Entscheidungsgründe:
Die Klägerin brachte vor, sie bewohne auf in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Haus, das bis Ende 1996 durch einen Hausbrunnen vorzüglicher Qualität mit Trink- und Nutzwasser versorgt worden sei. Die drittbeklagte Partei betreibe auf benachbarten, im Eigentum der erstbeklagten Partei stehenden Grundstücken eine Tankstelle. Am 4. 11. 1996 habe der Tankstellenbetreiber den Austritt von 5000 Liter Normalbenzin gemeldet; Benzin oder andere Materialien müssten jedoch schon mehrmals ausgetreten sein, was sich aus der Verunreinigung des Bodens ergebe. Durch dessen Kontamination sei das Brunnenwasser verunreinigt und unbenützbar geworden. Weder die drittbeklagte Partei noch die zweitbeklagte Partei "als Gewerbe- und Wasserrechtsbehörde" hätten den daraus resultierenden Schaden begrenzt oder ihn ersetzt. Der Schaden sei durch verspätete Meldungen, fehlende Reaktionen, unrichtige Überwachung der Auflagen durch die Behörden und unzureichende Sanierungsmaßnahmen verursacht und vergrößert worden. Der Schadenszustand bestehe fort, der Hausbrunnen sei gesperrt; eine Wasserversorgung sei nur mittels Mineralwassers möglich. Die erstbeklagte Partei hafte als Nachbarin.
Die Klägerin erhob folgende Begehren:
"1. Es wird festgestellt, dass
a) die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand (aushilfsweise [d.h. stets: für den Fall der r.k. Abweisung dieses Begehrens]: Entfall "zur ungeteilten Hand"; aushilfsweise: die vom Gericht bezeichnete Partei oder Parteien alleine)
b) der Klägerin, insbesondere als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 10 Grundbuch ***** V*****, sowie deren Nachfolgern im Eigentum dieser Liegenschaft (aushilfsweise: der Klägerin, insbesondere als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 10 Grundbuch ***** V*****
c) für den Ersatz aller nachteiligen Folgen, soweit durch die Leistungsbegehren noch nicht abgedeckt, insbesondere
- aus dem Austritt von Kohlenwasserstoffen, insbesondere Kraftstoff, in das Erdreich und Grundwasser im Bereich der A*****-Autobahntankstelle V***** bis Herbst 1996, sowie
- aus der unsachgerechten und/oder nicht sofortigen Sanierung derselben, sowie
- aus berechtigten und/oder nicht berechtigten Einschränkungen des Eigentumsrechtes und Besitzes an der Liegenschaft EZ 10 Grundbuch ***** V***** bis zu einer Sanierung;
je von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als Wasserrechtsbehörde abgehandelt zu GZ *****
(aushilfsweise: je für den Ersatz der vom Gericht bestimmten Anteile an den je vom Gericht zugeordneten sämtlichen nachteiligen Folgen, soweit durch die Leistungsbegehren noch nicht abgedeckt, insbesondere
- aus dem Austritt von Kohlenwasserstoffen, insbesondere Kraftstoff, in das Erdreich und Grundwasser im Bereich der A*****-Autobahntankstelle V***** bis Herbst 1996, sowie
- aus der unsachgerechten und/oder nicht sofortigen Sanierung derselben, sowie
- aus berechtigten und/oder nicht berechtigten Einschränkungen des Eigentumsrechtes und Besitzes an der Liegenschaft EZ 10 Grundbuch ***** V***** bis zu einer Sanierung;
je von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als Wasserrechtsbehörde abgehandelt zu GZ *****
haften."
