Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht gemäß § 182 Abs 1 ZPO darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur wahrheitsgemäßen Feststellung des Sachverhalts der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche notwendig erscheinen. Es ist also im Rahmen des behaupteten Anspruchs auf die Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen, dass das Begehren schlüssig gemacht werde. Das Gericht darf die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überraschen, die sie bisher unbeachtet ließen und auf die sie nicht aufmerksam gemacht wurden (SZ 74/198; 1 Ob 195/00h uva).Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur wahrheitsgemäßen Feststellung des Sachverhalts der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche notwendig erscheinen. Es ist also im Rahmen des behaupteten Anspruchs auf die Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen, dass das Begehren schlüssig gemacht werde. Das Gericht darf die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überraschen, die sie bisher unbeachtet ließen und auf die sie nicht aufmerksam gemacht wurden (SZ 74/198; 1 Ob 195/00h uva).
Von einem schlüssigen Klagsvorbringen kann im hier zu beurteilenden Fall tatsächlich keine Rede sein. Im Wesentlichen genügt es, insoweit auf die rechtlich einwandfreien Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen. Warum die im § 71 Abs 1 JG normierte zweiwöchige Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Schadens der Verpächterin hier nicht gelten sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die zitierte Gesetzesstelle unterscheidet nicht zwischen Schäden bestimmter Kategorien, sondern betrifft die Geltendmachung des Schadens an sich, welcher Art immer er ist. Daran kann auch § 69 JG nichts ändern, denn diese Gesetzesstelle betrifft nur die Bewertung der im Wald aufgetretenen Schäden. Es ist auch gleichgültig, ob die behaupteten Schäden aus einzelnen Verfügungen der Behörde (also Bescheiden) oder aus behaupteten Unterlassungen, wie hier der Nichtvornahme einer ausreichenden Wildstandsreduzierung abgeleitet wurden. Bei Vorliegen von Bescheiden müsste der Kläger tatsächlich alle Rechtsmittel zur Schadensabwendung ergriffen haben oder konkret behaupten und beweisen, dass der Schaden durch ein mögliches Rechtsmittel nicht mehr abwendbar gewesen wäre. Deshalb vermissten die Vorinstanzen zu Recht Vorbringen über die Erhebung von Rechtsmitteln (siehe nur S 9 des Ersturteils), und das Erstgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem Klagsvorbringen nicht beurteilt werden könne, ob der Versuch einer Schadensabwendung iSd § 2 Abs 2 AHG unternommen worden sei. Auch hat der Amtshaftungskläger, der ein Rechtsmittel unterlassen hat, auch konkret zu behaupten und zu beweisen, welcher Teil des geltend gemachten Schadens durch das mögliche Rechtsmittel nicht mehr abwendbar gewesen wäre; war ein Teil des Schadens abwendbar, dann hat die Unterlassung der Abgrenzung durch den Kläger, welcher Schaden abwendbar war und welcher nicht, die Abweisung seines Begehrens zur Gänze zur Folge (Schragel AHG³ Rz 182 mwN). Der Kläger hat aber nicht dargelegt, welcher Schadensteilbetrag auf die von ihm behauptete, nicht ordnungsgemäße Wildstandsregulierung durch die beklagte Partei zurückzuführen sei. Mit seinen Ausführungen, es habe keine Notwendigkeit bestanden, "informierte Personen" bereits zur vorbereitenden Tagsatzung stellig zu machen, entfernt sich der Rechtsmittelwerber vom Akteninhalt. Ursprünglich war die vorbereitende Tagsatzung für den 12. 6. 2003 anberaumt. Die dem Klagevertreter übermittelte Ladung enthielt unbestrittenermaßen den Auftrag, die "für die Aufklärung des Sachverhalts informierten Personen" zur Tagsatzung stellig zu machen, wobei auf § 258 Abs 2 ZPO verwiesen wurde (AS 23). Wenngleich diese Tagsatzung zweimal - einmal im Einvernehmen mit den Parteienvertretern, das zweite Mal wegen Erkrankung des Richters - verlegt wurde, bedeutet dies nicht etwa, dass der den Parteienvertretern erteilte, soeben wiedergegebene Auftrag hinfällig geworden wäre. Solches ist den die Verlegung betreffenden Anordnungen nicht zu entnehmen. Die Ausführung des Klägers in der Rekursbeantwortung, er habe auf Grund von Äußerungen des Beklagtenvertreters davon ausgehen dürfen, dass der Inhalt der Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung vom 12. 