Dem Revisionsrekurs kommt keine Berechtigung zu.
Der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit und die Unzulässigkeit des Rechtsweges sind in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen. Die Wahrnehmung des Mangels ist nicht mehr möglich, wenn bereits eine bindende Gerichtsentscheidung über diese Voraussetzungen erfolgt ist. Im Gegensatz zu Fasching (Kommentar I 271, 273 und LB2 Rz 735), der eine ausdrückliche Entscheidung im Spruch fordert, bejaht die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Bindung bereits dann, wenn sich ein Gericht nur in den Entscheidungsgründen mit dem Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen auseinandergesetzt hat (SZ 54/190 RZ 1988/61, SZ 63/128 ua). Der erkennende Senat teilt diese Rechtsmeinung.Der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit und die Unzulässigkeit des Rechtsweges sind in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen. Die Wahrnehmung des Mangels ist nicht mehr möglich, wenn bereits eine bindende Gerichtsentscheidung über diese Voraussetzungen erfolgt ist. Im Gegensatz zu Fasching (Kommentar römisch eins 271, 273 und LB2 Rz 735), der eine ausdrückliche Entscheidung im Spruch fordert, bejaht die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Bindung bereits dann, wenn sich ein Gericht nur in den Entscheidungsgründen mit dem Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen auseinandergesetzt hat (SZ 54/190 RZ 1988/61, SZ 63/128 ua). Der erkennende Senat teilt diese Rechtsmeinung.
Nach den in § 261 Abs 1 bis 6 ZPO aufgestellten Grundsätzen berechtigt die Erhebung einer Prozeßeinrede die Partei nicht, deshalb die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern. Es ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes vielmehr in das Ermessen des Erstrichters gestellt, ob er durch abgesonderte Verhandlung und Entscheidung über die Prozeßeinrede vorweg eine rechtskräftige Klärung herbeiführen oder, etwa weil er die Einrede nicht für stichhältig erachtet oder weitere Beweisaufnahmen erforderlich sind, darüber in Verbindung mit der Hauptsache verhandeln will. Wird der Beschluß entgegen § 261 Abs 1 oder Abs 2 ZPO unzulässig ausgefertigt und zugestellt, so wird er dadurch trotzdem nicht abgesondert anfechtbar (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 4 zu § 261 mwN). An dieser Rechtslage vermag sich auch nichts zu ändern, wenn der unzulässig ausgefertigte Beschluß nicht von jenem Gericht gefaßt wird, das in der Folge nicht auch in der Hauptsache zu entscheiden hat, weil die Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO an ein anderes nicht offenbar unzuständiges Gericht überwiesen wird. Die Überweisung bezweckt die Kontinuität des einmal eingeleiteten Rechtsstreites, das Verfahren bildet eine Einheit und die bisherigen Verfahrensergebnisse und Prozeßakte sind zu verwerten. Befristete, beim zunächst angerufenen Gericht versäumte Einreden können nicht nachgeholt werden. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei, sie könne die (in den Entscheidungsgründen) getroffene Verwerfung ihrer Einrede wegen der eingetretenen Bindungswirkung nicht mehr bekämpfen, tritt die Bindungswirkung erst mit der Rechtskraft der Entscheidung - also der Bestätigung durch die zweite Instanz - ein, die Entscheidung des Erstgerichtes ist nur nicht abgesondert anfechtbar, kann aber von der beklagten Partei mit dem gegen die Entscheidung in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbstverständlich angefochten werden.Nach den in Paragraph 261, Absatz eins bis 6 ZPO aufgestellten Grundsätzen berechtigt die Erhebung einer Prozeßeinrede die Partei nicht, deshalb die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern. Es ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes vielmehr in das Ermessen des Erstrichters gestellt, ob er durch abgesonderte Verhandlung und Entscheidung über die Prozeßeinrede vorweg eine rechtskräftige Klärung herbeiführen oder, etwa weil er die Einrede nicht für stichhältig erachtet oder weitere Beweisaufnahmen erforderlich sind, darüber in Verbindung mit der Hauptsache verhandeln will. Wird der Beschluß entgegen Paragraph 261, Absatz eins, oder Absatz 2, ZPO unzulässig ausgefertigt und zugestellt, so wird er dadurch trotzdem nicht abgesondert anfechtbar (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 4 zu Paragraph 261, mwN). An dieser Rechtslage vermag sich auch nichts zu ändern, wenn der unzulässig ausgefertigte Beschluß nicht von jenem Gericht gefaßt wird, das in der Folge nicht auch in der Hauptsache zu entscheiden hat, weil die Rechtssache gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an ein anderes nicht offenbar unzuständiges Gericht überwiesen wird. Die Überweisung bezweckt die Kontinuität des einmal eingeleiteten Rechtsstreites, das Verfahren bildet eine Einheit und die bisherigen Verfahrensergebnisse und Prozeßakte sind zu verwerten. Befristete, beim zunächst angerufenen Gericht versäumte Einreden können nicht nachgeholt werden. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei, sie könne die (in den Entscheidungsgründen) getroffene Verwerfung ihrer Einrede wegen der eingetretenen Bindungswirkung nicht mehr bekämpfen, tritt die Bindungswirkung erst mit der Rechtskraft der Entscheidung - also der Bestätigung durch die zweite Instanz - ein, die Entscheidung des Erstgerichtes ist nur nicht abgesondert anfechtbar, kann aber von der beklagten Partei mit dem gegen die Entscheidung in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbstverständlich angefochten werden.
