Der Revisionsrekurs der Beklagten ist infolge des vom Rekursgericht zulässigerweise (§ 527 Abs 2 letzter Satz ZPO) angeordneten Rechtskraftvorbehaltes zulässig. Entgegen dem in der Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin vertretenen Standpunkt kann keine Rede davon sein, daß die Beklagte durch den aufhebenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes - und nur dagegen richtet sich ihr Rechtsmittel - nicht beschwert wäre, wurde doch dadurch die ihrem Prozeßstandpunkt voll Rechnung tragende Entscheidung des Erstgerichtes, soweit damit die Klage zurückgewiesen wurde, beseitigt.Der Revisionsrekurs der Beklagten ist infolge des vom Rekursgericht zulässigerweise (Paragraph 527, Absatz 2, letzter Satz ZPO) angeordneten Rechtskraftvorbehaltes zulässig. Entgegen dem in der Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin vertretenen Standpunkt kann keine Rede davon sein, daß die Beklagte durch den aufhebenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes - und nur dagegen richtet sich ihr Rechtsmittel - nicht beschwert wäre, wurde doch dadurch die ihrem Prozeßstandpunkt voll Rechnung tragende Entscheidung des Erstgerichtes, soweit damit die Klage zurückgewiesen wurde, beseitigt.
Sachlich ist der Revisionsrekurs nicht berechtigt.
Gemäß § 182 Abs 2 letzter Satz ZPO (in der Fassung der ZVN 1983) hat das Gericht bei Bedenken gegen seine Zuständigkeit vor einer Entscheidung hierüber den Parteien die Gelegenheit zu einer Heilung der Unzuständigkeit (§ 104 Abs 3 JN) bzw. zu einem Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das zuständige Gericht (§ 261 Z 6 ZPO) zu geben. Nach den Gesetzesmaterialien (669 BlgNr 15 GP 50) soll auch diese Bestimmung dem Anliegen dienen, Unzuständigkeitsstreitigkeiten und die Frustrierung von Verfahrensaufwand zu vermeiden. Aus der Einordnung dieser Bestimmung in den § 182 ZPO soll klargestellt werden, daß diese Gelegenheit nur bei einer ohnedies stattfindenden Verhandlung zu geben ist. Um diese Gelegenheit zu bieten, muß nicht eigens eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumt oder in anderer Form ein Kontakt zu den Parteien gesucht werden.Gemäß Paragraph 182, Absatz 2, letzter Satz ZPO (in der Fassung der ZVN 1983) hat das Gericht bei Bedenken gegen seine Zuständigkeit vor einer Entscheidung hierüber den Parteien die Gelegenheit zu einer Heilung der Unzuständigkeit (Paragraph 104, Absatz 3, JN) bzw. zu einem Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das zuständige Gericht (Paragraph 261, Ziffer 6, ZPO) zu geben. Nach den Gesetzesmaterialien (669 BlgNr 15 Gesetzgebungsperiode 50) soll auch diese Bestimmung dem Anliegen dienen, Unzuständigkeitsstreitigkeiten und die Frustrierung von Verfahrensaufwand zu vermeiden. Aus der Einordnung dieser Bestimmung in den Paragraph 182, ZPO soll klargestellt werden, daß diese Gelegenheit nur bei einer ohnedies stattfindenden Verhandlung zu geben ist. Um diese Gelegenheit zu bieten, muß nicht eigens eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumt oder in anderer Form ein Kontakt zu den Parteien gesucht werden.
Die Vorschrift des § 182 Abs 2 letzter Satz ZPO beinhaltet eine Erweiterung der Prozeßleitungspflicht des Richters, gilt auch im Gerichtshofverfahren und ist auch dann anzuwenden, wenn der Kläger rechtsanwaltlich vertreten ist. Sie führt dazu, daß der Richter nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung allfällige Bedenken gegen seine Zuständigkeit immer zu erörtern und auch rechtskundig vertretene Parteien auf die Heilungsmöglichkeit oder die Möglichkeit eines Überweisungsantrages hinzuweisen hat (Fasching in JBl.1982,77; derselbe, Zivilprozeßrecht, Rdz.226 und 782; Fucik in RZ 1985,261). Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß sich aus dem Protokoll über die Tagsatzung vom 13.6.1985 nicht ergibt, daß der Erstrichter die Klägerin auf die Möglichkeit eines Überweisungsantrages nach § 261 Z 6 ZPO hingewiesen und ihr damit Gelegenheit zur Stellung eines derartigen Überweisungsantrages gegeben hätte. Soweit die Beklagte in ihrem Revisionsrekurs darzutun versucht, daß dies (wenn auch ohne Protokollierung) tatsächlich geschehen sei, verletzt sie das Neuerungsverbot.Die Vorschrift des Paragraph 182, Absatz 2, letzter Satz ZPO beinhaltet eine Erweiterung der Prozeßleitungspflicht des Richters, gilt auch im Gerichtshofverfahren und ist auch dann anzuwenden, wenn der Kläger rechtsanwaltlich vertreten ist. Sie führt dazu, daß der Richter nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung allfällige Bedenken gegen seine Zuständigkeit immer zu erörtern und auch rechtskundig vertretene Parteien auf die Heilungsmöglichkeit oder die Möglichkeit eines Überweisungsantrages hinzuweisen hat (Fasching in JBl.1982,77; derselbe, Zivilprozeßrecht, Rdz.226 und 782; Fucik in RZ 1985,261). Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß sich aus dem Protokoll über die Tagsatzung vom 13.6.1985 nicht ergibt, daß der Erstrichter die Klägerin auf die Möglichkeit eines Überweisungsantrages nach Paragraph 261, Ziffer 6, ZPO hingewiesen und ihr damit Gelegenheit zur Stellung eines derartigen Überweisungsantrages gegeben hätte. Soweit die Beklagte in ihrem Revisionsrekurs darzutun versucht, daß dies (wenn auch ohne Protokollierung) tatsächlich geschehen sei, verletzt sie das Neuerungsverbot.