6. 2003 "nicht mehr aktuell" sei, ist eine unbeachtliche Neuerung. Aus dem Akteninhalt ergibt sich - wie schon ausgeführt - kein Anhaltspunkt dafür, dass das Gericht "keinen gesonderten Wert auf die Anwesenheit von informierten Personen" gelegt hätte.Von einem schlüssigen Klagsvorbringen kann im hier zu beurteilenden Fall tatsächlich keine Rede sein. Im Wesentlichen genügt es, insoweit auf die rechtlich einwandfreien Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen. Warum die im Paragraph 71, Absatz eins, JG normierte zweiwöchige Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Schadens der Verpächterin hier nicht gelten sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die zitierte Gesetzesstelle unterscheidet nicht zwischen Schäden bestimmter Kategorien, sondern betrifft die Geltendmachung des Schadens an sich, welcher Art immer er ist. Daran kann auch Paragraph 69, JG nichts ändern, denn diese Gesetzesstelle betrifft nur die Bewertung der im Wald aufgetretenen Schäden. Es ist auch gleichgültig, ob die behaupteten Schäden aus einzelnen Verfügungen der Behörde (also Bescheiden) oder aus behaupteten Unterlassungen, wie hier der Nichtvornahme einer ausreichenden Wildstandsreduzierung abgeleitet wurden. Bei Vorliegen von Bescheiden müsste der Kläger tatsächlich alle Rechtsmittel zur Schadensabwendung ergriffen haben oder konkret behaupten und beweisen, dass der Schaden durch ein mögliches Rechtsmittel nicht mehr abwendbar gewesen wäre. Deshalb vermissten die Vorinstanzen zu Recht Vorbringen über die Erhebung von Rechtsmitteln (siehe nur S 9 des Ersturteils), und das Erstgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem Klagsvorbringen nicht beurteilt werden könne, ob der Versuch einer Schadensabwendung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AHG unternommen worden sei. Auch hat der Amtshaftungskläger, der ein Rechtsmittel unterlassen hat, auch konkret zu behaupten und zu beweisen, welcher Teil des geltend gemachten Schadens durch das mögliche Rechtsmittel nicht mehr abwendbar gewesen wäre; war ein Teil des Schadens abwendbar, dann hat die Unterlassung der Abgrenzung durch den Kläger, welcher Schaden abwendbar war und welcher nicht, die Abweisung seines Begehrens zur Gänze zur Folge (Schragel AHG³ Rz 182 mwN). Der Kläger hat aber nicht dargelegt, welcher Schadensteilbetrag auf die von ihm behauptete, nicht ordnungsgemäße Wildstandsregulierung durch die beklagte Partei zurückzuführen sei. Mit seinen Ausführungen, es habe keine Notwendigkeit bestanden, "informierte Personen" bereits zur vorbereitenden Tagsatzung stellig zu machen, entfernt sich der Rechtsmittelwerber vom Akteninhalt. Ursprünglich war die vorbereitende Tagsatzung für den 12. 6. 2003 anberaumt. Die dem Klagevertreter übermittelte Ladung enthielt unbestrittenermaßen den Auftrag, die "für die Aufklärung des Sachverhalts informierten Personen" zur Tagsatzung stellig zu machen, wobei auf Paragraph 258, Absatz 2, ZPO verwiesen wurde (AS 23). Wenngleich diese Tagsatzung zweimal - einmal im Einvernehmen mit den Parteienvertretern, das zweite Mal wegen Erkrankung des Richters - verlegt wurde, bedeutet dies nicht etwa, dass der den Parteienvertretern erteilte, soeben wiedergegebene Auftrag hinfällig geworden wäre. Solches ist den die Verlegung betreffenden Anordnungen nicht zu entnehmen. Die Ausführung des Klägers in der Rekursbeantwortung, er habe auf Grund von Äußerungen des Beklagtenvertreters davon ausgehen dürfen, dass der Inhalt der Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung vom 12. 6. 2003 "nicht mehr aktuell" sei, ist eine unbeachtliche Neuerung. Aus dem Akteninhalt ergibt sich - wie schon ausgeführt - kein Anhaltspunkt dafür, dass das Gericht "keinen gesonderten Wert auf die Anwesenheit von informierten Personen" gelegt hätte.
