Rechtssatz RS0114624
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114624
Entscheidungsdatum
24.08.2017
Rechtssatz
Begehrt ein Rechtsanwalt aus gesondert zu beurteilenden, wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen nicht die Summe des Honorars, sondern einen Pauschalbetrag ohne nähere Aufschlüsselung, so ist dieser Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden.Begehrt ein Rechtsanwalt aus gesondert zu beurteilenden, wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen nicht die Summe des Honorars, sondern einen Pauschalbetrag ohne nähere Aufschlüsselung, so ist dieser Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 226, ZPO gerecht zu werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 294/00t
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 294/00t
- 8 Ob 294/01w
Entscheidungstext OGH 02.07.2002 8 Ob 294/01w
auch; nur: Dieser Pauschalbetrag ist entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden. (T1)
- 1 Ob 110/02m
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 110/02m
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2003/26
- 2 Ob 275/08t
Entscheidungstext OGH 20.05.2009 2 Ob 275/08t
Vgl
- 4 Ob 137/17a
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 137/17a
Auch; Beisatz: Dies gilt auch in einem Prozess auf Ersatz der an den Rechtsanwalt geleisteten Zahlungen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114624
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Dokumentnummer
JJR_20010130_OGH0002_0010OB00294_00T0000_001