Die Verletzung der Vorschrift des § 182 Abs 2 letzter Satz ZPO durch den Erstrichter begründet einen Verfahrensverstoß, der im Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem die Klage zurückgewiesen wurde, geltend gemacht werden kann und zur Aufhebung der klagszurückweisenden Entscheidung durch das Rekursgericht führen muß (Fasching in JBl.1982,77; derselbe, Zivilprozeßrecht, Rdz.782; Fucik aaO).Die Verletzung der Vorschrift des Paragraph 182, Absatz 2, letzter Satz ZPO durch den Erstrichter begründet einen Verfahrensverstoß, der im Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem die Klage zurückgewiesen wurde, geltend gemacht werden kann und zur Aufhebung der klagszurückweisenden Entscheidung durch das Rekursgericht führen muß (Fasching in JBl.1982,77; derselbe, Zivilprozeßrecht, Rdz.782; Fucik aaO).
Der von Fasching an anderer Stelle (Zivilprozeßrecht, Rdz.226 am Ende) vertretenen Lehrmeinung, die Verletzung der im § 182 Abs 2 letzter Satz ZPO normierten Verpflichtung des Erstrichters begründe zwar einen Verfahrensmangel, doch führe dieser nicht zur Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses durch das Rekursgericht, weil ja der Kläger hier die Möglichkeit des nachträglichen Überweisungsantrages gemäß § 230a ZPO habe, ist nicht zu folgen. Die mit der ZVN 1983 neu eingeführte Bestimmung des § 230a ZPO hat nämlich vor allem den Zweck, dem Kläger im Falle einer a-limine-Zurückweisung Gelegenheit zur Wahrung von Fristen zu geben. Keinesfalls aber sollte mit dieser Bestimmung die Möglichkeit geboten werden, auch noch nach Zurückweisung einer Klage nach mündlicher Verhandlung die Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht zu beantragen (7 Ob 615/84). Wurde also die Klage nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen, dann kommt die Stellung eines nachträglichen Überweisungsantrages im Sinne des § 230a erster Satz ZPO nicht in Betracht. Gerade deshalb muß aber dem Kläger in einem solchen Fall die Gelegenheit geboten werden, eine Verletzung der im § 182 Abs 2 letzter Satz ZPO normierten Anleitungspflicht mit Erfolg im Rechtsmittel gegen den die Klage zurückweisenden Beschluß des Erstgerichtes geltend zu machen.Der von Fasching an anderer Stelle (Zivilprozeßrecht, Rdz.226 am Ende) vertretenen Lehrmeinung, die Verletzung der im Paragraph 182, Absatz 2, letzter Satz ZPO normierten Verpflichtung des Erstrichters begründe zwar einen Verfahrensmangel, doch führe dieser nicht zur Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses durch das Rekursgericht, weil ja der Kläger hier die Möglichkeit des nachträglichen Überweisungsantrages gemäß Paragraph 230 a, ZPO habe, ist nicht zu folgen. Die mit der ZVN 1983 neu eingeführte Bestimmung des Paragraph 230 a, ZPO hat nämlich vor allem den Zweck, dem Kläger im Falle einer a-limine-Zurückweisung Gelegenheit zur Wahrung von Fristen zu geben. Keinesfalls aber sollte mit dieser Bestimmung die Möglichkeit geboten werden, auch noch nach Zurückweisung einer Klage nach mündlicher Verhandlung die Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht zu beantragen (7 Ob 615/84). Wurde also die Klage nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen, dann kommt die Stellung eines nachträglichen Überweisungsantrages im Sinne des Paragraph 230 a, erster Satz ZPO nicht in Betracht. Gerade deshalb muß aber dem Kläger in einem solchen Fall die Gelegenheit geboten werden, eine Verletzung der im Paragraph 182, Absatz 2, letzter Satz ZPO normierten Anleitungspflicht mit Erfolg im Rechtsmittel gegen den die Klage zurückweisenden Beschluß des Erstgerichtes geltend zu machen.
Die aufhebende Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht somit der Sach- und Rechtslage; dem Revisionsrekurs der Beklagten mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Vorbehalt der Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs beruht auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs beruht auf Paragraph 52, ZPO.