1. Die außerordentliche Revision des Erstbeklagten ist unzulässig. Zu seinem in der Revision neuerlich erhobenen Vorbringen, die Klage sei unschlüssig, weil kein Vorbringen erstattet worden sei, bei welchen Kunden der Erstbeklagte gegen ein Konkurrenzverbot verstoßen habe, ist er auf die ausführlichen Erörterungen des Berufungsgerichts zu verweisen, die das weitere Beharren auf diesen Rechtsmittelausführungen nachgerade als mutwillig erscheinen lassen. Der Kläger hat in der Verhandlungstagsatzung vom 3. 6. 1998 (ON 19 S 5 ff) umfangreiches Vorbringen einschließlich der erforderlichen Beweisanbote zu jenen Kunden und deren Fahrzeugen erstattet, die unter das Konkurrenzverbot gefallen und dennoch vom Erstbeklagten betreut worden seien. Soweit das Erstgericht auf Grund von Aussagen der zu diesem Vorbringen geführten Zeugen ergänzende weitergehende Feststellungen getroffen hat, bewegen sich diese jedenfalls im Rahmen dieses Vorbringens und sind daher - worauf bereits das Berufungsgericht verwiesen hat - zulässigerweise der Entscheidung zu Grunde gelegt worden (vgl RIS-Justiz RS0040318).1. Die außerordentliche Revision des Erstbeklagten ist unzulässig. Zu seinem in der Revision neuerlich erhobenen Vorbringen, die Klage sei unschlüssig, weil kein Vorbringen erstattet worden sei, bei welchen Kunden der Erstbeklagte gegen ein Konkurrenzverbot verstoßen habe, ist er auf die ausführlichen Erörterungen des Berufungsgerichts zu verweisen, die das weitere Beharren auf diesen Rechtsmittelausführungen nachgerade als mutwillig erscheinen lassen. Der Kläger hat in der Verhandlungstagsatzung vom 3. 6. 1998 (ON 19 S 5 ff) umfangreiches Vorbringen einschließlich der erforderlichen Beweisanbote zu jenen Kunden und deren Fahrzeugen erstattet, die unter das Konkurrenzverbot gefallen und dennoch vom Erstbeklagten betreut worden seien. Soweit das Erstgericht auf Grund von Aussagen der zu diesem Vorbringen geführten Zeugen ergänzende weitergehende Feststellungen getroffen hat, bewegen sich diese jedenfalls im Rahmen dieses Vorbringens und sind daher - worauf bereits das Berufungsgericht verwiesen hat - zulässigerweise der Entscheidung zu Grunde gelegt worden vergleiche RIS-Justiz RS0040318).
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 1 Ob 105/99v = EvBl 1999/206 = bbl 1999, 244 = RdW 2000, 21 = ecolex 2000, 201 dargelegt, der Eintritt eines materiellen Schadens sei keine Voraussetzung für den Verfall einer Konventionalstrafe, wenn diese der Befestigung oder Verstärkung übernommener Vertragspflichten diene; ihre Grundlage sei vielmehr der bei einer ex-ante-Betrachtung als möglich denkbare Schaden. Zweck der Pönalevereinbarung sei in diesem Fall, auf den Verpflichteten zusätzlichen Erfüllungsdruck auszuüben. Dies gelte umso mehr, je mehr die vereinbarte Konventionalstrafe den ex ante wahrscheinlichen Schaden übersteige. Die Konventionalstrafe sei dann selbst bei Fehlen von Feststellungen über den Eintritt eines materiellen Schadens jedenfalls nicht auf Null zu mäßigen, bezwecke doch eine derartige Konventionalstrafe nicht nur den vereinfachten Ausgleich der durch eine Vertragsverletzung entstandenen oder auf Grund bekannter Umstände des jeweiligen Einzelfalls noch entstehenden materiellen und immateriellen Gläubigernachteile, sondern gleichermaßen auch den rechtlich schutzwürdigen zusätzlichen Erfüllungsdruck im Gläubigerinteresse. Die Sicherung erheblicher wirtschaftlicher Interessen rechtfertige eine hohe - im Falle einer Vertragsverletzung auch realisierbare - Vertragsstrafdrohung, ohne dass die Frage nach der Höhe eines wirklichen Schadens als sonst bedeutsame Determinante der allfälligen Unverhältnismäßigkeit einer solchen Strafe von Belang sei (in diesem Sinne auch 1 Ob 170/99g).