Nach diesen Ausführungen stellt sich nur mehr die Frage, ob die unbedingt gebotene mehrfache Ergänzung bzw Verbesserung des Tatsachenvorbringens durch den Kläger, um die Klage schlüssig zu stellen, bereits in der vorbereitenden Tagsatzung vom 30. 7. 2003 vorgenommen werden musste oder ob dem Kläger hätte die Möglichkeit geboten werden müssen, diese Verbesserung - auf welche Art immer - zu einem späteren Zeitpunkt nachzutragen:
Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger bzw sein Rechtsvertreter hätte mit dem Aufwerfen der hier relevanten Fragen im Sinne einer Verbesserung des Tatsachenvorbringens nicht rechnen müssen (S 18 des Berufungsurteils), geht fehl: In Anbetracht der Einwendungen der beklagten Partei, die allesamt dem Kläger bekannt sein mussten, war der Klagevertreter dazu genötigt, sein Tatsachenvorbringen in dem von den Vorinstanzen aufgezeigten Sinn zu ergänzen. Dies musste ihm bei entsprechender Prozessvorbereitung schon vor Beginn der vorbereitenden Tagsatzung bewusst sein. Da jede Partei ihre Vorträge so zeitgerecht und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Prozessförderungspflicht iSd § 178 Abs 2 ZPO), und da ferner gemäß § 258 Abs 2 ZPO, auf welche Bestimmung in der Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung hingewiesen wurde, die Parteien und ihre Vertreter dafür zu sorgen haben, dass in dieser Tagsatzung der Sachverhalt umfassend erörtert werden kann, wobei zu diesem Zweck die Partei oder eine informierte Person zur Unterstützung des Parteienvertreters stellig zu machen ist, musste der Klagevertreter damit rechnen, dass er vom Gericht aufgefordert werden würde, die von den Vorinstanzen vermissten Tatsachenbehauptungen aufzustellen bzw zu ergänzen. Eines ausdrücklichen Hinweises durch das Gericht auf die Einwendungen der beklagten Partei bedurfte es nicht, die Kenntnis dieser Einwendungen und die Vorbereitung einer Reaktion auf diese ist bei einem sachgemäß agierenden Parteienvertreter vorauszusetzen. Demnach hat das Erstgericht der Bestimmung des § 182 ZPO ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass es den Klagevertreter zur Schlüssigstellung seines Vorbringens noch in der vorbereitenden Tagsatzung aufforderte. Die Gewährung einer über den Zeitpunkt dieser Tagsatzung hinausgehenden Frist war weder sachlich geboten, noch wäre sie vom Gesetz her gerechtfertigt, wurden doch vom Klagevertreter die Bestimmungen des § 178 Abs 2 und des § 258 Abs 2 ZPO gröblich missachtet. Die vom Berufungsgericht verfügte Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung erweist sich demnach aus rechtlichen Gründen als entbehrlich, sodass in Stattgebung des Rekurses der beklagten Partei die Entscheidung des Erstgerichts wieder herzustellen ist (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO).Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger bzw sein Rechtsvertreter hätte mit dem Aufwerfen der hier relevanten Fragen im Sinne einer Verbesserung des Tatsachenvorbringens nicht rechnen müssen (S 18 des Berufungsurteils), geht fehl: In Anbetracht der Einwendungen der beklagten Partei, die allesamt dem Kläger bekannt sein mussten, war der Klagevertreter dazu genötigt, sein Tatsachenvorbringen in dem von den Vorinstanzen aufgezeigten Sinn zu ergänzen. Dies musste ihm bei entsprechender Prozessvorbereitung schon vor Beginn der vorbereitenden Tagsatzung bewusst sein. Da jede Partei ihre Vorträge so zeitgerecht und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Prozessförderungspflicht iSd Paragraph 178, Absatz 2, ZPO), und da ferner gemäß Paragraph 258, Absatz 2, ZPO, auf welche Bestimmung in der Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung hingewiesen wurde, die Parteien und ihre Vertreter dafür zu sorgen haben, dass in dieser Tagsatzung der Sachverhalt umfassend erörtert werden kann, wobei zu diesem Zweck die Partei oder eine informierte Person zur Unterstützung des Parteienvertreters stellig zu machen ist, musste der Klagevertreter damit rechnen, dass er vom Gericht aufgefordert werden würde, die von den Vorinstanzen vermissten Tatsachenbehauptungen aufzustellen bzw zu ergänzen. Eines ausdrücklichen Hinweises durch das Gericht auf die Einwendungen der beklagten Partei bedurfte es nicht, die Kenntnis dieser Einwendungen und die Vorbereitung einer Reaktion auf diese ist bei einem sachgemäß agierenden Parteienvertreter vorauszusetzen. Demnach hat das Erstgericht der Bestimmung des Paragraph 182, ZPO ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass es den Klagevertreter zur Schlüssigstellung seines Vorbringens noch in der vorbereitenden Tagsatzung aufforderte. Die Gewährung einer über den Zeitpunkt dieser Tagsatzung hinausgehenden Frist war weder sachlich geboten, noch wäre sie vom Gesetz her gerechtfertigt, wurden doch vom Klagevertreter die Bestimmungen des Paragraph 178, Absatz 2 und des Paragraph 258, Absatz 2, ZPO gröblich missachtet. Die vom Berufungsgericht verfügte Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung erweist sich demnach aus rechtlichen Gründen als entbehrlich, sodass in Stattgebung des Rekurses der beklagten Partei die Entscheidung des Erstgerichts wieder herzustellen ist (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.