Wird die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen, ohne daß der Kläger Gelegenheit hatte, einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO zu stellen, und beantragt der Kläger binnen der Notfrist von vierzehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses die Überweisung der Klage an ein anderes Gericht, so hat das ursprünglich angerufene Gericht die Zurückweisung aufzuheben und die Klage dem vom Kläger namhaft gemachten Gericht zu überweisen, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet (§ 230a erster Satz ZPO). Gegen diesen Beschluß ist, mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten eines allfälligen Zuständigkeitsstreits, ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 230a zweiter Satz ZPO). Nach stRspr hängt die Unanfechtbarkeit eines auf § 230a ZPO gegründeten Überweisungsbeschlusses - wie im Fall des § 261 Abs 6 ZPO, dem der mit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 geschaffene § 230a ZPO nachgebildet ist - allerdings davon ab, daß die verfahrensrechtlichenen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung tatsächlich vorliegen (RZ 1985/72; 5 Ob 1605/93 ua; RIS-Justiz RS0039142), was nicht der Fall ist, wenn die Überweisung dem § 230a ZPO in einem solchen Maß widerspricht, daß der Sinn des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr gegeben ist (8 Ob 607/91, 2 Ob 583/92, 10 Ob 1641/95 ua; RIS-Justiz RS0039142; Rechberger in Rechberger, § 230a ZPO Rz 3; Simotta, Der Überweisungsantrag nach § 230a ZPO in JBl 1988, 366 mit Fallbeispielen und Judikaturnachweisen in FN 62 ff; Petrasch in ÖJZ 1985, 262). Im Verfahren nach § 230a ZPO sind folgende bestätigenden (konformen) Beschlüsse des Rekursgerichts denkbar:Wird die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen, ohne daß der Kläger Gelegenheit hatte, einen Überweisungsantrag nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO zu stellen, und beantragt der Kläger binnen der Notfrist von vierzehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses die Überweisung der Klage an ein anderes Gericht, so hat das ursprünglich angerufene Gericht die Zurückweisung aufzuheben und die Klage dem vom Kläger namhaft gemachten Gericht zu überweisen, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet (Paragraph 230 a, erster Satz ZPO). Gegen diesen Beschluß ist, mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten eines allfälligen Zuständigkeitsstreits, ein Rechtsmittel nicht zulässig (Paragraph 230 a, zweiter Satz ZPO). Nach stRspr hängt die Unanfechtbarkeit eines auf Paragraph 230 a, ZPO gegründeten Überweisungsbeschlusses - wie im Fall des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO, dem der mit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 geschaffene Paragraph 230 a, ZPO nachgebildet ist - allerdings davon ab, daß die verfahrensrechtlichenen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung tatsächlich vorliegen (RZ 1985/72; 5 Ob 1605/93 ua; RIS-Justiz RS0039142), was nicht der Fall ist, wenn die Überweisung dem Paragraph 230 a, ZPO in einem solchen Maß widerspricht, daß der Sinn des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr gegeben ist (8 Ob 607/91, 2 Ob 583/92, 10 Ob 1641/95 ua; RIS-Justiz RS0039142; Rechberger in Rechberger, Paragraph 230 a, ZPO Rz 3; Simotta, Der Überweisungsantrag nach Paragraph 230 a, ZPO in JBl 1988, 366 mit Fallbeispielen und Judikaturnachweisen in FN 62 ff; Petrasch in ÖJZ 1985, 262). Im Verfahren nach Paragraph 230 a, ZPO sind folgende bestätigenden (konformen) Beschlüsse des Rekursgerichts denkbar:
a) Hat das Erstgericht den von der klagenden Partei gestellten Überweisungsantrag nach § 230a ZPO abgewiesen und wurde diese Entscheidung vom Rekursgericht bestätigt, so kann nach der Rspr (8 Ob 571/93, 7 Ob 622/93; RIS-Justiz RS0039084) dessen Bestätigung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht mittels Revisionsrekurses angefochten werden, weil Gegenstand des rekursgerichtlichen Verfahrens der erstgerichtliche Beschluß über die Abweisung des Überweisungsantrags und nicht die Klagezurückweisung selbst ist.a) Hat das Erstgericht den von der klagenden Partei gestellten Überweisungsantrag nach Paragraph 230 a, ZPO abgewiesen und wurde diese Entscheidung vom Rekursgericht bestätigt, so kann nach der Rspr (8 Ob 571/93, 7 Ob 622/93; RIS-Justiz RS0039084) dessen Bestätigung gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht mittels Revisionsrekurses angefochten werden, weil Gegenstand des rekursgerichtlichen Verfahrens der erstgerichtliche Beschluß über die Abweisung des Überweisungsantrags und nicht die Klagezurückweisung selbst ist.