Das Streben nach Sicherung derartiger erheblicher wirtschaftlicher Interessen leuchtet auch aus Abs 4 des Punktes XIII. des Gesellschaftsvertrags hervor, ist doch den Feststellungen zu entnehmen, dass Unternehmensgegenstand der Gesellschaft nicht bloß ganz allgemein die Reparatur von und der Handel mit Kraftfahrzeugen war, sondern dass die Spezialisierung auf Oldtimer mit einem naturgemäß begrenzten und nicht beliebig auswechselbaren Kundenkreis konfrontiert war. Deshalb musste die Gesellschaft ganz besonders daran interessiert sein, zumindest die aktuellen Kunden aus dem letzten Jahr nicht durch Abwerbung zu verlieren. Dass der Erstbeklagte gegen die Konkurrenzklausel verstieß, ergibt sich unzweifelhaft aus den Feststellungen der Vorinstanzen. Der Erstbeklagte bestreitet auch in seiner Revision nicht mehr, dass diejenigen Kunden, deren Fahrzeuge er in seine neue Werkstätte verbrachte, oder bei denen er dies zumindest versuchte, zu dem von der Klausel erfassten Personenkreis zählten und stellt auch nicht in Abrede, dass seine darauf gerichteten Aktivitäten innerhalb eines Jahres nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft erfolgten. Sein Einwand, es sei vereinbart gewesen, dass er noch drei Monate im Betrieb der Gesellschaft mitarbeite, geht schon deshalb ins Leere, weil er die Reparaturen eben nicht dort und auch nicht auf Rechnung der Gesellschaft durchführte.Das Streben nach Sicherung derartiger erheblicher wirtschaftlicher Interessen leuchtet auch aus Absatz 4, des Punktes römisch dreizehn. des Gesellschaftsvertrags hervor, ist doch den Feststellungen zu entnehmen, dass Unternehmensgegenstand der Gesellschaft nicht bloß ganz allgemein die Reparatur von und der Handel mit Kraftfahrzeugen war, sondern dass die Spezialisierung auf Oldtimer mit einem naturgemäß begrenzten und nicht beliebig auswechselbaren Kundenkreis konfrontiert war. Deshalb musste die Gesellschaft ganz besonders daran interessiert sein, zumindest die aktuellen Kunden aus dem letzten Jahr nicht durch Abwerbung zu verlieren. Dass der Erstbeklagte gegen die Konkurrenzklausel verstieß, ergibt sich unzweifelhaft aus den Feststellungen der Vorinstanzen. Der Erstbeklagte bestreitet auch in seiner Revision nicht mehr, dass diejenigen Kunden, deren Fahrzeuge er in seine neue Werkstätte verbrachte, oder bei denen er dies zumindest versuchte, zu dem von der Klausel erfassten Personenkreis zählten und stellt auch nicht in Abrede, dass seine darauf gerichteten Aktivitäten innerhalb eines Jahres nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft erfolgten. Sein Einwand, es sei vereinbart gewesen, dass er noch drei Monate im Betrieb der Gesellschaft mitarbeite, geht schon deshalb ins Leere, weil er die Reparaturen eben nicht dort und auch nicht auf Rechnung der Gesellschaft durchführte.