Weiters:
"1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin einen Betrag von S 700.000 samt 4 % Zinsen seit dem Klagstag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen. aushilfsweise [d.h. stets: für den Fall der r.k. Abweisung dieses Begehrens]: Entfall "zur ungeteilten Hand"; (aushilfsweise: die vom Gericht bezeichnete Partei oder Parteien alleine)
2 a) Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, (aushilfsweise [d.h. stets: für den Fall der r.k. Abweisung dieses Begehrens]: Entfall "zur ungeteilten Hand"; aushilfsweise: die vom Gericht bezeichnete Partei oder Parteien alleine)
b) auf ihre Kosten, abzüglich der durchschnittlichen Strom- und Wartungskosten der bis November 1996 betriebenen Pumpe im Hausbrunnen in V*****
c) der Klägerin, insbesondere als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 10 Grundbuch ***** V*****, sowie deren Nachfolgern im Eigentum dieser Liegenschaft, (aushilfsweise: der Klägerin, insbesondere als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 10 Grundbuch ***** V*****
d) auf diese Liegenschaft, insbesondere an die technisch bestmögliche Einspeisungsstelle daselbst, entsprechend allen einschlägigen Normen und Regeln der Technik, frostsicher; einwandfreies, völlig unbelastetes und zum Genuss bestens geeignetes Trinkwasser in der Qualität wie vor November 1996 über den Hausbrunnen aus dem Grundwasserstrom bezogen; analytisch näher beschrieben in der beiliegenden 5. Wasserwirtschaftlichen Stellungnahme des DI W***** vom 18. 12. 1998, insbesondere S 3 Mitte;
und in der Quantität (Wassermächtigkeit) zumindest mit garantiert 1,7 Liter pro Sekunde;
durchgehend zur jederzeitigen und gleichmäßigen Entnahmemöglichkeit wie aus einem Hausbrunnen aus den wasserführenden Installationen auf dieser Liegenschaft anzuliefern und bereit zu halten;
dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution; und zwar solange, bis die genannte Liegenschaft wieder von Grundwasser in derselben Qualität und Quantität wie vorstehend entnehmbar; dauerhaft nach endgültiger Sanierung;
wobei das Vorliegen Letzterer auf Kosten der Beklagten wie vorstehend gemäß der beiliegenden 5. Wasserwirtschaftlichen Stellungnahme des DI W***** vom 18. 12. 1998, insbesondere S 5 und 6, oder zumindest gleichwertigen Prüfungsanforderungen, insbesondere in Verbindung mit der Auswertung einer laufend einsehbar dokumentierten Schadstoff-Bilanzierung Austrittsmengen/wieder entsorgte Mengen; zu ermitteln ist;
durchflossen wird;
aushilfsweise zu c) und d):
diejenigen Geldbeträge, um die vorstehenden Leistungspflichten und deren konkrete Realisierungsweise zu finanzieren, in der gerichtlich ermittelten Höhe bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen; und zwar die bis zur Rechtskraft fällig gewordenen binnen 14 Tagen."
Die beklagten Parteien wendeten insbesondere mangelnde Schlüssigkeit der Klage ein. Die erstbeklagte Partei führte aus, die Klage enthalte trotz beträchtlichen Umfangs kein verständliches und ausreichend definiertes Begehren. Die Urteilsanträge seien völlig unverständlich. Sämtliche Begehren würden durch unklar formulierte Alternativbegehren relativiert werden. Nahezu alle Leistungsbegehren stellten reine Pauschalforderungen ohne nähere Spezifizierung dar. Die zweitbeklagte Partei wendete insbesondere ein, die Streitwertangaben auf der ersten Seite der Klage ließen den Eindruck aufkommen, dass die erstbeklagte Partei für S 350.000, die zweitbeklagte Partei für S 700.000 und die drittbeklagte Partei für S 350.000 haften sollte, wogegen wieder die Zusammenrechnung dieser Beträge und das Urteilsbegehren sprächen. Letzteres sei weitgehend unverständlich und mit dem Klagsvorbringen nur teilweise in Einklang zu bringen. In ähnlicher Weise äußerte sich die drittbeklagte Partei.
In der Verhandlungstagsatzung vom 4. 4. 2000 brachte die Klägerin gegen den Einwand mangelnder Schlüssigkeit der Klage vor, dieser Einwand sei von den beklagten Parteien nicht konkretisiert worden und daher nicht nachvollziehbar, in welchen Punkten mangelnde Schlüssigkeit erblickt werde. Sollte das Gericht eine solche annehmen, so werde ausdrücklich beantragt, "gegen Konkretisierung eine Verbesserungsmöglichkeit einzuräumen" (S 6 in ON 6a und S 1 des Protokolls vom 4. 4. 2000). Daraufhin "erörterte" das Gericht, dass es die Klage als unschlüssig ansehe, "insbesondere da sie den Bestimmungen des § 226 Abs 1 ZPO nicht entspreche". Der Klagevertreter wurde aufgefordert, das Klagebegehren "schlüssig zu stellen". Dieser ersuchte um Gewährung einer Verbesserungsfrist von 14 Tagen, dies "in Anbetracht der Tatsache, dass die Unschlüssigkeit der Klage bereits in den vorbereitenden Schriftsätzen relativiert worden" sei, nicht gewährt wurde (S 1 f des Protokolls vom 4. 4. 2000).In der Verhandlungstagsatzung vom 4. 4. 2000 brachte die Klägerin gegen den Einwand mangelnder Schlüssigkeit der Klage vor, dieser Einwand sei von den beklagten Parteien nicht konkretisiert worden und daher nicht nachvollziehbar, in welchen Punkten mangelnde Schlüssigkeit erblickt werde. Sollte das Gericht eine solche annehmen, so werde ausdrücklich beantragt, "gegen Konkretisierung eine Verbesserungsmöglichkeit einzuräumen" (S 6 in ON 6a und S 1 des Protokolls vom 4. 4. 2000). Daraufhin "erörterte" das Gericht, dass es die Klage als unschlüssig ansehe, "insbesondere da sie den Bestimmungen des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO nicht entspreche". Der Klagevertreter wurde aufgefordert, das Klagebegehren "schlüssig zu stellen". Dieser ersuchte um Gewährung einer Verbesserungsfrist von 14 Tagen, dies "in Anbetracht der Tatsache, dass die Unschlüssigkeit der Klage bereits in den vorbereitenden Schriftsätzen relativiert worden" sei, nicht gewährt wurde (S 1 f des Protokolls vom 4. 4. 2000).
Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Unschlüssigkeit (mangelnder Bestimmtheit) ab. Die Formulierung "aushilfsweise (d.h. stets: für den Fall der r.k. Abweisung dieses Begehrens)" sei gänzlich unklar; es fehle eine ausreichende Unterscheidung zwischen Haupt- und Eventualbegehren, falls Letzteres überhaupt beabsichtigt gewesen sein sollte. Das Begehren auf Ersatz "aller nachteiligen Folgen, soweit durch das Leistungsbegehren noch nicht abgedeckt" entbehre der ausreichenden Bestimmtheit. Dies gelte auch für die Wortfolge "aushilfsweise: je für den Ersatz der vom Erstgericht bestimmten Anteile an den je vom Gericht zugeordneten sämtlichen nachteiligen Folgen" und für das Leistungsbegehren. Auch dabei lasse sich das Haupt- vom Eventualbegehren nicht ausreichend unterscheiden. Das auf Zahlung von S 700.000 zur ungeteilten Hand gerichtete Leistungsbegehren sei unschlüssig, weil nach dem Klagsvorbringen eine Rechtsgrundlage für die Solidarhaftung der beklagten Parteien nicht bestehe. Im Punkt 2 b) des Leistungsbegehrens entspreche die Verwendung der Wortfolge "abzüglich der durchschnittlichen Strom- und Wartungskosten der bis ..." nicht dem Bestimmtheitserfordernis, die Qualitätsbezeichnung im Punkt 2 d) des Urteilsbegehrens mache das Leistungsbegehren nicht ausreichend bestimmt. Dies gelte auch für die aushilfsweise zu den Punkten 2 c) und d) begehrten Geldbeträge. Schließlich sei auch die Wortfolge "dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution; und zwar solange bis die genannte Liegenschaft wieder vom Grundwasser in derselben Qualität und Quantität wie vorstehend entnehmbar; dauerhaft nach endgültiger Sanierung ..." unverständlich. Der Klagevertreter habe eine Verbesserung des Klagebegehrens im Sinne einer Schlüssigstellung trotz Aufforderung durch das Gericht nicht vorgenommen. Von der Einräumung einer Verbesserungsfrist - wie vom Klagevertreter in der Verhandlungstagsatzung vom 4. 4. 2000 begehrt - sei Abstand zu nehmen gewesen, weil bereits in den Klagebeantwortungen auf die mangelhafte Fassung des Klagebegehrens hingewiesen worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Da der Klagevertreter in der Verhandlungstagsatzung keine nähere Aufklärung darüber verlangt habe, inwieweit die Klage unvollständig, unbestimmt oder aus anderen Gründen unschlüssig sei, habe das Erstgericht davon ausgehen dürfen, dass eine weitere Erläuterung nicht erforderlich sei. Dem Klagevertreter sei ohnehin Gelegenheit gegeben worden, die fehlende Schlüssigkeit zu beheben. Die der Klage anhaftende Unschlüssigkeit sei ganz klar und für jeden Rechtskundigen bei einem Mindestmaß an prozessualer Sorgfalt offenkundig. Sie zu beseitigen, hätte keinen allzu großen zeitlichen und intellektuellen Aufwand erfordert. Unschlüssigkeit und Unbestimmtheit seien keine völlig verschiedenen Erscheinungsformen prozessualer Fehlerhaftigkeit. Mit dem Verbesserungsauftrag sei der Klagevertreter nicht überrascht worden. Die Anleitung durch das Erstgericht sei ausreichend gewesen, jede weitergehende Belehrung hätte "den Richter zum Rechtsfreund der Klägerin gemacht". Das unverbesserte Klagebegehren entspreche nicht den Bestimmtheits- und Schlüssigkeitserfordernissen des § 226 ZPO. Abgesehen davon, dass es durch die Vielzahl von Alternativfassungen "grob unübersichtlich" geworden sei, sei es - was das Feststellungsbegehren betreffe - völlig unbestimmt. Es sei auch nicht auf künftige Schäden eingeschränkt, die Haftung für alle Schäden sei aber kein tauglicher Gegenstand einer Feststellungsklage. Aber auch das Leistungsbegehren sei - selbst unter Weglassung der Passagen, die eine "aushilfsweise" Haftung