Die vom Rechtsmittelwerber zitierte Entscheidung 7 Ob 652/92 = EvBl 1993/100 betrifft eine abändernde Entscheidung der zweiten Instanz, die Entscheidung 8 Ob 542/86 = JBl 1986, 529 = EvBl 1987/69 = RZ 1986/61 = HS 17.046 hingegen einen Fall, in dem der Kläger (noch) gar keinen Antrag nach § 230a ZPO gestellt hatte.Die vom Rechtsmittelwerber zitierte Entscheidung 7 Ob 652/92 = EvBl 1993/100 betrifft eine abändernde Entscheidung der zweiten Instanz, die Entscheidung 8 Ob 542/86 = JBl 1986, 529 = EvBl 1987/69 = RZ 1986/61 = HS 17.046 hingegen einen Fall, in dem der Kläger (noch) gar keinen Antrag nach Paragraph 230 a, ZPO gestellt hatte.
b) Hat das Erstgericht wie hier dem von der klagenden Partei gestellten Überweisungsantrag nach § 230a ZPO stattgegeben und das Rekursgericht diesen Beschluß bestätigt, so kann dessen Bestätigung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichfalls nicht mittels Revisionsrekurses angefochten werden, wenn Gegenstand des rekursgerichtlichen Verfahrens die Überprüfung des erstgerichtlichen Beschluß über die Stattgebung des Überweisungsantrags ist, somit von der zweiten Instanz inhaltlich geprüft wurde, ob die sachlichen Voraussetzungen für eine solche Überweisung gegeben sind. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in dem zu 6 Ob 516/85 = RZ 1985/72 behandelten Rechtsfall ausgesprochen, sollte das Gericht zweiter Instanz die gegen die Voraussetzungen einer Überweisung nach § 230a ZPO vorgetragenen Argumente des Rechtsmittelwerbers nach der gebotenen sachlichen Prüfung nicht als stichhältig befinden, so werde es dem gegen den erstgerichtlichen Überweisungsbeschluß erhobenen Rekurs nicht stattzugeben haben; ein solcher bestätigender Beschluß unterläge keinem weiteren Instanzenzug. Im vorliegenden Fall hat sich das Rekursgericht sachlich mit den Argumenten des rekurrierenden Beklagten zur fehlenden Zulässigkeit eines Überweisungsantrags durch den Kläger auseinandergesetzt, sodaß es zutreffend die Erledigungsform des bestätigenden Beschlusses und nicht die der Zurückweisung des unzulässigen Rekurses des Beklagten wählte. Eine bestätigende Entscheidung setzt einerseits einen identischen sachlichen Inhalt (hier: Auseinandersetzung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 230a ZPO) und andererseits eine Übereinstimmung der vom Gesetz gebotenen Erledigungsart (hier: meritorische antragsstattgebende Entscheidung in beiden Instanzen) voraus (7 Ob 26/87; 3 Ob 53/94; 8 Ob 2076/96v ua; RIS-Justiz RS0044090; Fasching IV 452 f und Lehrbuch2 Rz 2017).b) Hat das Erstgericht wie hier dem von der klagenden Partei gestellten Überweisungsantrag nach Paragraph 230 a, ZPO stattgegeben und das Rekursgericht diesen Beschluß bestätigt, so kann dessen Bestätigung gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gleichfalls nicht mittels Revisionsrekurses angefochten werden, wenn Gegenstand des rekursgerichtlichen Verfahrens die Überprüfung des erstgerichtlichen Beschluß über die Stattgebung des Überweisungsantrags ist, somit von der zweiten Instanz inhaltlich geprüft wurde, ob die sachlichen Voraussetzungen für eine solche Überweisung gegeben sind. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in dem zu 6 Ob 516/85 = RZ 1985/72 behandelten Rechtsfall ausgesprochen, sollte das Gericht zweiter Instanz die gegen die Voraussetzungen einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO vorgetragenen Argumente des Rechtsmittelwerbers nach der gebotenen sachlichen Prüfung nicht als stichhältig befinden, so werde es dem gegen den erstgerichtlichen Überweisungsbeschluß erhobenen Rekurs nicht stattzugeben haben; ein solcher bestätigender Beschluß unterläge keinem weiteren Instanzenzug. Im vorliegenden Fall hat sich das Rekursgericht sachlich mit den Argumenten des rekurrierenden Beklagten zur fehlenden Zulässigkeit eines Überweisungsantrags durch den Kläger auseinandergesetzt, sodaß es zutreffend die Erledigungsform des bestätigenden Beschlusses und nicht die der Zurückweisung des unzulässigen Rekurses des Beklagten wählte. Eine bestätigende Entscheidung setzt einerseits einen identischen sachlichen Inhalt (hier: Auseinandersetzung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 230 a, ZPO) und andererseits eine Übereinstimmung der vom Gesetz gebotenen Erledigungsart (hier: meritorische antragsstattgebende Entscheidung in beiden Instanzen) voraus (7 Ob 26/87; 3 Ob 53/94; 8 Ob 2076/96v ua; RIS-Justiz RS0044090; Fasching IV 452 f und Lehrbuch2 Rz 2017).
Bei Berechtigung des Überweisungsantrags steht dem Gegner zufolge § 230a zweiter Satz ZPO kein Rechtsmittelrecht zu, es sind somit Zulässigkeits- und sachliche Erfolgsvoraussetzungen des Rechtsmittels an die zweite Instanz verknüpft. Decken sich wie hier Zulässigkeits- und sachliche Erfolgsvoraussetzungen eines Rekurses, so ist, wie bereits das Rekursgericht zutreffend erkannte, der Sachentscheidung gegenüber der Formalerledigung der Vorzug zu geben (RIS-Justiz RS0039126). Wenn somit das Rekursgericht den Überweisungsbeschluß des Erstgerichts nach § 230a ZPO aus in der Sache liegenden Erwägungen als zutreffend erachtet, hat dies in der Form eines zufolge § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht weiter anfechtbaren Konformatbeschlusses zu geschehen.Bei Berechtigung des Überweisungsantrags steht dem Gegner zufolge Paragraph 230 a, zweiter Satz ZPO kein Rechtsmittelrecht zu, es sind somit Zulässigkeits- und sachliche Erfolgsvoraussetzungen des Rechtsmittels an die zweite Instanz verknüpft. Decken sich wie hier Zulässigkeits- und sachliche Erfolgsvoraussetzungen eines Rekurses, so ist, wie bereits das Rekursgericht zutreffend erkannte, der Sachentscheidung gegenüber der Formalerledigung der Vorzug zu geben (RIS-Justiz RS0039126). Wenn somit das Rekursgericht den Überweisungsbeschluß des Erstgerichts nach Paragraph 230 a, ZPO aus in der Sache liegenden Erwägungen als zutreffend erachtet, hat dies in der Form eines zufolge Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht weiter anfechtbaren Konformatbeschlusses zu geschehen.
Der als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Revisionsrekurs des Beklagten ist - wie das Gericht zweiter Instanz in seinem Ausspruch gemäß § 526 Abs 3, § 500 Abs 2 Z 2 ZPO zutreffend zum Ausdruck brachte - hier jedenfalls unzulässig. Ist ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, so kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhängt.Der als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Revisionsrekurs des Beklagten ist - wie das Gericht zweiter Instanz in seinem Ausspruch gemäß Paragraph 526, Absatz 3,, Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zutreffend zum Ausdruck brachte - hier jedenfalls unzulässig. Ist ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, so kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt.
Auf die Tatsache, daß das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit rechtskräftigem Beschluß vom 24.Juli 1997 den Rekurs des Beklagten gegen den erstgerichtlichen Überweisungsbeschluß vom 5.März 1997 wegen Unanfechtbarkeit und mit Beschluß vom 3.September 1997 die Klage wegen Unzuständigkeit (zufolge Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts Josefstadt) zurückwies, kann hier nicht eingegangen werden.