Die vorstehenden Erwägungen schließen allerdings die Anwendung des Mäßigungsrechts nicht grundsätzlich aus (vgl 1 Ob 105/99v). Nach nunmehr überwiegender Rechtsprechung ist schon in der Bestreitung der Verpflichtung zur Zahlung der Konventionalstrafe das Begehren auf deren Mäßigung enthalten (SZ 53/117; SZ 54/4; SZ 58/152; 7 Ob 228/97y ua). Es wurde auch ausgesprochen, das Gericht sei dann im Sinn des § 182 ZPO verpflichtet, mit den Parteien die Gründe für die Anwendung des Mäßigungsrechts zu erörtern (MietSlg 30.624; 8 Ob 506/82; 7 Ob 228/97y ua). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht auf richterliche Mäßigung der Vertragsstrafe nur dann im Rechtsmittelverfahren in Anspruch genommen werden kann, wenn schon in erster Instanz jene Tatumstände behauptet wurden, aus denen nun der Anspruch auf Mäßigung der Vertragsstrafe abgeleitet wird. Für das Vorliegen von Mäßigungskriterien ist der Beklagte behauptungs- und beweispflichtig (8 Ob 519/82; 1 Ob 264/00f). Wie bereits in den Entscheidungen SZ 58/152 und 7 Ob 228/97 dargestellt, bewirkt die unterbliebene Erörterung in erster Instanz einen Verfahrensmangel, der in der Berufung geltend zu machen ist. Wurde ein Verfahrensmangel erster Instanz in der Berufung nicht gerügt, dann durfte das Berufungsgericht diesen Mangel nicht wahrnehmen. Es liegt dann kein Verfahrensmangel zweiter Instanz vor, weshalb der erstinstanzliche Verfahrensmangel nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden kann (EFSlg 55.100, EFSlg 57.817; Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 3). Der Erstbeklagte hat aber in seiner Berufung einen derartigen Verfahrensmangel nicht geltend gemacht, sondern unter diesem Berufungsgrund lediglich die Berücksichtigung angeblich überschießender Feststellungen gerügt. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht darauf verwiesen, der Erstbeklagte sei seiner Behauptungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren nicht nachgekommen.Die vorstehenden Erwägungen schließen allerdings die Anwendung des Mäßigungsrechts nicht grundsätzlich aus vergleiche eins, Ob 105/99v). Nach nunmehr überwiegender Rechtsprechung ist schon in der Bestreitung der Verpflichtung zur Zahlung der Konventionalstrafe das Begehren auf deren Mäßigung enthalten (SZ 53/117; SZ 54/4; SZ 58/152; 7 Ob 228/97y ua). Es wurde auch ausgesprochen, das Gericht sei dann im Sinn des Paragraph 182, ZPO verpflichtet, mit den Parteien die Gründe für die Anwendung des Mäßigungsrechts zu erörtern (MietSlg 30.624; 8 Ob 506/82; 7 Ob 228/97y ua). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht auf richterliche Mäßigung der Vertragsstrafe nur dann im Rechtsmittelverfahren in Anspruch genommen werden kann, wenn schon in erster Instanz jene Tatumstände behauptet wurden, aus denen nun der Anspruch auf Mäßigung der Vertragsstrafe abgeleitet wird. Für das Vorliegen von Mäßigungskriterien ist der Beklagte behauptungs- und beweispflichtig (8 Ob 519/82; 1 Ob 264/00f). Wie bereits in den Entscheidungen SZ 58/152 und 7 Ob 228/97 dargestellt, bewirkt die unterbliebene Erörterung in erster Instanz einen Verfahrensmangel, der in der Berufung geltend zu machen ist. Wurde ein Verfahrensmangel erster Instanz in der Berufung nicht gerügt, dann durfte das Berufungsgericht diesen Mangel nicht wahrnehmen. Es liegt dann kein Verfahrensmangel zweiter Instanz vor, weshalb der erstinstanzliche Verfahrensmangel nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden kann (EFSlg 55.100, EFSlg 57.817; Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 3). Der Erstbeklagte hat aber in seiner Berufung einen derartigen Verfahrensmangel nicht geltend gemacht, sondern unter diesem Berufungsgrund lediglich die Berücksichtigung angeblich überschießender Feststellungen gerügt. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht darauf verwiesen, der Erstbeklagte sei seiner Behauptungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren nicht nachgekommen.
