Die Revision ist unzulässig.
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Das Berufungsgericht hat keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt:
Dass eine Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt nicht existiert, begründet nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung gerade keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Die Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für künftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur des Obersten Gerichtshofs sogar eher aus (RIS-Justiz RS0122015; RS0107773; RS0102181).Dass eine Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt nicht existiert, begründet nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung gerade keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Die Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für künftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur des Obersten Gerichtshofs sogar eher aus (RIS-Justiz RS0122015; RS0107773; RS0102181).
Die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen 1 Ob 2168/96x und 7 Ob 155/00w (vgl RIS-Justiz RS0105637) sind - wie das Berufungsgericht selbst erkennt - im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil sie Fälle der Geschäftsführung ohne Auftrag betreffen, die hier nicht vorliegt. Dazu kommt, dass sich der Beklagte ursprünglich ein Honorar ausbedungen hat, das sich sowohl (erfolgsabhängig) aus einem Prozentsatz vom Wert der Finanzierungsleistung als auch aus einem Stundenhonorar für aufgewendete Stunden zusammensetzt. Unter diesen Umständen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte hätte in seiner Rechnung eine Aufschlüsselung nach geleisteten Arbeitsstunden vornehmen müssen (um die Höhe des insoweit begehrten Honorars zu rechtfertigen), keine vom Revisionsgericht aufzugreifende Fehlbeurteilung (vgl RIS-Justiz RS0114624).Die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen 1 Ob 2168/96x und 7 Ob 155/00w vergleiche RIS-Justiz RS0105637) sind - wie das Berufungsgericht selbst erkennt - im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil sie Fälle der Geschäftsführung ohne Auftrag betreffen, die hier nicht vorliegt. Dazu kommt, dass sich der Beklagte ursprünglich ein Honorar ausbedungen hat, das sich sowohl (erfolgsabhängig) aus einem Prozentsatz vom Wert der Finanzierungsleistung als auch aus einem Stundenhonorar für aufgewendete Stunden zusammensetzt. Unter diesen Umständen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte hätte in seiner Rechnung eine Aufschlüsselung nach geleisteten Arbeitsstunden vornehmen müssen (um die Höhe des insoweit begehrten Honorars zu rechtfertigen), keine vom Revisionsgericht aufzugreifende Fehlbeurteilung vergleiche RIS-Justiz RS0114624).
Auch der Beklagte zeigt in der Revision keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf: Er meint, dem Berufungsgericht sei eine krasse Fehlbeurteilung insofern unterlaufen, als es die Unterfertigung zweier Urkunden durch den Erstkläger nicht als Anerkenntnis der Honorarforderung des Beklagten gewertet habe.Auch der Beklagte zeigt in der Revision keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf: Er meint, dem Berufungsgericht sei eine krasse Fehlbeurteilung insofern unterlaufen, als es die Unterfertigung zweier Urkunden durch den Erstkläger nicht als Anerkenntnis der Honorarforderung des Beklagten gewertet habe.
Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist die Frage, ob eine Erklärung ein Anerkenntnis darstellt, gegebenenfalls, ob ein deklaratives oder ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, einzelfallbezogen (RIS-Justiz RS0032666; RS0044468 [T2]; RS0017965), weshalb nur auffallende Fehlbeurteilungen vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden können. Das gleiche gilt für die Frage, ob die Zahlung aus der Sicht des Empfängers als schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden durfte, das die Rückforderung ausschließt (RIS-Justiz RS0113193).
