Rechtssatz RS0039084
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039084
Entscheidungsdatum
21.12.2017
Rechtssatz
Hat das Erstgericht den von der klagenden Partei gestellten Überweisungsantrag nach § 230 a ZPO wegen offenbarer Unzuständigkeit des hierin namhaft gemachten Gerichtes abgewiesen und wurde diese Entscheidung vom Rekursgericht bestätigt, so kann dessen Bestätigung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht mittels Revisionsrekurses angefochten werden, da Gegenstand des rekursgerichtlichen Verfahrens der erstgerichtliche Beschluß über die Abweisung des Überweisungsantrages und nicht die Klagezurückweisung selbst ist.Hat das Erstgericht den von der klagenden Partei gestellten Überweisungsantrag nach Paragraph 230, a ZPO wegen offenbarer Unzuständigkeit des hierin namhaft gemachten Gerichtes abgewiesen und wurde diese Entscheidung vom Rekursgericht bestätigt, so kann dessen Bestätigung gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht mittels Revisionsrekurses angefochten werden, da Gegenstand des rekursgerichtlichen Verfahrens der erstgerichtliche Beschluß über die Abweisung des Überweisungsantrages und nicht die Klagezurückweisung selbst ist.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 571/93
Entscheidungstext OGH 17.06.1993 8 Ob 571/93
- 7 Ob 622/93
Entscheidungstext OGH 15.12.1993 7 Ob 622/93
- 1 Ob 581/95
Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 581/95
Auch; Beisatz: Hier: Fall der Abweisung eines Überweisungsantrags gemäß der § 261 Abs 6 ZPO. (T1)
- 1 Ob 314/97a
Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 314/97a
- 4 Ob 227/17m
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 227/17m
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039084
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018
Dokumentnummer
JJR_19930617_OGH0002_0080OB00571_9300000_001