Da somit der zweiten Instanz kein Verfahrensmangel unterlaufen ist, und die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht, ist die außerordentliche Revision des Erstbeklagten zurückzuweisen.
2. Dem Rekurs des Klägers kommt keine Berechtigung zu; der Rekurs des Zweitbeklagten ist hingegen berechtigt.
Der Kläger hat seinen Anspruch gegen den Zweitbeklagten ursprünglich ausschließlich auf den behaupteten Verstoß gegen die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Konkurrenzklausel gestützt. Er vertritt auch in seinem Rekurs weiterhin die Ansicht, dass schon die Gründung der neuen Gesellschaft mbH einen Verstoß des Zweitbeklagten gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot darstelle. Nach gesicherter Rechtsprechung müssen Konkurrenzklauseln im Zweifel einschränkend, d.h. im Sinne einer geringeren Beschränkung der Verfügungsfreiheit des zur Unterlassung Verpflichteten ausgelegt werden. Die Ausdehnung eines Konkurrenzverbots durch ergänzende Vertragsauslegung kommt nur dann in Betracht, wenn dies der Zweck der Vereinbarung oder die Verkehrssitte erfordert. Maßgebend ist stets die Absicht der Parteien, d.i. der objektiv erkennbare Zweck des Vertrags (SZ 25/320; SZ 36/58; 3 Ob 1503/90; RdW 1995, 344; 5 Ob 129/98a ua). Der Kläger hat im Verfahren kein Vorbringen zu einer vom Urkundeninhalt abweichenden Parteienabsicht erstattet. Er hat lediglich ausgeführt (ON 19, S 11), aus den Worten "sonstwie betreuen" sei auf ein stillschweigendes Verbot der Gründung einer neuen Gesellschaft zu schließen. Schließlich hat er noch behaupet, schon die Mitbegründung eines solchen Unternehmens als Gesellschafter verwirkliche den Konkurrenzverstoß (ON 30, S 15). Ein derartiger Inhalt lässt sich aber der Klausel angesichts ihrer klaren und unzweifelhaften Formulierung nicht entnehmen, verbietet sie doch lediglich, "mit jenen Kunden, mit denen die Gesellschaft im vorangegangenen Jahr in Geschäftsbeziehung stand, Geschäfte im Geschäftszweig der Gesellschaft zu tätigen, diese abzuwerben oder sonstwie zu betreuen". Damit hebt sich dieser Absatz auch deutlich vom vorhergehenden ab, der es den Gesellschaftern untersagt, sich ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter - unter anderem - an einem Unternehmen desselben Geschäftszweiges zu beteiligen. Hätten die Gesellschafter einander nicht nur während des aufrechten Bestands des Gesellschafterverhältnisses, sondern auch noch nach ihrem Ausscheiden in dieser Form binden wollen, so wäre es ihnen ein Leichtes gewesen, das Verbot des dritten Absatzes des Punktes XIII. auch im folgenden Absatz zu wiederholen. Es bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte, die die vom Kläger - allerdings ohne jede nähere Begründung - gewünschte weite Auslegung rechtfertigen könnten. Dass der Zweitbeklagte mit dem Erstbeklagten bei der festgestellten Abwerbung von Kunden in irgend einer Form zusammengewirkt hätte, hat der Kläger