Rechtssatz RS0032126
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032126
Geschäftszahl
1Ob600/34; 5Ob202/66; 8Ob519/82; 1Ob264/00f; 1Ob195/00h; 3Ob197/08d
Entscheidungsdatum
17.12.2008
Rechtssatz
Das Recht auf richterliche Mäßigung der Vertragsstrafe kann im Rechtsmittelverfahren nur dann in Anspruch genommen werden, wenn in erster Instanz die Tatumstände behauptet wurden, aus denen der Anspruch auf Mäßigung der Vertragsstrafe abgeleitet wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 600/34
Entscheidungstext OGH 20.09.1934 1 Ob 600/34
Veröff: SZ 16/166
- 5 Ob 202/66
Entscheidungstext OGH 13.10.1966 5 Ob 202/66
- 8 Ob 519/82
Entscheidungstext OGH 01.07.1982 8 Ob 519/82
Vgl; Beisatz: Im Rechtsmittel ist das Ausmaß der begehrten Mäßigung anzuführen. (T1)
- 1 Ob 264/00f
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 264/00f
Auch; Beisatz: Die Beklagte ist für das Vorliegen von Mäßigungskriterien behauptungs- und beweispflichtig. (T2)
- 1 Ob 195/00h
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 195/00h
Beis wie T2; Beisatz: Die unterbliebene Erörterung in erster Instanz bewirbt einen Verfahrensmangel, der in der Berufung geltend zu machen ist. Wurde ein Verfahrensmangel erster Instanz in der Berufung nicht gerügt, dann durfte das Berufungsgericht diesen Mangel nicht wahrnehmen. Es liegt dann kein Verfahrensmangel zweiter Instanz vor, weshalb der erstinstanzliche Verfahrensmangel nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden kann. (T3)
- 3 Ob 197/08d
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 197/08d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0032126
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19340920_OGH0002_0010OB00600_3400000_001