Das Rekursgericht hätte eine allfällige Nichtigkeit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges auch nicht wahrnehmen können, weil eine solche nur anläßlich eines zulässigen Rechtsmittels aufgegriffen werden kann. Ein Rechtsmittel gegen die in den Entscheidungsgründen enthaltene Verwerfung der Prozeßeinrede war aber, wie ausgeführt ebensowenig zulässig, wie der Rekurs gegen den Überweisungsbeschluß. Ein solcher kann ausnahmsweise nur bei so gravierenden Verstößen, die mit dem Rechtsmittelausschluß unvereinbar wären, als zulässig erachtet werden. Dies trifft aber nicht schon dann zu, wenn im Überweisungsbeschluß, der ja durch die von der beklagten Partei erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit ausgelöst wurde, jener Zuständigkeitstatbestand nicht angeführt wird, der zur Überweisung an das vom Kläger beantragte Gericht führt, denn die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichtes, an das überwiesen wird, bildet keine Voraussetzung für den Rechtsmittelausschluß des § 261 Abs 6 ZPO. Dies träfe selbst für den Fall zu, daß das zweite Gericht offenbar unzuständig wäre. Es genügt, daß das Erstgericht das andere vertretbarerweise für nicht offenbar unzuständig "erachtet" (6 Ob 655/86).Das Rekursgericht hätte eine allfällige Nichtigkeit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges auch nicht wahrnehmen können, weil eine solche nur anläßlich eines zulässigen Rechtsmittels aufgegriffen werden kann. Ein Rechtsmittel gegen die in den Entscheidungsgründen enthaltene Verwerfung der Prozeßeinrede war aber, wie ausgeführt ebensowenig zulässig, wie der Rekurs gegen den Überweisungsbeschluß. Ein solcher kann ausnahmsweise nur bei so gravierenden Verstößen, die mit dem Rechtsmittelausschluß unvereinbar wären, als zulässig erachtet werden. Dies trifft aber nicht schon dann zu, wenn im Überweisungsbeschluß, der ja durch die von der beklagten Partei erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit ausgelöst wurde, jener Zuständigkeitstatbestand nicht angeführt wird, der zur Überweisung an das vom Kläger beantragte Gericht führt, denn die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichtes, an das überwiesen wird, bildet keine Voraussetzung für den Rechtsmittelausschluß des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO. Dies träfe selbst für den Fall zu, daß das zweite Gericht offenbar unzuständig wäre. Es genügt, daß das Erstgericht das andere vertretbarerweise für nicht offenbar unzuständig "erachtet" (6 Ob 655/86).
Die Zurückweisung des unzulässigen Rekurses durch das Rekursgericht erfolgte daher zu Recht.
Die Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen, weil die vierwöchige Rekursfrist im § 521 ZPO und die Zweiseitigkeit des Rekurses gemäß § 521a ZPO nur bei Zurückweisung der Klage, also bei Bejahung eines Prozeßhindernisses, nicht aber für den Fall eines (abgesondert) unzulässigen Rekurses gegen eine dessen Vorliegen verneinende Entscheidung, die zur Verfahrensfortsetzung führt, normiert ist.Die Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen, weil die vierwöchige Rekursfrist im Paragraph 521, ZPO und die Zweiseitigkeit des Rekurses gemäß Paragraph 521 a, ZPO nur bei Zurückweisung der Klage, also bei Bejahung eines Prozeßhindernisses, nicht aber für den Fall eines (abgesondert) unzulässigen Rekurses gegen eine dessen Vorliegen verneinende Entscheidung, die zur Verfahrensfortsetzung führt, normiert ist.