nicht behauptet. Die bereits mehrfach genannte Konkurrenzklausel vermag somit den Anspruch des Klägers gegen den Zweitbeklagten nicht zu begründen.Der Kläger hat seinen Anspruch gegen den Zweitbeklagten ursprünglich ausschließlich auf den behaupteten Verstoß gegen die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Konkurrenzklausel gestützt. Er vertritt auch in seinem Rekurs weiterhin die Ansicht, dass schon die Gründung der neuen Gesellschaft mbH einen Verstoß des Zweitbeklagten gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot darstelle. Nach gesicherter Rechtsprechung müssen Konkurrenzklauseln im Zweifel einschränkend, d.h. im Sinne einer geringeren Beschränkung der Verfügungsfreiheit des zur Unterlassung Verpflichteten ausgelegt werden. Die Ausdehnung eines Konkurrenzverbots durch ergänzende Vertragsauslegung kommt nur dann in Betracht, wenn dies der Zweck der Vereinbarung oder die Verkehrssitte erfordert. Maßgebend ist stets die Absicht der Parteien, d.i. der objektiv erkennbare Zweck des Vertrags (SZ 25/320; SZ 36/58; 3 Ob 1503/90; RdW 1995, 344; 5 Ob 129/98a ua). Der Kläger hat im Verfahren kein Vorbringen zu einer vom Urkundeninhalt abweichenden Parteienabsicht erstattet. Er hat lediglich ausgeführt (ON 19, S 11), aus den Worten "sonstwie betreuen" sei auf ein stillschweigendes Verbot der Gründung einer neuen Gesellschaft zu schließen. Schließlich hat er noch behaupet, schon die Mitbegründung eines solchen Unternehmens als Gesellschafter verwirkliche den Konkurrenzverstoß (ON 30, S 15). Ein derartiger Inhalt lässt sich aber der Klausel angesichts ihrer klaren und unzweifelhaften Formulierung nicht entnehmen, verbietet sie doch lediglich, "mit jenen Kunden, mit denen die Gesellschaft im vorangegangenen Jahr in Geschäftsbeziehung stand, Geschäfte im Geschäftszweig der Gesellschaft zu tätigen, diese abzuwerben oder sonstwie zu betreuen". Damit hebt sich dieser Absatz auch deutlich vom vorhergehenden ab, der es den Gesellschaftern untersagt, sich ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter - unter anderem - an einem Unternehmen desselben Geschäftszweiges zu beteiligen. Hätten die Gesellschafter einander nicht nur während des aufrechten Bestands des Gesellschafterverhältnisses, sondern auch noch nach ihrem Ausscheiden in dieser Form binden wollen, so wäre es ihnen ein Leichtes gewesen, das Verbot des dritten Absatzes des Punktes römisch dreizehn. auch im folgenden Absatz zu wiederholen. Es bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte, die die vom Kläger - allerdings ohne jede nähere Begründung - gewünschte weite Auslegung rechtfertigen könnten. Dass der Zweitbeklagte mit dem Erstbeklagten bei der festgestellten Abwerbung von Kunden in irgend einer Form zusammengewirkt hätte, hat der Kläger nicht behauptet. Die bereits mehrfach genannte Konkurrenzklausel vermag somit den Anspruch des Klägers gegen den Zweitbeklagten nicht zu begründen.
