Rechtssatz RS0115987
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115987
Entscheidungsdatum
04.09.2007
Rechtssatz
Das Klagebegehren in eine schlüssige Fassung zu bringen, ist einem rechtskundigen Parteienvertreter insbesondere dann selbst in jener Verhandlungstagsatzung, in der er dazu aufgefordert wurde, zumutbar, wenn er von der beklagten Partei in deren Klagebeantwortung einigermaßen konkret auf die nach deren Ansicht unschlüssige Fassung des Klagebegehrens hingewiesen wurde. Eine Frist zur Verbesserung muss ihm dann nicht gewährt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 188/01f
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 188/01f
- 1 Ob 169/04s
Entscheidungstext OGH 14.12.2004 1 Ob 169/04s
Vgl auch; Beisatz: Die Aufforderung seitens des Gerichtes zur Schlüssigstellung des Vorbringens in der vorbereitenden Tagsatzung ist ausreichend, da die Kenntnis der Einwendungen der beklagten Partei und die Vorbereitung einer Reaktion auf diese bei einem sachgemäß agierenden Parteienvertreter vorauszusetzen ist. (Die Gewährung einer über den Zeitpunkt dieser Tagsatzung hinausgehenden Frist war weder sachlich geboten, noch wäre sie vom Gesetz her gerechtfertigt.) (T1)
- 1 Ob 58/04t
Entscheidungstext OGH 14.12.2004 1 Ob 58/04t
Vgl auch; Beisatz: Dennoch ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung einer unschlüssigen Klage durch das Gericht zu gewähren, selbst wenn vom Gegner bereits auf die dessen Ansicht nach unschlüssige Fassung des Klagebegehrens hingewiesen wurde. Ein solcher Hinweis des Prozessgegners hat nur zur Folge, dass sich die zur Verbesserung aufgerufene Partei nicht darauf berufen kann, ihr sei eine Verbesserung des Klagsvorbringens bzw des Klagebegehrens nach Aufforderung durch das Gericht nicht sofort möglich. (T2)
- 4 Ob 114/07d
Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 114/07d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115987
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Dokumentnummer
JJR_20011127_OGH0002_0010OB00188_01F0000_001