Rechtssatz RS0037296
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037296
Entscheidungsdatum
27.11.2001
Rechtssatz
Aus der Einordnung dieser Bestimmung in den § 182 ZPO soll klargestellt werden, daß diese Gelegenheit nur bei einer ohnedies stattfindenden Verhandlung zu geben ist. Um diese Gelegenheit zu bieten, muß nicht eigens eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumt oder in anderer Form ein Kontakt zu den Parteien gesucht werden.Aus der Einordnung dieser Bestimmung in den Paragraph 182, ZPO soll klargestellt werden, daß diese Gelegenheit nur bei einer ohnedies stattfindenden Verhandlung zu geben ist. Um diese Gelegenheit zu bieten, muß nicht eigens eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumt oder in anderer Form ein Kontakt zu den Parteien gesucht werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 542/86
Entscheidungstext OGH 07.05.1986 8 Ob 542/86
Veröff: JBl 1986,529 = EvBl 1987/69 S 251 = RZ 1986/61 S 218
- 1 Ob 236/01i
Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 236/01i
Auch; Beisatz: § 182 Abs 2 ZPO bezieht sich auf die mündliche Verhandlung. (T1)
- 1 Ob 188/01f
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 188/01f
Ähnlich; Beisatz: Das Klagebegehren in eine schlüssige Fassung zu bringen, ist einem rechtskundigen Parteienvertreter insbesondere dann selbst in jener Verhandlungstagsatzung, in der er dazu aufgefordert wurde, zumutbar, wenn er von der beklagten Partei in deren Klagebeantwortungen einigermaßen konkret auf die nach deren Ansicht unschlüssige Fassung des Klagebegehrens hingewiesen wurde. Eine Frist zur Verbesserung musste ihm daher nicht gewährt werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0037296
Dokumentnummer
JJR_19860507_OGH0002_0080OB00542_8600000_001