Der Kläger hat im Zuge des Verfahrens sein Begehren auch darauf gestützt, er sei vom Zweitbeklagten über die Möglichkeit der Vereinbarung einer (weitergehenden) Konkurrenzklausel unrichtig belehrt und über die Absicht des Erstbeklagten, in den Ruhestand zu treten, in Irrtum geführt worden. Er vertritt dazu auch noch in seinem Rekurs (S 8) den Standpunkt, der Zweitbeklagte schulde dem Kläger "Ersatz (zumindest) in Höhe der Pönale". Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Behauptung, ein fünfjähriges Konkurrenzverbot unter Geschäftsleuten "bringe nichts", zumindest in dieser allgemeinen Form unrichtig ist (vgl ÖBl 1997, 196). Führt der Gewalthaber Geschäfte mehrerer Machtgeber, so hat er alle mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor Interessengefährdung zu bewahren. Der Umfang der Pflichten des Machthabers richtet sich nicht nur nach dem Wortlaut des Auftrags, sondern auch nach dem ihm bekannten Geschäftszweck (SZ 34/153; 4 Ob 42/99a; RIS-Justiz RS0026428). War die Geschäftsbesorgung des Rechtsanwalts mangelhaft, so ist er gemäß §§ 1009, 1010, 1012 und 1299 ABGB dem Mandanten zum Schadenersatz verpflichtet (7 Ob 612/93 mwH; 10 Ob 167/00g ua).Der Kläger hat im Zuge des Verfahrens sein Begehren auch darauf gestützt, er sei vom Zweitbeklagten über die Möglichkeit der Vereinbarung einer (weitergehenden) Konkurrenzklausel unrichtig belehrt und über die Absicht des Erstbeklagten, in den Ruhestand zu treten, in Irrtum geführt worden. Er vertritt dazu auch noch in seinem Rekurs (S 8) den Standpunkt, der Zweitbeklagte schulde dem Kläger "Ersatz (zumindest) in Höhe der Pönale". Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Behauptung, ein fünfjähriges Konkurrenzverbot unter Geschäftsleuten "bringe nichts", zumindest in dieser allgemeinen Form unrichtig ist vergleiche ÖBl 1997, 196). Führt der Gewalthaber Geschäfte mehrerer Machtgeber, so hat er alle mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor Interessengefährdung zu bewahren. Der Umfang der Pflichten des Machthabers richtet sich nicht nur nach dem Wortlaut des Auftrags, sondern auch nach dem ihm bekannten Geschäftszweck (SZ 34/153; 4 Ob 42/99a; RIS-Justiz RS0026428). War die Geschäftsbesorgung des Rechtsanwalts mangelhaft, so ist er gemäß Paragraphen 1009, 1010, 1012 und 1299 ABGB dem Mandanten zum Schadenersatz verpflichtet (7 Ob 612/93 mwH; 10 Ob 167/00g ua).
Der Kläger hat zu einem derartigen Schadenersatzanspruch keinerlei Vorbringen erstattet. Er hat lediglich vorgebracht, dass die von ihm angestrebte (weitergehende) Konkurrenzklausel deshalb und wegen des bei ihm erregten unrichtigen Eindrucks zumindest konkludent zu gelten habe (ON 19, S 15). Dies scheitert aber schon daran, dass der Erstbeklagte nach den Feststellungen eine derartige Vereinbarung nicht treffen wollte. Der Kläger hat im Verfahren auch nicht behauptet, bei richtiger Rechtsbelehrung wäre die gewünschte Klausel in den Abtretungsvertrag aufgenommen worden. Er hat vielmehr lediglich vorgebracht, dass er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts den Vertrag nicht abgeschlossen hätte (ON 25, S 18). Damit macht er aber nur den "Vertrauensschaden", das negative Vertragsinteresse, geltend, dass er als Geschädigter so zu stellen wäre, wie er stünde, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre. Das positive Interesse wäre nur dann zu ersetzen, wenn der Vertragsabschluss auch ohne Pflichtverletzung zustande gekommen wäre (SZ 70/108 mwH; RIS-Justiz RS0016374).