der beklagten Parteien beinhalten, unbestimmt. Nirgends in der Klage werde deutlich, "welche S 700.000" die beklagten Parteien der Klägerin schulden sollten. Insgesamt habe die Klägerin für mehrere Anspruchsgrundlagen einen wesentlich geringeren Betrag als den von ihr errechneten tatsächlichen Aufwand begehrt. Bei einer solchen objektiven Klagehäufung hätte der Pauschalbetrag von S 700.000 entsprechend aufgegliedert werden müssen, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden. Das Begehren auf Herstellung einer Grundwasserversorgung sei durch äußerst unbestimmte "Verweise" und Nebensätze derart unklar und unbestimmt, dass eine Exekution auf Grund eines solchen Titels nicht möglich wäre. Dies treffe auch auf das Eventualbegehren ("diejenigen Geldbeträge, um die vorstehenden Leistungspflichten und deren konkrete Realisierungsweise zu finanzieren, in der gerichtlich ermittelten Höhe bei sonstiger Exekution") zu, denn dieses enthalte kein bestimmtes Zahlungsbegehren.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Da der Klagevertreter in der Verhandlungstagsatzung keine nähere Aufklärung darüber verlangt habe, inwieweit die Klage unvollständig, unbestimmt oder aus anderen Gründen unschlüssig sei, habe das Erstgericht davon ausgehen dürfen, dass eine weitere Erläuterung nicht erforderlich sei. Dem Klagevertreter sei ohnehin Gelegenheit gegeben worden, die fehlende Schlüssigkeit zu beheben. Die der Klage anhaftende Unschlüssigkeit sei ganz klar und für jeden Rechtskundigen bei einem Mindestmaß an prozessualer Sorgfalt offenkundig. Sie zu beseitigen, hätte keinen allzu großen zeitlichen und intellektuellen Aufwand erfordert. Unschlüssigkeit und Unbestimmtheit seien keine völlig verschiedenen Erscheinungsformen prozessualer Fehlerhaftigkeit. Mit dem Verbesserungsauftrag sei der Klagevertreter nicht überrascht worden. Die Anleitung durch das Erstgericht sei ausreichend gewesen, jede weitergehende Belehrung hätte "den Richter zum Rechtsfreund der Klägerin gemacht". Das unverbesserte Klagebegehren entspreche nicht den Bestimmtheits- und Schlüssigkeitserfordernissen des Paragraph 226, ZPO. Abgesehen davon, dass es durch die Vielzahl von Alternativfassungen "grob unübersichtlich" geworden sei, sei es - was das Feststellungsbegehren betreffe - völlig unbestimmt. Es sei auch nicht auf künftige Schäden eingeschränkt, die Haftung für alle Schäden sei aber kein tauglicher Gegenstand einer Feststellungsklage. Aber auch das Leistungsbegehren sei - selbst unter Weglassung der Passagen, die eine "aushilfsweise" Haftung der beklagten Parteien beinhalten, unbestimmt. Nirgends in der Klage werde deutlich, "welche S 700.000" die beklagten Parteien der Klägerin schulden sollten. Insgesamt habe die Klägerin für mehrere Anspruchsgrundlagen einen wesentlich geringeren Betrag als den von ihr errechneten tatsächlichen Aufwand begehrt. Bei einer solchen objektiven Klagehäufung hätte der Pauschalbetrag von S 700.000 entsprechend aufgegliedert werden müssen, um den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 226, ZPO gerecht zu werden. Das Begehren auf Herstellung einer Grundwasserversorgung sei durch äußerst unbestimmte "Verweise" und Nebensätze derart unklar und unbestimmt, dass eine Exekution auf Grund eines solchen Titels nicht möglich wäre. Dies treffe auch auf das Eventualbegehren ("diejenigen Geldbeträge, um die vorstehenden Leistungspflichten und deren konkrete Realisierungsweise zu finanzieren, in der gerichtlich ermittelten Höhe bei sonstiger Exekution") zu, denn dieses enthalte kein bestimmtes Zahlungsbegehren.
Die Revision der Klägerin ist zulässig und zum Teil berechtigt.