Eine krasse Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen: Ist ein Streit über Ansprüche noch gar nicht entstanden und bestand daher gar keine Ursache, einen solchen Streit durch Schaffung eines neuen, selbständigen Verpflichtungsgrundes zu bereinigen, ist kein Grund vorhanden, ein Anerkenntnis anzunehmen (RIS-Justiz RS0032841). Aus den Feststellungen ergeben sich zwar Hinweise für Unstimmigkeiten zwischen dem Beklagten einerseits und den Klägern andererseits in der Endphase des Umschuldungsprozesses, es gibt jedoch keinen Hinweis darauf, dass gerade die Frage der Honorarhöhe damals strittig gewesen wäre. Der Beklagte konnte somit nicht davon ausgehen, der Erstkläger wolle hinsichtlich des Honorars des Beklagten einen neuen Verpflichtungsgrund schaffen (vgl auch RIS-Justiz RS0014279). Schon das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Erstkläger mit seiner Unterschrift unter „Sanierungsmanagement für L*****", welche Urkunde den Betrag von 147.000 EUR für „Sanierungsmanagement, Organisation und Koordination, Finanzmittelbeschaffung, Vergleichsverhandlungen und Rechtsvertretungen" ausweist, nur die Übernahme dieser Urkunde („übernommen am:") bestätigt hat. Der Überweisungsauftrag des Erstklägers über 147.000 EUR lässt Zweifel offen, ob der Erstkläger damit in der von § 863 ABGB geforderten Eindeutigkeit ein konstitutives Anerkenntnis der Honorarforderung des Beklagten abgeben wollte. Die Unterfertigung dieses Überweisungsauftrags kann auch so gedeutet werden, der Erstkläger drücke dadurch - als Wissenserklärung - seine (möglicherweise unzutreffende) Meinung aus, hiermit die sich aus der ursprünglich getroffenen Honorarvereinbarung zu errechnende Honorierung zu begleichen.Eine krasse Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen: Ist ein Streit über Ansprüche noch gar nicht entstanden und bestand daher gar keine Ursache, einen solchen Streit durch Schaffung eines neuen, selbständigen Verpflichtungsgrundes zu bereinigen, ist kein Grund vorhanden, ein Anerkenntnis anzunehmen (RIS-Justiz RS0032841). Aus den Feststellungen ergeben sich zwar Hinweise für Unstimmigkeiten zwischen dem Beklagten einerseits und den Klägern andererseits in der Endphase des Umschuldungsprozesses, es gibt jedoch keinen Hinweis darauf, dass gerade die Frage der Honorarhöhe damals strittig gewesen wäre. Der Beklagte konnte somit nicht davon ausgehen, der Erstkläger wolle hinsichtlich des Honorars des Beklagten einen neuen Verpflichtungsgrund schaffen vergleiche auch RIS-Justiz RS0014279). Schon das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Erstkläger mit seiner Unterschrift unter „Sanierungsmanagement für L*****", welche Urkunde den Betrag von 147.000 EUR für „Sanierungsmanagement, Organisation und Koordination, Finanzmittelbeschaffung, Vergleichsverhandlungen und Rechtsvertretungen" ausweist, nur die Übernahme dieser Urkunde („übernommen am:") bestätigt hat. Der Überweisungsauftrag des Erstklägers über 147.000 EUR lässt Zweifel offen, ob der Erstkläger damit in der von Paragraph 863, ABGB geforderten Eindeutigkeit ein konstitutives Anerkenntnis der Honorarforderung des Beklagten abgeben wollte. Die Unterfertigung dieses Überweisungsauftrags kann auch so gedeutet werden, der Erstkläger drücke dadurch - als Wissenserklärung - seine (möglicherweise unzutreffende) Meinung aus, hiermit die sich aus der ursprünglich getroffenen Honorarvereinbarung zu errechnende Honorierung zu begleichen.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers traf ihn die Beweislast für das Vorliegen eines Sachverhalts, aus dem sich ein konstitutives Anerkenntnis seiner Honorarforderung ableiten ließe, würde dies doch hier eine den Rückforderungsanspruch des Erstklägers vernichtende Tatsache darstellen.
Die vom Revisionswerber behauptete Verkehrsübung, ihm stehe ein gewisser Prozentsatz des Umschuldungsvolumens (Vergleichsprovision von 5 % bzw 10 %) als Honorar zu, steht nicht fest. Selbst wenn eine solche feststünde, müsste sich der Beklagte die davon abweichend festgestellte Vereinbarung entgegenhalten lassen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.