Was die behauptete Irreführung und die Rechtsberatung durch den Zweitbeklagten als unmittelbar betroffene Vertragspartei betrifft, beruft sich der Kläger auf die schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Schon vor Vertragsabschluss bestehen Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten, wie sie beispielsweise in den §§ 874, 878 und 866 ABGB anerkannt werden. Ein Teil hat den anderen vor dem Abschluss des Geschäfts vor allem über die Beschaffenheit des in Aussicht genommenen Leistungsgegenstands oder über eine Gefährdung der Erfüllung aufzuklären und ihm rechtliche Hindernisse mitzuteilen, die einem Vertragsabschluss entgegenstehen. Die durch irreführendes Verhalten herbeigeführten reinen Vermögensschäden sind auch bei Fahrlässigkeit zu ersetzen (SZ 56/135; SZ 70/108 ua). Soweit anlässlich Vertragsverhandlungen das reine Vermögen betroffen ist, hat der schuldhaft handelnde Teil grundsätzlich nicht das positive, sondern gleichfalls bloß das negative Vertragsinteresse zu ersetzen (SZ 70/108; EvBl 2001/48; RIS-Justiz RS0014882, RS0014885).Was die behauptete Irreführung und die Rechtsberatung durch den Zweitbeklagten als unmittelbar betroffene Vertragspartei betrifft, beruft sich der Kläger auf die schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Schon vor Vertragsabschluss bestehen Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten, wie sie beispielsweise in den Paragraphen 874, 878 und 866 ABGB anerkannt werden. Ein Teil hat den anderen vor dem Abschluss des Geschäfts vor allem über die Beschaffenheit des in Aussicht genommenen Leistungsgegenstands oder über eine Gefährdung der Erfüllung aufzuklären und ihm rechtliche Hindernisse mitzuteilen, die einem Vertragsabschluss entgegenstehen. Die durch irreführendes Verhalten herbeigeführten reinen Vermögensschäden sind auch bei Fahrlässigkeit zu ersetzen (SZ 56/135; SZ 70/108 ua). Soweit anlässlich Vertragsverhandlungen das reine Vermögen betroffen ist, hat der schuldhaft handelnde Teil grundsätzlich nicht das positive, sondern gleichfalls bloß das negative Vertragsinteresse zu ersetzen (SZ 70/108; EvBl 2001/48; RIS-Justiz RS0014882, RS0014885).
Mit seinem Vorbringen zur unrichtigen Rechtsbelehrung und Irreführung durch den Zweitbeklagten macht der Kläger somit einen völlig anderen Anspruch geltend als jenen, der auf den Verstoß gegen die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Konkurrenzklausel gestützt wurde. In den erstgenannten Fällen könnte der Kläger nur so gestellt werden, wie er ohne Vertragsabschluss stünde, weil er im vorvertraglichen Bereich falsch informiert wurde; im zweiten Fall macht er, wenngleich pauschalierte, Ansprüche aus der Schlechterfüllung des geschlossenen Vertrags (positiver Vertragsverletzung) geltend.
Gemäß § 182 Abs 1 ZPO hat der Vorsitzende zwar darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur wahrheitsgemäßen Feststellung des Tatbestands der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche notwendig erscheinen, jedoch hat sich die Manuduktionspflicht des Gerichts nach diesem ausdrücklichen gesetzlichen Auftrag im Rahmen des behaupteten Anspruchs zu bewegen. Nur in diesem Bereich ist auf die Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen, dass das Begehren schlüssig gemacht werde. Die Anleitungspflicht darf im Anwaltsprozess keinesfalls derart weit gezogen werden, dass einer Partei die Möglicheit eröffnet wird, ein nach den getroffenen Feststellungen abzuweisendes Klagebegehren dahin zu ändern, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Klagsstattgebung gegeben sein könnten (SZ 70/199; 1 Ob 294/00t; RIS-Justiz RS0108818). Ob das Erstgericht dennoch mit dem Kläger zu erörtern gehabt hätte, dass der von ihm vorgetragene Rechtsgrund der (konkludent vereinbarten) Konkurrenzklausel nicht tragfähig sei, muss hier nicht abschließend erörtert werden, weil der Kläger jedenfalls einen solchen Verfahrensmangel in seiner Berufung nicht gerügt hat. Wie bereits dargestellt, durfte daher das Berufungsgericht