Begehrt ein Rechtsanwalt aus gesondert zu beurteilenden, wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen nicht die Summe des Honorars, sondern einen Pauschalbetrag ohne nähere Aufschlüsselung, so ist dieser Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden. Gleiches muss auch dann gelten, wenn der Mandant eines Rechtsanwalts den Ersatz des von ihm an seinen Rechtsvertreter zu leistenden oder geleisteten Honorars begehrt. Es geht nicht an, die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dem Gericht zu überlassen. Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen worden ist. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (SZ 70/136; ÖBA 1991, 671; AnwBl 1990, 656; ÖBl 1981, 122). Von diesen Überlegungen ausgehend haben die Vorinstanzen völlig zu Recht die Schlüssigkeit des Klagebegehrens verneint. Der Kläger hat keine Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen (ja nicht einmal auf die seiner "Reihung" nach primär zu behandelnden) Klagssachverhalte vorgenommen, sondern lediglich eine Erklärung dahin erstattet, dass er in bestimmter Reihenfolge sämtliche Rechtsverhältnisse geprüft wissen wollte. Dies stellt keine Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dar.Begehrt ein Rechtsanwalt aus gesondert zu beurteilenden, wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen nicht die Summe des Honorars, sondern einen Pauschalbetrag ohne nähere Aufschlüsselung, so ist dieser Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 226, ZPO gerecht zu werden. Gleiches muss auch dann gelten, wenn der Mandant eines Rechtsanwalts den Ersatz des von ihm an seinen Rechtsvertreter zu leistenden oder geleisteten Honorars begehrt. Es geht nicht an, die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dem Gericht zu überlassen. Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen worden ist. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (SZ 70/136; ÖBA 1991, 671; AnwBl 1990, 656; ÖBl 1981, 122). Von diesen Überlegungen ausgehend haben die Vorinstanzen völlig zu Recht die Schlüssigkeit des Klagebegehrens verneint. Der Kläger hat keine Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen (ja nicht einmal auf die seiner "Reihung" nach primär zu behandelnden) Klagssachverhalte vorgenommen, sondern lediglich eine Erklärung dahin erstattet, dass er in bestimmter Reihenfolge sämtliche Rechtsverhältnisse geprüft wissen wollte. Dies stellt keine Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dar.
Den in der amgeblich unterbliebenen Anleitung durch das Erstgericht gemäß § 182 ZPO erblickten Verfahrensmangel hat bereits das Berufungsgericht verneint. Ein solcher Verfahrensmangel kann im Revisionsverfahren schon deshalb nicht noch einmal geltend gemacht werden (1 Ob 318/97i; SZ 62/157 uva). Abgesehen davon hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger ordnungsgemäß zur Schlüssigstellung seiner Klage angeleitet worden sei, muss doch der durch § 182 ZPO motivierte Hinweis darauf genügen, dass sich die Frage der Schlüssigkeit stelle und der Kläger Ausführungen hiezu zu erstatten habe. Die Verfassung einer schlüssigen Klage ist keinesfalls Aufgabe des zur Anleitung verpflichteten Gerichts; diese muss vielmehr dem Rechtsvertreter einer Partei vorbehalten bleiben:Den in der amgeblich unterbliebenen Anleitung durch das Erstgericht gemäß Paragraph 182, ZPO erblickten Verfahrensmangel hat bereits das Berufungsgericht verneint. Ein solcher Verfahrensmangel kann im Revisionsverfahren schon deshalb nicht noch einmal geltend gemacht werden (1 Ob 318/97i; SZ 62/157 uva). Abgesehen davon hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger ordnungsgemäß zur Schlüssigstellung seiner Klage angeleitet worden sei, muss doch der durch Paragraph 182, ZPO motivierte Hinweis darauf genügen, dass sich die Frage der Schlüssigkeit stelle und der Kläger Ausführungen hiezu zu erstatten habe. Die Verfassung einer schlüssigen Klage ist keinesfalls Aufgabe des zur Anleitung verpflichteten Gerichts; diese muss vielmehr dem Rechtsvertreter einer Partei vorbehalten bleiben:
Jede andere Vorgangsweise käme einer Parteilichkeit gleich.
Die klagende Partei zeigt keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (gemäß § 502 Abs 1 ZPO) auf, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Die klagende Partei zeigt keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Für die Revisionsbeantwortung gebührt allerdings nur ein Einheitssatz von 60 %.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Für die Revisionsbeantwortung gebührt allerdings nur ein Einheitssatz von 60 %.