestellt hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 476/50
Entscheidungstext OGH 06.09.1950 1 Ob 476/50
- 1 Ob 89/63
Entscheidungstext OGH 07.06.1963 1 Ob 89/63
- 5 Ob 74/64
Entscheidungstext OGH 16.04.1964 5 Ob 74/64
- 5 Ob 712/80
Entscheidungstext OGH 27.01.1981 5 Ob 712/80
- 1 Ob 716/88
Entscheidungstext OGH 18.01.1989 1 Ob 716/88
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0039920
Dokumentnummer
JJR_19500906_OGH0002_0010OB00476_5000000_001