darauf mangels Rüge gar nicht eingehen. Es war ihm aber ebenso verwehrt, das Urteil aufzuheben, um der Partei das Nachholen versäumten Vorbringens oder das Angebot neuer Beweise zu ermöglichen (SZ 53/22; SZ 57/162; ZVR 1989/108 uva; Kodek aaO § 496 Rz 4).Gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO hat der Vorsitzende zwar darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur wahrheitsgemäßen Feststellung des Tatbestands der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche notwendig erscheinen, jedoch hat sich die Manuduktionspflicht des Gerichts nach diesem ausdrücklichen gesetzlichen Auftrag im Rahmen des behaupteten Anspruchs zu bewegen. Nur in diesem Bereich ist auf die Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen, dass das Begehren schlüssig gemacht werde. Die Anleitungspflicht darf im Anwaltsprozess keinesfalls derart weit gezogen werden, dass einer Partei die Möglicheit eröffnet wird, ein nach den getroffenen Feststellungen abzuweisendes Klagebegehren dahin zu ändern, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Klagsstattgebung gegeben sein könnten (SZ 70/199; 1 Ob 294/00t; RIS-Justiz RS0108818). Ob das Erstgericht dennoch mit dem Kläger zu erörtern gehabt hätte, dass der von ihm vorgetragene Rechtsgrund der (konkludent vereinbarten) Konkurrenzklausel nicht tragfähig sei, muss hier nicht abschließend erörtert werden, weil der Kläger jedenfalls einen solchen Verfahrensmangel in seiner Berufung nicht gerügt hat. Wie bereits dargestellt, durfte daher das Berufungsgericht darauf mangels Rüge gar nicht eingehen. Es war ihm aber ebenso verwehrt, das Urteil aufzuheben, um der Partei das Nachholen versäumten Vorbringens oder das Angebot neuer Beweise zu ermöglichen (SZ 53/22; SZ 57/162; ZVR 1989/108 uva; Kodek aaO Paragraph 496, Rz 4).
Es ist daher dem Rekurs des Zweitbeklagten, der dies ausdrücklich geltend machte, Folge zu geben, gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und das das Klagebegehren gegen den Zweitbeklagten abweisende Ersturteil wieder herzustellen.Es ist daher dem Rekurs des Zweitbeklagten, der dies ausdrücklich geltend machte, Folge zu geben, gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und das das Klagebegehren gegen den Zweitbeklagten abweisende Ersturteil wieder herzustellen.
Die das Verfahren gegen den Zweitbeklagten betreffende Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Auf Grund des vom Kläger mit der Berufung im Verfahren gegen den Zweitbeklagten erhobenen - gerade noch hinreichend deutlich ausgeführten - Kostenrekurses, der vom Berufungsgericht infolge seines Aufhebungsbeschlusses nicht erledigt wurde, ist wahrzunehmen, dass der Zweitbeklagte, der gemäß § 1 Abs 2 RATG auch in eigener Sache Anspruch auf tarifmäßige Entlohnung hat, seine Kosten fälschlich auf der Basis von S 600.000,-- verzeichnet hat. Da gegen beide Beklagte selbständige Ansprüche von je S 300.000,-- erhoben wurden, ist der dem Kostenverzeichnis folgende Ausspruch des Erstgerichts durch Anwendung der dem gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klagebegehren entsprechenden Bemessungsgrundlage zu korrigieren.Die das Verfahren gegen den Zweitbeklagten betreffende Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Auf Grund des vom Kläger mit der Berufung im Verfahren gegen den Zweitbeklagten erhobenen - gerade noch hinreichend deutlich ausgeführten - Kostenrekurses, der vom Berufungsgericht infolge seines Aufhebungsbeschlusses nicht erledigt wurde, ist wahrzunehmen, dass der Zweitbeklagte, der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, RATG auch in eigener Sache Anspruch auf tarifmäßige Entlohnung hat, seine Kosten fälschlich auf der Basis von S 600.000,-- verzeichnet hat. Da gegen beide Beklagte selbständige Ansprüche von je S 300.000,-- erhoben wurden, ist der dem Kostenverzeichnis folgende Ausspruch des Erstgerichts durch Anwendung der dem gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klagebegehren entsprechenden Bemessungsgrundlage zu korrigieren.